Eilantrag abgelehnt
Dringlichkeitsantrag gegen Bergbauaktivitäten scheitert
In dem Rechtsstreit zwischen verschiedenen Hegegebieten und einem Bergbauunternehmen welches einen Zugangsstraße zu ihrem Abbaugebiet Baut, wurde ein Eilantrag, der versucht dieses vorhaben der Mine zu unterbinden, von einem Richter des Obergerichts von dem Gerichtsregister gestrichen und kostenpflichtig von der Hand gewiesen.
Von Ellanie Smit
(Bearbeitet von S. Noechel)
Windhoek
Ein Eilantrag der Doro !Nawas Conservancy, der Ûibasen Twyfelfontein Conservancy, der ≠Aodaman Traditional Authority und des Unternehmens Ultimate Safaris gegen Ottilie Ndimulunde wurde am vergangenen Freitag im Obergericht von Richter Orben Sibeya abgewiesen. Sibeya entschied, dass der Dringlichkeitsantrag nicht den nötigen Anforderungen entsprach, und ordnete an, dass die Kläger die Kosten des Antrags, einschließlich der Kosten von Ndimulunde, tragen.
Dieser Antrag wurde gestellt, nachdem Ndimulunde den Bau einer Straße wieder aufgenommen hatte, die den Klägern in einem früheren Gerichtsverfahren gegen Timoteus Mashunga untersagt worden war, nachdem festgestellt worden war, dass Mashangu eine Straße zu seinen Bergbaugebieten in der Größe und im Umfang einer Bezirksstraße baute und dabei Umweltschäden verursachte. Sibeya sagte, dass der Antrag gegen Ndimulunde auf eine einstweilige Verfügung in einem äußerst dringenden Fall gestellt wurde.
„Die Antragsteller wandten sich in einer Angelegenheit von äußerster Dringlichkeit an dieses Gericht und setzten den Antrag für eine Anhörung am Sonntag, den 15. September um 12.00 Uhr fest. Sibeya sagte, der Hauptantrag der Antragsteller bestehe darin, dem Antraggegner zu untersagen, schwere Maschinen einzusetzen, um eine neue Straße von der D2612 zum Standort der Bergbaukonzessionen zu bauen, oder neue Straßen, Straßenarbeiten oder Fahrwege auf den Farmen 535 Probeer und 527 Draaihoek im Distrikt Khorixas zu errichten. Erst muss der Umweltkommissar jedoch die an Ndimulunde ausgestellte Umweltfreigabebescheinigung überprüfen.
Dringlichkeit nicht bewiesen
Sibeya sagte, dass Ndimulunde in ihrer eidesstattlichen Erklärung Rechtsfragen in Bezug auf fehlende Dringlichkeit, fehlende Klagebefugnis und locus standi anführte. Sie machte geltend, dass der Antrag der Kläger nicht dringend sei. Es wurde erklärt, dass der Antrag am Freitag, den 13. September eingereicht wurde und am Sonntag, den 15. September gehört werden sollte. Stattdessen wurde er am Montagmorgen, dem 16. September, verhandelt.
Sie machte ferner geltend, dass ihre Minenrechte unter die ausschließliche Zuständigkeit der traditionellen Behörde Daure Daman fallen und dass Daure Daman daher ein unmittelbares und wesentliches Interesse an dem Antrag hat, aber nicht als Partei an der Angelegenheit beteiligt wurde. Sibeya erklärte weiter, dass ihre Minenrechte nicht in den Zuständigkeitsbereich der Doro !Nawas Conservancy oder der Ûibasen Twyfelfontein Conservancy fallen, sondern in die Sorris Sorris Concervancy, die ebenfalls als Antragsgegner in dem Fall genannt wurde. Sibeya sagte, dass die Antragsteller in ihren eingereichten Gerichtsunterlagen Tatsachen und Gründe darlegen müssen, die ihren Antrag so dringend machen, dass nicht bis zum nächsten Gerichtstag gewartet werden kann.
Das Urteil
Sibeya sagte, dass die Antragsteller die Anforderungen von Regel 73(1) nicht erfüllt und außerdem die Anforderungen von 73(4)(b) nicht erfüllt hatten, da sie nicht nachweisen konnten, dass sie bei einer Anhörung zu angegebener Zeit nicht in erheblichem Umfang Rechtsmittel einlegen können, insbesondere in Anbetracht des Umweltmanagementgesetzes 7 von 2007, das es einer Partei erlaubt, sich an den Minister zu wenden, um ein Umweltgenehmigungszertifikat auszusetzen oder zu annullieren, sogar auf einer Notfallbasis.
Der Antrag wurde wegen mangelnder Dringlichkeit kostenpflichtig von den Gerichtsregister gestrichen. „Ich bin der Ansicht, dass die Antragsteller es versäumt haben, Tatsachen und Umstände darzulegen, die diesen Antrag als dringlich im Sinne von Regel 73(1) und (3) erscheinen lassen. Ich stelle ferner fest, dass die Antragsteller nicht nachgewiesen haben, dass ihnen in einer Anhörung zu gegebener Zeit nicht in erheblichem Umfang Abhilfe gewährt werden kann. Daher lehne ich es ab, von meinem Ermessen Gebrauch zu machen und den Antrag der Kläger als dringlich zu behandeln“, sagte Sibeya.
Der Geschäftsführer von Ultimate Safaris, Tristan Cowley, sagte, man sei enttäuscht, dass der Richter die Dringlichkeit der Umweltzerstörung, deren Schutz in unserer Verfassung verankert ist, nicht erkannt zu habe. „Wir denken natürlich über unsere Möglichkeiten nach, denn dieses Urteil ist ein unglücklicher Präzedenzfall für das gemeinschaftsbasierte Management natürlicher Ressourcen und die harte Arbeit, die die Naturschutzgebiete in den Schutz dieser Gebiete stecken.
(Bearbeitet von S. Noechel)
Windhoek
Ein Eilantrag der Doro !Nawas Conservancy, der Ûibasen Twyfelfontein Conservancy, der ≠Aodaman Traditional Authority und des Unternehmens Ultimate Safaris gegen Ottilie Ndimulunde wurde am vergangenen Freitag im Obergericht von Richter Orben Sibeya abgewiesen. Sibeya entschied, dass der Dringlichkeitsantrag nicht den nötigen Anforderungen entsprach, und ordnete an, dass die Kläger die Kosten des Antrags, einschließlich der Kosten von Ndimulunde, tragen.
Dieser Antrag wurde gestellt, nachdem Ndimulunde den Bau einer Straße wieder aufgenommen hatte, die den Klägern in einem früheren Gerichtsverfahren gegen Timoteus Mashunga untersagt worden war, nachdem festgestellt worden war, dass Mashangu eine Straße zu seinen Bergbaugebieten in der Größe und im Umfang einer Bezirksstraße baute und dabei Umweltschäden verursachte. Sibeya sagte, dass der Antrag gegen Ndimulunde auf eine einstweilige Verfügung in einem äußerst dringenden Fall gestellt wurde.
„Die Antragsteller wandten sich in einer Angelegenheit von äußerster Dringlichkeit an dieses Gericht und setzten den Antrag für eine Anhörung am Sonntag, den 15. September um 12.00 Uhr fest. Sibeya sagte, der Hauptantrag der Antragsteller bestehe darin, dem Antraggegner zu untersagen, schwere Maschinen einzusetzen, um eine neue Straße von der D2612 zum Standort der Bergbaukonzessionen zu bauen, oder neue Straßen, Straßenarbeiten oder Fahrwege auf den Farmen 535 Probeer und 527 Draaihoek im Distrikt Khorixas zu errichten. Erst muss der Umweltkommissar jedoch die an Ndimulunde ausgestellte Umweltfreigabebescheinigung überprüfen.
Dringlichkeit nicht bewiesen
Sibeya sagte, dass Ndimulunde in ihrer eidesstattlichen Erklärung Rechtsfragen in Bezug auf fehlende Dringlichkeit, fehlende Klagebefugnis und locus standi anführte. Sie machte geltend, dass der Antrag der Kläger nicht dringend sei. Es wurde erklärt, dass der Antrag am Freitag, den 13. September eingereicht wurde und am Sonntag, den 15. September gehört werden sollte. Stattdessen wurde er am Montagmorgen, dem 16. September, verhandelt.
Sie machte ferner geltend, dass ihre Minenrechte unter die ausschließliche Zuständigkeit der traditionellen Behörde Daure Daman fallen und dass Daure Daman daher ein unmittelbares und wesentliches Interesse an dem Antrag hat, aber nicht als Partei an der Angelegenheit beteiligt wurde. Sibeya erklärte weiter, dass ihre Minenrechte nicht in den Zuständigkeitsbereich der Doro !Nawas Conservancy oder der Ûibasen Twyfelfontein Conservancy fallen, sondern in die Sorris Sorris Concervancy, die ebenfalls als Antragsgegner in dem Fall genannt wurde. Sibeya sagte, dass die Antragsteller in ihren eingereichten Gerichtsunterlagen Tatsachen und Gründe darlegen müssen, die ihren Antrag so dringend machen, dass nicht bis zum nächsten Gerichtstag gewartet werden kann.
Das Urteil
Sibeya sagte, dass die Antragsteller die Anforderungen von Regel 73(1) nicht erfüllt und außerdem die Anforderungen von 73(4)(b) nicht erfüllt hatten, da sie nicht nachweisen konnten, dass sie bei einer Anhörung zu angegebener Zeit nicht in erheblichem Umfang Rechtsmittel einlegen können, insbesondere in Anbetracht des Umweltmanagementgesetzes 7 von 2007, das es einer Partei erlaubt, sich an den Minister zu wenden, um ein Umweltgenehmigungszertifikat auszusetzen oder zu annullieren, sogar auf einer Notfallbasis.
Der Antrag wurde wegen mangelnder Dringlichkeit kostenpflichtig von den Gerichtsregister gestrichen. „Ich bin der Ansicht, dass die Antragsteller es versäumt haben, Tatsachen und Umstände darzulegen, die diesen Antrag als dringlich im Sinne von Regel 73(1) und (3) erscheinen lassen. Ich stelle ferner fest, dass die Antragsteller nicht nachgewiesen haben, dass ihnen in einer Anhörung zu gegebener Zeit nicht in erheblichem Umfang Abhilfe gewährt werden kann. Daher lehne ich es ab, von meinem Ermessen Gebrauch zu machen und den Antrag der Kläger als dringlich zu behandeln“, sagte Sibeya.
Der Geschäftsführer von Ultimate Safaris, Tristan Cowley, sagte, man sei enttäuscht, dass der Richter die Dringlichkeit der Umweltzerstörung, deren Schutz in unserer Verfassung verankert ist, nicht erkannt zu habe. „Wir denken natürlich über unsere Möglichkeiten nach, denn dieses Urteil ist ein unglücklicher Präzedenzfall für das gemeinschaftsbasierte Management natürlicher Ressourcen und die harte Arbeit, die die Naturschutzgebiete in den Schutz dieser Gebiete stecken.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen