Anwalt analysiert Rechtsposition
Kritik an der Freigabe eines Elefanten zur Jagd hält an
Von Frank Steffen, Windhoek
Nach der erfolgreichen Jagd auf den Elefantenbullen „Voortrekker“ - einer von drei verbliebenen, fortpflanzungsfähigen Wüstenelefanten in der Kunene-Region - häuft sich die Kritik allerorts (AZ berichtete). Der ehemalige Staatsankläger Daniel Small orientiert sich in seinem Meinungsstück an die gültige Naturschutzverordnung.
Small erinnert sich an den vorigen Versuch, den Elefanten für die Jagd freizugeben, indem das Tier durch „unbegründete Gerüchte“ als Problemtier eingestuft werden sollte. Die Öffentlichkeit und die Mehrheit der Einheimischen aus den vom Elefantenbullen frequentierten Gebieten, hätten damals die Gerüchte erfolgreich zurückweisen können. Bereits damals sei die Vermutung aufgekommen, dass sich hinter den besagten Gerüchten ein Berufsjäger und ein Trophäenjäger verbargen.
Small will von insgesamt 35 Elefanten wissen, die unlängst in den Siedlungen von Omatjete Schäden angerichtet haben sollen, wonach sämtliche Elefanten aus dem Wahlkreis Daures entfernt werden sollten. Nun habe man den einzigen Bullen, der „als trophäenwürdig eingestuft wurde“, zum Sündenbock gemacht. „Das Umweltministerium (MET) tut sich durch unzusammenhängende und nachträgliche Erklärungen keinen Gefallen“, meinte der ehemalige Anwalt. Es verwundere ihn nicht, wenn kritische Stimmen die Genehmigung einer Jagd auf das Tier hinterfragen.
„Im Gegensatz zu Pavianen, Luchsen, Klippdachsen und Schwarzrückenschakalen sind Elefanten laut Artikel 53 der Naturschutzverordnung keine Problemtiere“, erklärt Small in einer frei zugänglichen Meinung und fährt fort: „Nach § 37 der Naturschutzverordnung ist die Jagd auf Wild zum Schutz von Weidegebieten, Äckern und Gärten zugelassen, wobei jedoch die Tötung von Elefanten, Nilpferden und Nashörnern ausgeschlossen ist.“
In demselben Absatz werde das Töten von beispielsweise Elefanten zum Schutz des menschlichen Lebens, des Viehbestands oder anderer Immobilien (inklusive Wasserinstallationen) geregelt. Laut Artikel 36 der Verordnung, darf solch ein Tier nur dann getötet werden, wenn es durch sein Gebaren unmittelbar das Leben von Menschen, Vieh, Geflügel oder Haustieren gefährdet.
Die veröffentlichten Fotos von diversen Schäden rechtfertigen laut Small keine Tötung gemäß des Artikels. Rechtstechnisch dürfe das Tier nicht mal getötet werden, wenn der Schaden zwar bestehe, sich das Tier aber nicht mehr in der betroffenen Umgebung aufhalte. Eine Verfolgung des Tieres zwecks Tötung sei demnach nicht erlaubt.
Der Pressesprecher der MET, Romeo Muyunda, wollte gestern noch nicht auf die Forderung Smalls eingehen, der auf eine unabhängige, umfassende und gründliche Untersuchung andringt, um Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersuchung sowie der Erteilung der Genehmigungen aus dem Weg zu räumen.
Nach der erfolgreichen Jagd auf den Elefantenbullen „Voortrekker“ - einer von drei verbliebenen, fortpflanzungsfähigen Wüstenelefanten in der Kunene-Region - häuft sich die Kritik allerorts (AZ berichtete). Der ehemalige Staatsankläger Daniel Small orientiert sich in seinem Meinungsstück an die gültige Naturschutzverordnung.
Small erinnert sich an den vorigen Versuch, den Elefanten für die Jagd freizugeben, indem das Tier durch „unbegründete Gerüchte“ als Problemtier eingestuft werden sollte. Die Öffentlichkeit und die Mehrheit der Einheimischen aus den vom Elefantenbullen frequentierten Gebieten, hätten damals die Gerüchte erfolgreich zurückweisen können. Bereits damals sei die Vermutung aufgekommen, dass sich hinter den besagten Gerüchten ein Berufsjäger und ein Trophäenjäger verbargen.
Small will von insgesamt 35 Elefanten wissen, die unlängst in den Siedlungen von Omatjete Schäden angerichtet haben sollen, wonach sämtliche Elefanten aus dem Wahlkreis Daures entfernt werden sollten. Nun habe man den einzigen Bullen, der „als trophäenwürdig eingestuft wurde“, zum Sündenbock gemacht. „Das Umweltministerium (MET) tut sich durch unzusammenhängende und nachträgliche Erklärungen keinen Gefallen“, meinte der ehemalige Anwalt. Es verwundere ihn nicht, wenn kritische Stimmen die Genehmigung einer Jagd auf das Tier hinterfragen.
„Im Gegensatz zu Pavianen, Luchsen, Klippdachsen und Schwarzrückenschakalen sind Elefanten laut Artikel 53 der Naturschutzverordnung keine Problemtiere“, erklärt Small in einer frei zugänglichen Meinung und fährt fort: „Nach § 37 der Naturschutzverordnung ist die Jagd auf Wild zum Schutz von Weidegebieten, Äckern und Gärten zugelassen, wobei jedoch die Tötung von Elefanten, Nilpferden und Nashörnern ausgeschlossen ist.“
In demselben Absatz werde das Töten von beispielsweise Elefanten zum Schutz des menschlichen Lebens, des Viehbestands oder anderer Immobilien (inklusive Wasserinstallationen) geregelt. Laut Artikel 36 der Verordnung, darf solch ein Tier nur dann getötet werden, wenn es durch sein Gebaren unmittelbar das Leben von Menschen, Vieh, Geflügel oder Haustieren gefährdet.
Die veröffentlichten Fotos von diversen Schäden rechtfertigen laut Small keine Tötung gemäß des Artikels. Rechtstechnisch dürfe das Tier nicht mal getötet werden, wenn der Schaden zwar bestehe, sich das Tier aber nicht mehr in der betroffenen Umgebung aufhalte. Eine Verfolgung des Tieres zwecks Tötung sei demnach nicht erlaubt.
Der Pressesprecher der MET, Romeo Muyunda, wollte gestern noch nicht auf die Forderung Smalls eingehen, der auf eine unabhängige, umfassende und gründliche Untersuchung andringt, um Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersuchung sowie der Erteilung der Genehmigungen aus dem Weg zu räumen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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