Namaf storniert Lizenz
NamRA bedroht Existenz eines Zahnarztes
Einem Zahnarzt, der bisher nicht seine alljährliche Praxisregistration vornehmen konnte, wurde nun obendrein die Praxisnummer gesperrt. Seine Anwälte erkennen darin einen Gewaltenmissbrauch seitens der Steuerbehörde NamRA, des Gesundheitsministeriums und weiteren Instanzen.
Von Henriette Lamprecht, Windhoek
Einem Zahnarzt, dem die Jahreszulassung für seine Praxis verweigert worden ist, weil er kein Bestätigungsschreiben der namibischen Steuerbehörde NamRA (Tax Clearance Certificate) vorgelegt hatte und somit nicht den Beweis erbringen konnte, dass seine Steuererklärungen auf dem neuesten Stand sind, wartet nach wie vor auf die Behörde, um die Prüfung vorzunehmen.
Während Dr. Holger Mentzel seit einiger Zeit darauf wartet, dass NamRA die Bücherrevision mit seiner vollen Zusammenarbeit durchführt, damit er einen Genehmigungsbescheid erhält, hat der Namibische Verband für Krankenversicherungen (Namaf) seine Praxisnummer gesperrt. Dies bedeutet, dass alle Krankenkassen des Landes ihn nun als „suspendiert“ betrachten. Er kann daher keine Ansprüche im Namen seiner Patienten geltend machen.
Der namibische Ombudsmann hatte bereits 2016, nachdem er vom „Namibian Private Practitioners Forum“ (NPPF) um Klärung gebeten worden war, die entsprechende Anweisung des Gesundheitsministeriums als „illegal und verfassungswidrig“ eingestuft. Demnach sei auch die Anordnung des Finanzministeriums „keine gesetzlich verankerte und durchsetzbare Anforderung“.
Laut Krüger Van Vuuren & Co, der Rechtsvertretung Mentzels, kann die Anweisung des Finanzministeriums höchstens als Hilfeersuchen erkannt werden, doch mangele es an einer entscheidenden Gesetzgebung einschließlich der erforderlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage auf Grund welcher dem Zahnarzt die entsprechende Praxislizenz vorenthalten werden könne.
Im Jahr 2015 hatte das Finanzministerium einen Brief an das Gesundheitsministerium gerichtet mit der Bitte, bei der „Steuerreform“ behilflich zu sein. Demnach sollte das Gesundheitsministerium künftig nur dann eine Praxisregistration vornehmen, wenn Antragssteller ein gültiges Bestätigungsschreiben vorlegen. Die Genehmigung für private Gesundheitsversorgung muss gemäß Artikel 31 des Gesetzes für Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen jährlich erneuert und vom Gesundheitsministerium ausgestellt werden.
Kein Gesundheitsdienstleister im Sinne des obengenannten Gesetzes darf seinen Beruf ohne die entsprechende Zulassung ausüben. Wer dies trotzdem tut, macht sich strafbar. Seit 2015 hält sich das Gesundheitsministerium strikt an die Richtlinie und lehnt Anträge auf Verlängerung von Zulassungen für private Gesundheitseinrichtungen ab, wenn ihnen kein NamRA-Schreiben, beziehungsweise eine Bestätigung des Finanzministeriums vorliegt.
Laut Mentzels Rechtsanwälten blieb ihm keine andere Wahl, als vor Gericht zu gehen. Entsprechende Mahnungen gingen nun an das Finanzministerium und das Gesundheitsministerium sowie Namaf und den Ombudsmann: Sie hatten bis vergangenen Donnerstag (25. August) Zeit, schriftlich die Rechtsgrundlage zu erklären, auf welcher die Erneuerung der Praxiserlaubnis vorenthalten wird, solange kein Approbationszertifikat vorliegt.
Dies sei weder eine gesetzliche Vorgabe, noch relevant für die Regulierung privater Gesundheitseinrichtungen im Allgemeinen. Sollte eine Klage erforderlich sein, beabsichtigt der Zahnarzt, sich auf Regel 20 des Obergerichts (Kostenschutzanordnung) zu berufen, um sich vor möglichen Kostenanordnungen zu schützen.
Bis gestern behauptete das Gesundheitsministerium als Antwort auf das Schreiben, dass es die „größte Aufmerksamkeit“ erhalte, während das Finanzministerium, das den Auftrag für solche Bestätigungsschreiben erteilt hatte, dass NamRA zu antworten habe, weil es sich um eine Steuerangelegenheit handele. Namaf behauptet indessen, dass es Mentzels Praxisnummer gemäß bestehender Vorschriften sperren dürfe.
Einem Zahnarzt, dem die Jahreszulassung für seine Praxis verweigert worden ist, weil er kein Bestätigungsschreiben der namibischen Steuerbehörde NamRA (Tax Clearance Certificate) vorgelegt hatte und somit nicht den Beweis erbringen konnte, dass seine Steuererklärungen auf dem neuesten Stand sind, wartet nach wie vor auf die Behörde, um die Prüfung vorzunehmen.
Während Dr. Holger Mentzel seit einiger Zeit darauf wartet, dass NamRA die Bücherrevision mit seiner vollen Zusammenarbeit durchführt, damit er einen Genehmigungsbescheid erhält, hat der Namibische Verband für Krankenversicherungen (Namaf) seine Praxisnummer gesperrt. Dies bedeutet, dass alle Krankenkassen des Landes ihn nun als „suspendiert“ betrachten. Er kann daher keine Ansprüche im Namen seiner Patienten geltend machen.
Der namibische Ombudsmann hatte bereits 2016, nachdem er vom „Namibian Private Practitioners Forum“ (NPPF) um Klärung gebeten worden war, die entsprechende Anweisung des Gesundheitsministeriums als „illegal und verfassungswidrig“ eingestuft. Demnach sei auch die Anordnung des Finanzministeriums „keine gesetzlich verankerte und durchsetzbare Anforderung“.
Laut Krüger Van Vuuren & Co, der Rechtsvertretung Mentzels, kann die Anweisung des Finanzministeriums höchstens als Hilfeersuchen erkannt werden, doch mangele es an einer entscheidenden Gesetzgebung einschließlich der erforderlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage auf Grund welcher dem Zahnarzt die entsprechende Praxislizenz vorenthalten werden könne.
Im Jahr 2015 hatte das Finanzministerium einen Brief an das Gesundheitsministerium gerichtet mit der Bitte, bei der „Steuerreform“ behilflich zu sein. Demnach sollte das Gesundheitsministerium künftig nur dann eine Praxisregistration vornehmen, wenn Antragssteller ein gültiges Bestätigungsschreiben vorlegen. Die Genehmigung für private Gesundheitsversorgung muss gemäß Artikel 31 des Gesetzes für Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen jährlich erneuert und vom Gesundheitsministerium ausgestellt werden.
Kein Gesundheitsdienstleister im Sinne des obengenannten Gesetzes darf seinen Beruf ohne die entsprechende Zulassung ausüben. Wer dies trotzdem tut, macht sich strafbar. Seit 2015 hält sich das Gesundheitsministerium strikt an die Richtlinie und lehnt Anträge auf Verlängerung von Zulassungen für private Gesundheitseinrichtungen ab, wenn ihnen kein NamRA-Schreiben, beziehungsweise eine Bestätigung des Finanzministeriums vorliegt.
Laut Mentzels Rechtsanwälten blieb ihm keine andere Wahl, als vor Gericht zu gehen. Entsprechende Mahnungen gingen nun an das Finanzministerium und das Gesundheitsministerium sowie Namaf und den Ombudsmann: Sie hatten bis vergangenen Donnerstag (25. August) Zeit, schriftlich die Rechtsgrundlage zu erklären, auf welcher die Erneuerung der Praxiserlaubnis vorenthalten wird, solange kein Approbationszertifikat vorliegt.
Dies sei weder eine gesetzliche Vorgabe, noch relevant für die Regulierung privater Gesundheitseinrichtungen im Allgemeinen. Sollte eine Klage erforderlich sein, beabsichtigt der Zahnarzt, sich auf Regel 20 des Obergerichts (Kostenschutzanordnung) zu berufen, um sich vor möglichen Kostenanordnungen zu schützen.
Bis gestern behauptete das Gesundheitsministerium als Antwort auf das Schreiben, dass es die „größte Aufmerksamkeit“ erhalte, während das Finanzministerium, das den Auftrag für solche Bestätigungsschreiben erteilt hatte, dass NamRA zu antworten habe, weil es sich um eine Steuerangelegenheit handele. Namaf behauptet indessen, dass es Mentzels Praxisnummer gemäß bestehender Vorschriften sperren dürfe.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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