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NO BAIL: Leonard Namuhuja, former assistant to two Namibian prime ministers, will remain in custody following a High Court decision dismissing his bail appeal over rape charges. Photo contributed
NO BAIL: Leonard Namuhuja, former assistant to two Namibian prime ministers, will remain in custody following a High Court decision dismissing his bail appeal over rape charges. Photo contributed

Zweiter Kautionsantrag abgelehnt

Regierungsdiener wegen Vergewaltigung eines minderjährigen Kindes angeklagt
Ein Sonderbeauftragter, sprich ehemaliger Assistent zweier Premierminister, wird davon beschuldigt, einen neunjährigen Verwandten vergewaltigt zu haben. Auch sein zweiter Antrag auf Kaution, diesmal am Obergericht, ist gescheitert.
Nikanor Nangolo
Von Nikanor Nangolo

(Bearbeitet von S. Noechel)

Rundu/Windhoek

Das Obergerichts in Namibias wies in der vergangene Woche den Berufungsantrag auf Kaution von Leonard Pendapala Namuhuja ab. Namuhuja, ehemaliger Sonderassistent zweier Premierminister, Nahas Angula und dem verstorbenen Hage Geingob, hatte eine Antrag auf Kaution am Obergericht beantragt, nachdem ihm diese vom Magistratsgericht in Ondangwa verweigert worden war.

Namuhuja, dem vorgeworfen wird, ein neunjähriges verwandtes Kind vergewaltigt zu haben, beantragte Kaution, nachdem er am 30. April verhaftet und gemäß dem „Combating of Rape Act" angeklagt worden war. Nach seiner ersten Gerichtsverhandlung am 2. Mai beantragte er Kaution, was von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Gewichtigkeit der Anklage, des möglichen Risikos der Zeugenbeeinflussung und der Beweislage deutlich abgelehnt wurde. Namuhuja legte daraufhin beim Obergericht Berufung ein.

Die Richter David Munsu und Duard Kesslau überprüften den Fall und nahmen die während der zweiten Kautionsverhandlung vorgelegten Argumente zur Kenntnis. Die Verteidigung Namuhujas argumentierte für sein Recht auf Freiheit und die Unschuldsvermutung. Die Richter betonten jedoch, dass diese Rechte gegenüber dem öffentlichen Interesse abgewogen werden müssen, insbesondere bei schweren Vorwürfen wie Kindesmissbrauch.

Das Gericht hob die schwere Natur der Vorwürfe hervor und wies darauf hin, dass eine Verurteilung zu einer Haftstrafe führen könnte. Die Richter äußerten auch Bedenken, dass eine Freilassung Namuhujas auf Kaution die öffentliche Sicherheit gefährden und die Integrität des Justizverfahrens beeinträchtigen könnte. Sie wiesen auch auf das erhebliche öffentliche und mediale Interesse an dem Fall hin. Das Gericht stellte fest, dass es glaubhafte Hinweise auf das Risiko gebe, dass Namuhuja Zeugen beeinflussen oder in die laufenden Ermittlungen eingreifen könnte. Die Aussage des ermittelnden Polizeibeamten unterstrich außerdem, dass Kindsmissbrauch in der Region ein ernstes Problem darstelle, was die Vorsicht des Gerichts in der Behandlung solcher Fälle weiter rechtfertigte.

Entscheidung des Magistrats

Die Richter erläuterten auch die Grenzen ihrer Überprüfungsbefugnisse und erklärten, dass sie die Entscheidung der unteren Instanz nur aufheben könnten, wenn sie „offensichtlich falsch“ sei. Sie bestätigten, dass die Magistratsrichterin in ihrem Ermessensspielraum handelte und sich auf substantielle Beweise stützte, woraufhin sie die Kaution verweigerte.

Das Rechtsteam von Namuhuja, vertreten durch Greyling und Associates, argumentierte, dass er bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig gelten sollte. Sie führten an, dass Namuhuja noch nie vorbestraft war und dass seine starke Verbindungen zur Gemeinschaft die Wahrscheinlichkeit verringerten, dass er fliehen oder die Ermittlungen beeinträchtigen würde.

In seiner Berufung brachte Namuhuja Themen vor, die seiner Ansicht nach in den ersten Kapitulationsverhandlung nicht vollständig behandelt worden seien, darunter zum Beispiel Behauptungen dass zwischen seiner Familie und den Antragsgegnern angeblich „böses Blut“ herrsche, und dass das mutmaßliche Opfer nach nur knapp zwei Tagen spielend gesehen worden sei. Das Gericht stellte fest, dass diese Faktoren im ursprünglichen Kautionsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und daher nur begrenzt Einfluss auf diese Berufung hätten.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-21

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