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Neues Scheidungsgesetz im Amtsblatt

Dekret sieht Ehepartnerunterhalt vor – auch ist Medienberichterstattung verboten
Jemima Beukes
Windhoek (jb/sno) - Nach dem neuen Scheidungsgesetz kann ein Ehepartner, der den Partner missbraucht, missfällig behandelt oder auch Ehebruch begeht, seinen Anteil am ehelichen Vermögen verlieren, und um die Justiz den Menschen näherzubringen, können Scheidungen nun vor einem Amtsgericht und nicht mehr nur vor dem Obergericht verhandelt werden. Die Eheleute sind nicht mehr gezwungen, die ehelichen Rechte wieder aufzunehmen oder eine gerichtliche Trennung zu beantragen, um zu beweisen, dass ihre Ehe unwiederbringlich zerbrochen ist.

Jeder der Partner kann außerdem finanziellen Unterhalt beantragen, der vom Gericht einstweilig oder für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bewilligt werden kann, um ihn vor existenziell schweren Zeiten infolge der Ehetrennung zu schützen. Dieser Unterhalt kann in Form eines Pauschalbetrags oder in regelmäßigen Abzahlungen gezahlt werden, je nach Alter der ehemaligen Eheleute, ihrem wirtschaftlichen Einkommen, der Dauer der Ehe und des tatsächlichen Bedarfs der Eheleute.

Das neue Gesetz hat auch strenge Vorschriften zum Schutz der Kinder erlassen und wird daher einer Scheidung nur dann zustimmen, wenn angemessene Regelungen für das Sorgerecht, die Vormundschaft, den Umgang oder den Unterhalt des Kindes getroffen wurden und diese Regelungen dem Wohl des Kindes dienen. Ein gemeinsames Sorgerecht wird auch nur dann gewährt, wenn beide die Eltern in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern, wenn das Kind in ihnen eine emotionale Stütze sieht oder wenn sie nahe genug beieinander wohnen, um ein gemeinsames Sorgerecht zu ermöglichen. Außerdem können die Eltern bei einer Scheidung ihre Kinder nicht mehr gegeneinander ausspielen, da das Gericht die Unterhaltsverfügung widerrufen kann, wenn der Umgang mit dem Kind verweigert wird.

Das neue Gesetz stellt nun auch die Veröffentlichung von Einzelheiten über Scheidungsfälle in den Medien unter Strafe, mit Ausnahmen für juristische Recherchen, Rechtsgutachten und in Fällen, in denen eine gerichtliche Genehmigung erteilt wurde.

„Auf Veranlassung des Gerichts oder auf Antrag einer oder beider Partner oder jeder Person, die ein Interesse nachweisen kann, kann das Gericht anordnen, dass das Scheidungsverfahren oder das Verfahren zur Ungültigerklärung einer Ehe hinter verschlossenen Türen stattfinden kann. Auch dürfen keine andere Person als die Betroffenen und die im Namen der Scheidenden handelnden Rechtsanwälte, die erforderlichen Gerichtsbediensteten und Personen, deren Anwesenheit erforderlich ist, bei dem Scheidungsverfahren oder dem Verfahren zur Ungültigerklärung einer Ehe anwesend sein“, heißt es in dem Gesetz.

Wer gegen das neue Gesetz verstößt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 N$ oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit beidem bestraft werden können.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-12-26

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