Mufeti weist Anklage zurück
Umweltkommissar sieht sich im ReconAfrica-Fall übergangen
Windhoek (ste) – Am Freitag wurde nach kurzer Unterhandlung der Gerichtsfall, gemäß welchem einige Hegegebiete und der Dachverband KEWRCCFA (Vereinigung der Hegegebiete und Kommunalwälder im Ost- und West-Kavango) unterstützt vom Rechtsbeistandsbüro LAC (Legal Assistance Centre) im Obergericht Klage gegen den Umweltkommissar und sieben Nebenbeklagte erhoben haben (AZ berichtete), auf Mittwoch, den 13. Juli, vertagt.
Einzig der Umweltkommissar, Timoteus Mufeti, hatte noch vor Beginn der Anhörung eine Replik eingereicht, in der er allerdings angibt, dass er nicht nur im Namen seines Büros, sondern auch namens der folgenden Mitbeklagten antworte: dem Vize-Umweltkommissar (Beklagter Nr. 2), dem Minister für Bergbau und Energie (Nr. 4), dem/der Kommissar/in für Treibstoffversorgung (Nr. 5) und dem namibischen Staatsanwalt (Nr. 6). Er betont, dass er nicht im Namen des dritten Beklagten, dem Umweltminister, antworte.
Die Replik des Umweltkommissars liegt der AZ vor und demnach hinterfragt er die Rechtmäßigkeit des Antrags, der „gemäß Gesetz an mich als Umweltkommissar und nicht an das Gericht hätte gerichtet werden müssen“. Ob die ReconAfrica-Filiale REN oder der staatliche Treibstoffversorger Namcor der anhörenden Richterin Esi Schimming-Chase Repliken zugesandt hatten, ist der AZ nicht bekannt.
Der Umweltkommissar verurteilt allem voran die Zeitspanne als unredlich, die ihm das Gericht eingeräumt hatte, auf den Antrag der Hegegebiete zu reagieren: „Ich hatte einfach nicht genügend Zeit, mich mit Rechtsvertretern und anderen Beklagten sowie betroffenen Beamten zu beraten, um der Klage eine aussagekräftige und effiziente Verteidigung gegenüberzustellen.“ Dadurch sieht er sich seines verfassungsverankerten Rechts entnommen (Artikel 12).
Es verwundert dabei, dass Mufeti das Recht auf eine redlichere Zeitspanne zur Vorbereitung beansprucht, dies aber jedes Mal allen Umweltfachkräften, Geologen und Aktivisten absprach, wenn diese mit der Bitte an ihn herangetreten waren, ihnen mehr Zeit einzuräumen, um sich mit den Umweltverträglichkeitsvorhaben von ReconAfrica zu befassen und ihre eigenen Eingaben sinnvoll vorbereiten zu können. Im Gegenteil hatte er vorher scheinbar binnen 15 Tage zahlreiche voluminöse Einwände von Experten durchgelesen und war zu dem Schluss gelangt, dass eine Verlängerung der ReconAfrica-Exploration gerechtfertigt sei.
Indessen behauptet der Umweltkommissar, dass der vorliegende Antrag nicht von dringendem Interesse und somit der Antrag für eine einstweilige Verfügung nicht gerechtfertigt sei. Mufeti hinterfragt in seiner Antwort die Rechtmäßigkeit der Kläger in erster Linie als Vertreter angesehen und angehört zu werden. Dem seiner Meinung nach unvollständigen Antrag stehe ein Unternehmen gegenüber, das Kosten von 30 000 US-Dollar pro Tag für Bohrvorhaben zu verantworten habe.
Einzig der Umweltkommissar, Timoteus Mufeti, hatte noch vor Beginn der Anhörung eine Replik eingereicht, in der er allerdings angibt, dass er nicht nur im Namen seines Büros, sondern auch namens der folgenden Mitbeklagten antworte: dem Vize-Umweltkommissar (Beklagter Nr. 2), dem Minister für Bergbau und Energie (Nr. 4), dem/der Kommissar/in für Treibstoffversorgung (Nr. 5) und dem namibischen Staatsanwalt (Nr. 6). Er betont, dass er nicht im Namen des dritten Beklagten, dem Umweltminister, antworte.
Die Replik des Umweltkommissars liegt der AZ vor und demnach hinterfragt er die Rechtmäßigkeit des Antrags, der „gemäß Gesetz an mich als Umweltkommissar und nicht an das Gericht hätte gerichtet werden müssen“. Ob die ReconAfrica-Filiale REN oder der staatliche Treibstoffversorger Namcor der anhörenden Richterin Esi Schimming-Chase Repliken zugesandt hatten, ist der AZ nicht bekannt.
Der Umweltkommissar verurteilt allem voran die Zeitspanne als unredlich, die ihm das Gericht eingeräumt hatte, auf den Antrag der Hegegebiete zu reagieren: „Ich hatte einfach nicht genügend Zeit, mich mit Rechtsvertretern und anderen Beklagten sowie betroffenen Beamten zu beraten, um der Klage eine aussagekräftige und effiziente Verteidigung gegenüberzustellen.“ Dadurch sieht er sich seines verfassungsverankerten Rechts entnommen (Artikel 12).
Es verwundert dabei, dass Mufeti das Recht auf eine redlichere Zeitspanne zur Vorbereitung beansprucht, dies aber jedes Mal allen Umweltfachkräften, Geologen und Aktivisten absprach, wenn diese mit der Bitte an ihn herangetreten waren, ihnen mehr Zeit einzuräumen, um sich mit den Umweltverträglichkeitsvorhaben von ReconAfrica zu befassen und ihre eigenen Eingaben sinnvoll vorbereiten zu können. Im Gegenteil hatte er vorher scheinbar binnen 15 Tage zahlreiche voluminöse Einwände von Experten durchgelesen und war zu dem Schluss gelangt, dass eine Verlängerung der ReconAfrica-Exploration gerechtfertigt sei.
Indessen behauptet der Umweltkommissar, dass der vorliegende Antrag nicht von dringendem Interesse und somit der Antrag für eine einstweilige Verfügung nicht gerechtfertigt sei. Mufeti hinterfragt in seiner Antwort die Rechtmäßigkeit der Kläger in erster Linie als Vertreter angesehen und angehört zu werden. Dem seiner Meinung nach unvollständigen Antrag stehe ein Unternehmen gegenüber, das Kosten von 30 000 US-Dollar pro Tag für Bohrvorhaben zu verantworten habe.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen