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Fishrot-beskuldigde Bernard Esau. Foto Argief
Fishrot-beskuldigde Bernard Esau. Foto Argief

Prozesskostenhilfe beantragt

Vermögenswerte nicht ausreichen offengelegt
Die Generalstaatsanwältin beteuert weiterhin, dass die Anträge zweier im Fishrot-Korruptionsskandal angeklagte die einen Antrag gemäß Artikel 26 des Gesetzes gemacht haben, abgewiesen werden sollen, da die Angeklagten nicht offen und ehrlich ihre Vermögenswerte offengelegt haben.
Kristien Kruger
Von Kristien Kruger

(Bearbeitet von S. Noechel)

Windhoek

„Infolge fehlender Angaben ihrer Vermögenswerte kann sich das Gericht keine Gewissheit über die tatsächliche finanzielle Lage der Angeklagten verschaffen und kann deshalb auch keine wesentliche Feststellungen zu den wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Beschlusses über die Zahlung der Prozesskosten treffen."

Dies behauptet die Generalstaatsanwältin Martha Imalwa in Gerichtsdokumenten in dem Fall, in dem der im Fishrot-Korruptionsprozess Angeklagte und ehemalige Fischereiminister Bernhard Esau beantragt, dass ihm ein Teil seiner eingefrorenen Vermögenswerte zur Verfügung gestellt werden solle, damit er damit seine Gerichtskosten bezahlen kann.

Esau stellte den Antrag gemäß Abschnitt 26 des Gesetzes zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (Poca). „Um Erfolg zu haben, muss der Antragsteller (Esau) unter Eid sein Interesse an dem von der einstweiligen Verfügung betroffenen Vermögen offenlegen und eine vollständige, beglaubigte Liste seines Vermögens und seiner Ausgaben vorlegen. Die dritte Bedingung ist, dass die Antragsteller das Gericht, durch die Offenlegung von Einkommen und Ausgaben, davon überzeugen müssen, dass sie nicht in der Lage sind, die Prozesskosten anders als durch die Freigabe von Vermögenswerten zu bezahlen, die der einstweiligen Verfügung unterliegen. Das haben sie nicht getan", behauptet Imalwa.

Keine ausreichende Information

In ihrer eidesstattlichen Erklärung erklärt Imalwa, dass Esau es versäumt habe, dem Gericht alle seine finanziellen Informationen offenzulegen. Dazu gehören die Veröffentlichung der monatlichen Berichte an die Kuratoren und die Einnahmen aus dem Verkauf von Rindern.

Sie behauptet weiter, dass auch andere finanzielle Information noch ausstehe, wie zum Beispiel Einzahlungen im Wert von fast 1,7 Millionen N$, die vom vom 1. August 2022 bis zum 30. November 2023 auf eines von Esaus Konten erfolgt waren. „Der Antragsteller sagt, dass diese Zahlungen auf sein Standard Bank Konto aus dem Verkauf von Rindern stamme und, dass die Kuratoren sich dessen bewusst seien."

Esau argumentiert jedoch, dass er aufgrund seiner Inhaftierung keinen Zugriff auf sein elektronisches Gerät hat und daher nicht in der Lage sei, Kontrolle über seine Zahlungen zu haben. Imalwa behauptet dagegen, dass dies keine gültige Entschuldigung für das Versäumnis ist, dieses Einkommen von etwa 1,7 Millionen N$ dem Staat zu verschweigen, „Das entspricht nicht den Vorschriften der Offenlegung, die in Abschnitt 26 des POCA gefordert werden", so Imalwa.

Esaus Farmbetrieb

Imalwa behauptet in ihrer Erklärung außerdem, dass der Wert von Esaus Vieh nicht korrekt sei und dass dem Gericht dafür keine Belege vorgelegt wurden. Esau argumentiert wiederum, dass er aufgrund seiner Inhaftierung nicht in der Lage sei, sein Vieh zu zählen. Imalwa hingegen behauptet, dass dies ihre Behauptung stützt, dass der angegebene Wert nicht korrekt ist. „Auf dieser Grundlage der oben angeführten Angaben sind wir der Ansicht, dass das Gericht nicht in der Lage ist, sich mit den Angaben des Antragstellers zufriedenzugeben und daher dem Antrag nicht stattgeben kann."

Esaus Mitangeklagter, James Hatuikulipi, hat ebenfalls einen Antrag gemäß Abschnitt 26 gestellt und Imalwa argumentierte in diesem Antrag ebenfalls, dass er nicht genügend finanzielle Information offengelegt habe, um das Gericht in die Lage zu versetzen, über seinen Antrag erfolgreich zu entscheiden.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-22

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