RDP's Antrag im Wahlgericht gescheitert
Die dringliche Klage der Rally for Democracy and Progress (RDP) vor dem Wahlgericht wurde heute Morgen abgewiesen, nachdem drei Richter entschieden hatten, dass das Gericht nicht zuständig sei, um die Klage zu behandeln.
Die RDP sowie Hinananye Nehova, Ismael Frans, John Nghisekwa und Asser Sheuyange reichten die dringliche Klage gegen Mike Kavekotora, Kenedy Shekupakela, Nicanor Njdose, Cecil Nguvauva und die Wahlkommission von Namibia (ECN) ein.
In der Klage beantragte die RDP eine einstweilige Verfügung, die Kavekotora, Shekupakela, Njdose und Nguvauva daran hindern sollte, auf das Bankkonto der RDP zuzugreifen und ihnen darüber hinaus untersagen sollte, jegliche Konferenzen oder Versammlungen in Bezug auf Nominierungen für die im November stattfindenden nationalen und Präsidentschaftswahlen abzuhalten.
Es war ihr Wunsch, dass die einstweilige Verfügung in Kraft bleibt, bis über den Berufungsantrag der RDP entschieden ist.
Die Richter Nate Ndauendapo, Kobus Miller und George Coleman stimmten darin überein, dass das Wahlgericht nicht zuständig sei, da die Klage sich nicht auf das Wahlgesetz beziehe. Der Anwalt der Antragsgegner argumentierte, dass die Klage stattdessen vor dem Obergericht hätte eingebracht werden müssen.
Die RDP sowie Hinananye Nehova, Ismael Frans, John Nghisekwa und Asser Sheuyange reichten die dringliche Klage gegen Mike Kavekotora, Kenedy Shekupakela, Nicanor Njdose, Cecil Nguvauva und die Wahlkommission von Namibia (ECN) ein.
In der Klage beantragte die RDP eine einstweilige Verfügung, die Kavekotora, Shekupakela, Njdose und Nguvauva daran hindern sollte, auf das Bankkonto der RDP zuzugreifen und ihnen darüber hinaus untersagen sollte, jegliche Konferenzen oder Versammlungen in Bezug auf Nominierungen für die im November stattfindenden nationalen und Präsidentschaftswahlen abzuhalten.
Es war ihr Wunsch, dass die einstweilige Verfügung in Kraft bleibt, bis über den Berufungsantrag der RDP entschieden ist.
Die Richter Nate Ndauendapo, Kobus Miller und George Coleman stimmten darin überein, dass das Wahlgericht nicht zuständig sei, da die Klage sich nicht auf das Wahlgesetz beziehe. Der Anwalt der Antragsgegner argumentierte, dass die Klage stattdessen vor dem Obergericht hätte eingebracht werden müssen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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