Antrag über COVID-19-Impfstoffe vom Richter abgewiesen
Windhoek (krk/sno) - Bevor die Klage der ,,Health Defense League'' (HDL) gegen die Regierung im Zusammenhang mit der Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen in der Sache verhandelt werden konnte, wurde der Fall gestern von dem Gerichtsregister gestrichen.
Das Obergericht in Windhoek stellte fest, dass Dr. Martin Wucher nicht befugt war, in der Klageschrift im Namen der HDL zu handeln, und dass die anderen Kläger - Monika Ruppel, Manfred Förtsch, Werner Gertz und Paul du Plessis - nicht nachweisen konnten, dass sie „geschädigte Personen" sind, die zu den in der Klageschrift geforderten Ansprüchen berechtigt sind.
In seinem Antrag forderte der HDL das Gesundheitsministerium auf, die Informationen offen zu legen, auf die es sich bei seiner Entscheidung, dass die COVID-19-Impfstoffe „wirksam und sicher“ sind, gestützt hatte. Außerdem wollten sie wissen, woher die Informationen stammen. Sie beantragten ferner, dass die Verabreichung der Impfstoffe von Pfizer/BioNTech für rechtswidrig erklärt werden sollen und dass die von der Regierung geforderte Unterzeichnung von Verzichtserklärungen vor der Verabreichung eines COVID-19-Impfstoffs ebenfalls für rechtswidrig erklärt wird.
Die Antragsgegner lehnten die Klage ab und argumentierten, dass die HDL weder das Recht noch die Befugnis habe, eine Klage einzureichen. Sie argumentierten ferner, dass die HDL es versäumt habe, die Hersteller der Impfstoffe in den Fall einzubeziehen. Dies sei wichtig, da die Hersteller ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. Während des Vorverfahrens einigten sich die Parteien darauf, diese beiden Fragen zu klären, bevor der Fall in der Hauptsache verhandelt wird.
In seinem Urteil wies Richter Hosea Angula darauf hin, dass eine Person nachweisen muss, dass sie befugt ist, einen Antrag vor Gericht zu stellen. Handelt es sich nicht um eine Person, sondern um eine Organisation, ein Unternehmen oder eine andere Einrichtung, muss eine Person nachweisen können, dass sie befugt ist, die Einrichtung zu vertreten. Angula stellte ferner fest, dass die anderen vier Kläger nicht nachgewiesen haben, dass sie einen Rechtsanspruch auf die in der Klageschrift geforderte Prozesskostenhilfe haben. Er wies daraufhin die Klage der HDL ab.
Das Obergericht in Windhoek stellte fest, dass Dr. Martin Wucher nicht befugt war, in der Klageschrift im Namen der HDL zu handeln, und dass die anderen Kläger - Monika Ruppel, Manfred Förtsch, Werner Gertz und Paul du Plessis - nicht nachweisen konnten, dass sie „geschädigte Personen" sind, die zu den in der Klageschrift geforderten Ansprüchen berechtigt sind.
In seinem Antrag forderte der HDL das Gesundheitsministerium auf, die Informationen offen zu legen, auf die es sich bei seiner Entscheidung, dass die COVID-19-Impfstoffe „wirksam und sicher“ sind, gestützt hatte. Außerdem wollten sie wissen, woher die Informationen stammen. Sie beantragten ferner, dass die Verabreichung der Impfstoffe von Pfizer/BioNTech für rechtswidrig erklärt werden sollen und dass die von der Regierung geforderte Unterzeichnung von Verzichtserklärungen vor der Verabreichung eines COVID-19-Impfstoffs ebenfalls für rechtswidrig erklärt wird.
Die Antragsgegner lehnten die Klage ab und argumentierten, dass die HDL weder das Recht noch die Befugnis habe, eine Klage einzureichen. Sie argumentierten ferner, dass die HDL es versäumt habe, die Hersteller der Impfstoffe in den Fall einzubeziehen. Dies sei wichtig, da die Hersteller ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. Während des Vorverfahrens einigten sich die Parteien darauf, diese beiden Fragen zu klären, bevor der Fall in der Hauptsache verhandelt wird.
In seinem Urteil wies Richter Hosea Angula darauf hin, dass eine Person nachweisen muss, dass sie befugt ist, einen Antrag vor Gericht zu stellen. Handelt es sich nicht um eine Person, sondern um eine Organisation, ein Unternehmen oder eine andere Einrichtung, muss eine Person nachweisen können, dass sie befugt ist, die Einrichtung zu vertreten. Angula stellte ferner fest, dass die anderen vier Kläger nicht nachgewiesen haben, dass sie einen Rechtsanspruch auf die in der Klageschrift geforderte Prozesskostenhilfe haben. Er wies daraufhin die Klage der HDL ab.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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