Verordnung klärt Gesetzeslage zur Haltung wilder Fleischfresser
Haltungs- und Registrierungsbedingungen für Rehabilitationseinrichtungen festgelegt
Windhoek (km) - Die Regierung hat eine Verordnung erlassen, die die Haltung großer fleischfressender Tiere in Gefangenschaft reguliert. Sie ist datiert auf den 28. September 2022 und berichtigt die Gesetzeslage, die 2012 festgelegt wurde. Im Amtsblatt werden die gesetzlichen Vorgaben zur Haltung, die Anforderungen zur Registrierung beim Staat und die Regelungen, die für Rehabilitationseinrichtungen gelten, aufgeführt.
Es wird unter anderem klargestellt, dass der Halter nicht ohne Genehmigung des Umweltministers das Tier in die Freiheit entlassen, in eine andere Einrichtung abgeben, jagen, erlegen oder eine neue Einrichtung gründen darf. Zudem darf ein wildes fleischfressendes Tier nur dann gefangen werden, wenn ein Mensch-Tier-Konflikt vorliegt, das Tier einer Einrichtung entlaufen ist; verletzt, verwaist oder krank ist. In diesen Fällen muss es nach der Rehabilitation auch wieder in die Freiheit entlassen oder in eine permanente Einrichtung überführt werden. Der Fang muss innerhalb von drei Arbeitstagen dem Ministerium gemeldet und eine Genehmigung erfragt sowie ein Tierarzt hinzugezogen werden. In einen Käfig darf das Tier nur während des Fangs, Transports und der tierärztlichen Behandlung eingesperrt werden. Auch die genauen Käfiggrößen sind im Amtsblatt festgelegt.
Die Verordnung legt auch dar, unter welchen Umständen mit dem Tier nicht gezüchtet, nicht verkauft oder für Touristen nicht zur Schau gestellt werden darf. Grundsätzlich gilt, dass für das Wohl der Tiere gesorgt sein muss. Unter Regel 2 muss das Tier ferner sterilisiert sein, jährlich vom Tierarzt untersucht und gegen Tollwut geimpft werden. Im Falle des Todes dürfen Haut und Knochen des Tieres nur mit Genehmigung des Ministeriums behalten werden.
Ferner müssen sowohl das Tier als auch die Einrichtung registriert sein. Die Konditionen, die erfüllt sein müssen, um ein Registrierungszertifikat zu erhalten, sind ausführlich im Amtsblatt aufgelistet, genauso wie die detaillierten Vorgaben zur Gehegegröße und Versorgung.
Es wird unter anderem klargestellt, dass der Halter nicht ohne Genehmigung des Umweltministers das Tier in die Freiheit entlassen, in eine andere Einrichtung abgeben, jagen, erlegen oder eine neue Einrichtung gründen darf. Zudem darf ein wildes fleischfressendes Tier nur dann gefangen werden, wenn ein Mensch-Tier-Konflikt vorliegt, das Tier einer Einrichtung entlaufen ist; verletzt, verwaist oder krank ist. In diesen Fällen muss es nach der Rehabilitation auch wieder in die Freiheit entlassen oder in eine permanente Einrichtung überführt werden. Der Fang muss innerhalb von drei Arbeitstagen dem Ministerium gemeldet und eine Genehmigung erfragt sowie ein Tierarzt hinzugezogen werden. In einen Käfig darf das Tier nur während des Fangs, Transports und der tierärztlichen Behandlung eingesperrt werden. Auch die genauen Käfiggrößen sind im Amtsblatt festgelegt.
Die Verordnung legt auch dar, unter welchen Umständen mit dem Tier nicht gezüchtet, nicht verkauft oder für Touristen nicht zur Schau gestellt werden darf. Grundsätzlich gilt, dass für das Wohl der Tiere gesorgt sein muss. Unter Regel 2 muss das Tier ferner sterilisiert sein, jährlich vom Tierarzt untersucht und gegen Tollwut geimpft werden. Im Falle des Todes dürfen Haut und Knochen des Tieres nur mit Genehmigung des Ministeriums behalten werden.
Ferner müssen sowohl das Tier als auch die Einrichtung registriert sein. Die Konditionen, die erfüllt sein müssen, um ein Registrierungszertifikat zu erhalten, sind ausführlich im Amtsblatt aufgelistet, genauso wie die detaillierten Vorgaben zur Gehegegröße und Versorgung.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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