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Foto: NMH-Archiv
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Urteil über Antrag erst Ende August

Strafrechtlichen Verfolgung mutmaßlicher „Betrugsbeschuldigten“ vertagt
In einer vor zwei Jahren eingereichten Klage, gegen die angeblich verfassungswidrige Beschaffung von Finanz- und anderen relevanten Dokumenten durch die Polizei, die ein wegen Betrugs angeklagtes Ehepaar belasten, wurde der Fall auf Ende August 2024 vertagt.
Rita Kakelo
Von Rita Kakelo

(Bearbeitet von S. Noechel)

Windhoek



Die für gestern angesetzte Entscheidung über den Antrag eines ehemaligen Mitarbeiters von MultiChoice Namibia, der unter anderem wegen Geldwäsche und Diebstahl angeklagt ist, wurde auf Ende des Monats vertagt. Manga Nawa-Mukena, eine ehemalige Mitarbeiterin von MultiChoice (April 2013 bis März 2017), und ihr mitangeklagter Ehemann Joseph Mukena haben Anfang Juli 2022 einen Antrag auf Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit von Abschnitt 179(1)(b) des Strafverfahrensgesetzes und Abschnitt 64(10)(d) des Bankinstitutsgesetzes eingereicht.



Das Ehepaar bittet die namibische Generalstaatsanwältin Martha Imalwa zu entscheiden, dass die von der Polizei während ihrer Ermittlungen gesammelten Dokumente als Beweismittel in ihrer Strafverfolgung ausgeschlossen werden sollten.



Darüber hinaus beantragen sie die Aufhebung aller Einsprüche und Bescheide, die in ihrem Fall gemäß Abschnitt 179(1)(b) ausgestellt wurden, und beantragen die Übernahme der Kosten, falls der Antrag abgelehnt wird, sowie jede andere Maßnahme, die das Gericht für angemessen hält.



Die Generalstaatsanwältin hat jedoch in ihrer im November 2022 eingereichten eidesstattlichen Erklärung erklärt, dass Abschnitt 179(1)(b) des Strafverfahrensgesetzes ( Criminal Procedure Act, CPA) 51 von 1977 in Namibia der Polizei oder der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräumt, einen Bescheid zu erlassen, der eine Person auffordert, vor Gericht zu erscheinen oder bestimmte Dokumente als Teil einer strafrechtlichen Untersuchung vorzulegen; ein Abschnitt, der häufig verwendet wird, um Zeugen zu zwingen, in laufenden Ermittlungen oder Gerichtsverfahren auszusagen oder Beweise vorzulegen.



„Die von den Antragstellern (den Mukenas) vertretene Auslegung von Abschnitt 179 würde, wenn sie akzeptiert würde, zu einem absurden Ergebnis führen“, heißt es in der eidesstattlichen Erklärung der Generalstaatsanwältin. Auch die Anfechtung von Abschnitt 64(10) des Bankinstitutsgesetzes sei unbegründet, so Imalwa. „Bankdokumente, die sich auf die Angelegenheiten oder Konten eines Bankinstituts beziehen, sind nicht durch Artikel 13 der Verfassung vor Eingriffen geschützt. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde ich immer noch argumentieren, dass der Abschnitt verfassungsgemäß ist.





Hintergrund



Nixon Marcus, der die Generalstaatsanwältin vertritt, erklärte, dass die Ermittlungen aufgrund von Betrugs- und Diebstahlsanzeigen von MultiChoice bei der namibischen Polizei gegen das Paar eingeleitet wurden. Den Mukenas werden außerdem Betrug, Fälschung, Behinderung der Justiz und andere Straftaten im Zusammenhang mit der angeblichen Fälschung von Rechnungen für DSTV- und GOTV-Anzeigen in der Regionalzeitung Kundana Weekly vorgeworfen.



Den polizeilichen Ermittlungen zufolge soll Manga zwischen Januar 2014 und März 2017 Multichoice angewiesen haben, über 2 Mio. N$ auf ihr Bankkonto einzuzahlen, anstatt die Kundana-Zeitung für die dort angeblich geschalteten Anzeigen zu bezahlen



In den Jahren 2017-2018 erließ die Polizei Bescheide an verschiedene Organisationen, um Dokumente im Zusammenhang mit diesen angeblichen Straftaten zu sammeln. Die Rechtsvertreterin des Paares, Kadhila Amoomo, argumentiert jedoch, dass diese Bescheide nicht den rechtlichen Anforderungen entsprachen.



Im Gegensatz zur Sammlung von Beweisen für einen Prozess dienten die Mitteilungen der Polizei dazu, Information für ihre Ermittlungen zu sammeln, und das Ehepaar erhielt diese Dokumente als Teil der Ermittlungsakte, so Amoomo. Marcus argumentiert, dass die Anfechtung der Zulässigkeit von Dokumenten, die gemäß Abschnitt 179(1)(b) des CPA erlangt wurden, vor dem Strafgericht als Teil des laufenden Strafverfahrens behandelt werden sollte.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-12-26

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