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Weiterer Rückschlag für De Klerk

Rückgängigmachung der Abberufung als Nachlassverwalter gescheitert
Da der flüchtige und im Fishrot-Korruptionsskandal beschuldigte Rechtsanwalt Marèn de Klerk bestimmte gerichtliche Vorschriften nicht eingehalten hat, lehnte das Oberste Gericht seinen Antrag auf Zulassung kostenpflichtig ab.
Kristien Kruger
Von Kristien Kruger

(Bearbeitet von S. Noechel)

Windhoek

Da der im Fishrot-Korruptionsskandal angeklagte und immer noch flüchtige Rechtsanwalt Marèn de Klerk verschiedene Gerichtsvorschriften nicht eingehalten hatte, hat er beim Obersten Gerichtshof (Supreme Court) einen Antrag auf Zulassung für spät eingereichte Dokumente beantragt. Dieser Antrag auf Zulassung und der darauf folgende Appell wurden jedoch abgelehnt. De Klerk hatte eine Berufung gegen diese Entscheidung, ihn als Testamentsvollstrecker für drei Nachlässe zu entlassen und ihn vor der Justiz für einen Flüchtigen zu erklären, eingelegt.

Richter Hosea Angula fällte zum Anfang dieses Monats ein Urteil und lehnte de Klerks Antrag auf Zulassung und seine Wiederanstellung als Nachlassverwalter ab.

Hintergrund

Der Appell bezieht sich auf das Absetzen von de Klerk als Nachlassvollstrecker der drei Nachlässe, die ihm vor seinem plötzlichen Verschwinden aus Namibia und seiner anschließenden Abwesenheit aus dem Land zugesprochen worden waren. De Klerk ist in Namibia als Rechtsanwalt zugelassen und praktizierte zu dieser Zeit in Windhoek als Senior Direktor und Geschäftsführer der Anwaltskanzlei De Klerk, Horn und Coetzee (DHC).

Der Sekretär des Obergerichts (Master of the High Court) ernannte de Klerk zum Nachlassvollstrecker für drei Nachlässe. Nachdem bekannt wurde, dass de Klerk angeblich in den Fishrot-Korruptionsskandal verwickelt war, verließ er im Januar 2020 plötzlich unerwartet Namibia. Sieben Antragsgegner wandten sich daraufhin in einem Eilverfahren an das Gericht und beantragten, dass de Klerk per Gerichtsbeschluss als Nachlassverwalter ersetzt werden solle. De Klerk bestritt während des Verfahrens vor dem Obergericht, dass er für das Amt des Testamentsvollstreckers ungeeignet sei.

Er argumentierte, dass er trotz seiner Abwesenheit aus Namibia weiterhin alle seine Pflichten als Testamentsvollstrecker für die fraglichen Nachlässe erfüllt habe. Das Obergericht entschied jedoch, dass es nicht wünschenswert sei, dass De Klerk weiterhin als Nachlassvollstrecker für die drei Nachlässe tätig ist, und ordnete an, dass er die Akten abgeben muss. Er musste auch für die Rechtskosten aufkommen. Gegen dieses Urteil legte de Klerk später Berufung beim Obersten Gerichtshof ein.

De Klerk war gezwungen, einen Antrag auf Zulassung einzureichen, um eine Wiederaufnahme des Appells zu bewirken. Der Antrag war am 1. November 2022, also drei Tage vor der Anhörung des Appells, eingereicht worden. Die Antragsgegner lehnten ihn jedoch ab.

Urteilsspruch

Während der Verhandlung wiesen die Antragsgegner darauf hin, dass de Klerk es versäumt hatte, seine Gerichtsdokumente 21 Tage vor dem Prozesstag einzureichen. Außerdem habe er es versäumt, eine Liste seiner Argumente vorzulegen und gab scheinbar auch nicht an, welche Erfolgsaussichten sein Antrag haben würde.

„In Anbetracht des mehrfachen Verstoßes des Beschwerdeführers (De Klerk) gegen die Vorschriften des Gerichtshofes, der durch seine mangelnde Aufrichtigkeit bei dem Versuch, seinen Verstoß gegen die Vorschriften zu erklären, nur noch verschlimmert wurde, rechtfertigt dies eine kostenpflichtige Strafbarkeit“, heißt es in dem Urteil.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-12-26

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