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Generalstaatsanwalt ,,ist homophob"

Aktivist Dausab nimmt bezieht Aussagen des Generalstaatsanswalts Mbandeka Stellung
Der Aktivist Friedel Dausab, der gerichtlich gegen das sogenannte Sodomie-Gesetz vorgeht, hat auf die Aussagen des Generalstaatsanwalts Mbandeka reagiert. Diese seien homophob und das Gesetz verfassungswidrig.
Kristien Kruger
Von Kristien Kruger, Dallas/Windhoek

„Die eidesstattliche Erklärung des Generalstaatsanwalts hat homophobe Gefühle unterstützt und verbreitet. Sie sendet die klare Botschaft, dass der Staat homosexuelle Liebe und Beziehungen als inakzeptabel betrachtet. Diese Reaktion verschärft die ungerechte Diskriminierung von Homosexuellen und verstärkt homophobe Haltungen." Dies sagte der Aktivist für die LGBTQ-Gemeinschaft, Friedel Laurentius Dausab, in einer kürzlich abgegebenen Stellungnahme als Reaktion auf eine Erklärung des Generalstaatsanwalts Festus Mbandeka. Dausabs Stellungnahme ist Teil des Gerichtsverfahrens im Obergericht, in dem er die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze gegen sogenannte Sodomie und „unnatürliche" Sexualdelikte anficht.

Dausab argumentiert, dass die verfassungsmäßigen Rechte schwuler Männer auf Würde, Freiheit, Gleichheit und Schutz vor Diskriminierung durch diese Gesetze verletzt würden.

„Es gibt nichts an sogenannter Sodomie, was die Würde derer, die daran teilnehmen, beeinträchtigt. Ein einvernehmlicher sexueller Akt zwischen liebenden erwachsenen Partnern erniedrigt die Beteiligten nicht", heißt es in der Erklärung von Dausab.

Dausab zufolge erschafft das Gesetz einen Schleier der Angst über Personen, die ihre sexuelle Identität in einer privaten, einvernehmlichen und intimen Form zum Ausdruck bringen, die niemandem Schaden zufügt.

Dausab gibt zudem an, dass die Gesetze Stigmatisierung und Ausgrenzung förderten und zu einer Kriminalisierung einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen Männern führten. „Der Beklagte (Mbandeka) argumentiert, dass schwule und bisexuelle Männer sich freiwillig entschieden haben, die gesellschaftlichen Normen nicht zu befolgen, aber der Ausdruck der eigenen sexuellen Identität ist eine zentrale Facette der menschlichen Erfahrung. Schwule und bisexuelle Männer, die diesen Teil von sich selbst unterdrücken, tun dies auf große persönliche Kosten", so Dausab. Der Generalstaatsanwalt hatte weiter argumentiert, dass das Stigma, das der sogenannten Sodomie anhafte, nicht auf das Gesetz, sondern auf die gesellschaftliche Haltung zurückzuführen sei.

„Der Beklagte (Mbandeka) sagt, dass die moralische Auffassung der namibischen Öffentlichkeit über sogenannte Sodomie für die Gültigkeit der Gesetze entscheidend sei. Sie suggeriert, dass verfassungsrechtliche Werte der öffentlichen Meinung untergeordnet sind“, sagte Dausab. Er weist dieses Argument zurück und argumentiert, dass die Haltung der Öffentlichkeit nicht darüber entscheiden sollte, was verfassungsmäßig ist. „Anders als der Beklagte stütze ich mich nicht auf die öffentliche Meinung, sondern auf die Verfassung."

Er argumentiert, dass der Schutz der öffentlichen Moral eines Teils der Gesellschaft, auch wenn es sich um die Mehrheit der Gesellschaft handelt, das Verhalten eines anderen Teils nicht einschränken könne – insbesondere ein Verhalten, das seiner Meinung nach anderen keinen Schaden zufügt. Dausab weist ferner darauf hin, dass der Generalstaatsanwalt keine Beweise für die Behauptung vorgelegt habe, dass die Mehrheit der namibischen Bevölkerung homosexuelles Verhalten als unmoralisch und inakzeptabel betrachte.

Dausab weist in seiner Stellungnahme auch darauf hin, dass Mbandeka in seiner Erklärung die Auswirkungen der Gesetze auf schwule und bisexuelle Männer nicht leugne. Er bestreitet offenbar nicht, dass sie in Angst vor Verhaftung und Strafverfolgung leben und unter der Demütigung leiden, als Kriminelle abgestempelt zu werden. Mbandeka bestätigt sogar die verheerenden Auswirkungen, die die Gesetze auf das Leben schwuler und bisexueller Männer haben, wenn er zugibt, dass das Fehlen des sogenannten Sodomie-Gesetzes „dazu führen wird, dass gleichgeschlechtliche Paare in intimen, familienähnlichen Beziehungen zusammenleben". „Mit anderen Worten: Der Beklagte gibt zu, dass die Gesetze schwulen und bisexuellen Männern bei der Entwicklung sinnvoller intimer Beziehungen im Wege stehen", so Dausab. Er betont, dass das laufende Verfahren nicht das Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe in Frage stelle und dass, wenn das Gericht die sogenannten Sodomiegesetze für verfassungswidrig erklärt, dies nicht im Widerspruch zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe stehe.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-12-26

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