Arbeiter verklagen Gewerkschaft
Windhoek (ms) – In einem juristisch einzigartigen Vorgang haben 25 ehemalige Angestellte der Scorpion-Zink-Mine die Bergarbeitergewerkschaft (MUN) verklagt, weil diese sie zu einem illegalen Streik animiert und damit den Verlust ihrer Arbeitsplätze verschuldet habe.
Zur Begründung ihres Gesuchs führen die Kläger an, sie hätten am 14. Dezember 2016 auf Betreiben der MUN die Arbeit bei der Mine niedergelegt und seien deshalb wenige Tage später fristlos entlassen worden. Anschließend hätten sie die Kündigung beim Büro des Arbeitskommissars angefochten, das ihren Ausstand jedoch für illegal befunden, zu Gunsten der Mine entschieden und gleichzeitig festgestellt habe, sie hätten wegen groben Fehlverhaltens ihren Anspruch auf eine Abfindung verwirkt.
Die Gewerkschaft lehnt die daraus abgeleitete Forderung ab, sie solle für die verlorene Abfindung der Antragsteller in Höhe von insgesamt 430000 N$ aufkommen. Schließlich habe sie die Kläger mit Hinweis auf das Arbeitsgesetz ausdrücklich vor einer illegalen Arbeitsniederlegung und den möglichen Konsequenzen gewarnt und sei deshalb nicht für die Folgen des angeblichen Alleingangs ihrer Mitglieder haftbar.
Zur Begründung ihres Gesuchs führen die Kläger an, sie hätten am 14. Dezember 2016 auf Betreiben der MUN die Arbeit bei der Mine niedergelegt und seien deshalb wenige Tage später fristlos entlassen worden. Anschließend hätten sie die Kündigung beim Büro des Arbeitskommissars angefochten, das ihren Ausstand jedoch für illegal befunden, zu Gunsten der Mine entschieden und gleichzeitig festgestellt habe, sie hätten wegen groben Fehlverhaltens ihren Anspruch auf eine Abfindung verwirkt.
Die Gewerkschaft lehnt die daraus abgeleitete Forderung ab, sie solle für die verlorene Abfindung der Antragsteller in Höhe von insgesamt 430000 N$ aufkommen. Schließlich habe sie die Kläger mit Hinweis auf das Arbeitsgesetz ausdrücklich vor einer illegalen Arbeitsniederlegung und den möglichen Konsequenzen gewarnt und sei deshalb nicht für die Folgen des angeblichen Alleingangs ihrer Mitglieder haftbar.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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