Aufgabe von Wahlbeobachtern untersucht
Windhoek - Das namibische Wahlgesetz sollte verfeinert werden, so dass die unentbehrliche Rolle der Wahlagenten, die von den politischen Parteien zur kritischen Begleitung und Überwachung einer Wahl ernannt werden, deutlich bestimmt wird. Professor Gerhard Tötemeyer trug diesen Vorschlag im Rahmen seiner Ausführung über die Bedeutung, Rolle und Pflichten der politischen Parteien während allgemeiner Wahlen vor.
Die namibische Wahlkommission (ECN) hat am Freitag ihre zweitägige Beratung zur Revision des Wahlgesetztes von 1992 mit Interessenträgern, darunter politische Parteien und Vertreter der Zivilgesellschaft vorerst abgeschlossen. Als politische Willenträger der Nation haben politische Parteien bei Weitem nicht nur Wähleraufklärung und Kundgebungen zum Stimmenfang zu betreiben, sondern eine kritische Überwachungsfunktion in allen drei Hauptphasen einer Wahl zu leisten: bei der Registrierung der Wähler, bei der Stimmabgabe und bei der Überwachung der Auszählung und Hochrechnung der Stimmen. "Dafür müssen die Agenten jedoch gründlich vorbereitet sein", sagte Tötemeyer vor den Teilnehmern, unter denen sich auch der Wahldirektor Phillemon Kanime und der Vorsitzende der Wahlkommission Victor Tonchi befanden.
Das Wahlgesetz sieht zur Überwachung "Electoral Agents" vor, die in der Praxis von den Parteien und der Zivilgesellschaft gestellt werden. Obwohl das Gesetz derzeit für solche Agenten keine konkreten Pflichten vorsieht, hält Tötemeyer den Einsatz von Wahlagenten für die Vertrauensbildung rundum die Wahlen für unentbehrlich.
Das Wahlgesetz unterscheidet außerdem zwischen Wahlagenten und "monitors" einerseits sowie Wahlbeobachtern andererseits. Derweil "monitors" und Agenten eine aktive Rolle haben und intervenieren können, dienen Beobachter in passiver Weise nur in wahrnehmender Funktion und können nicht eingreifen. Bei akkreditierten Beobachtern handelt es sich häufig um internationale Delegierte, die zum Beispiel aus der Staatengemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) oder der Europäischen Union (EU) eingeladen sind. Ihre Anwesenheit sollte dazu dienen, eine für die Wahlen günstige Atmosphäre zu fördern.
Tötemeyer hat ferner den zwischen den Parteien vereinbarten Verhaltenskodex angesprochen, der jedoch nicht einklagbar ist. Bei der Revision des Wahlgesetzes könnte der Kodex zum Gesetz erhoben werden, um ihn über die Ebene der freiwilligen Anwendung oder Missachtung hinauszuheben.
Bei dem am Freitag abgeschlossenen Seminar sollten die Teilnehmer eventuelle Defizite an dem Wahlgesetz identifizieren und Empfehlungen erarbeiten, wie diese vom Parlament behoben werden könnten.
Die namibische Wahlkommission (ECN) hat am Freitag ihre zweitägige Beratung zur Revision des Wahlgesetztes von 1992 mit Interessenträgern, darunter politische Parteien und Vertreter der Zivilgesellschaft vorerst abgeschlossen. Als politische Willenträger der Nation haben politische Parteien bei Weitem nicht nur Wähleraufklärung und Kundgebungen zum Stimmenfang zu betreiben, sondern eine kritische Überwachungsfunktion in allen drei Hauptphasen einer Wahl zu leisten: bei der Registrierung der Wähler, bei der Stimmabgabe und bei der Überwachung der Auszählung und Hochrechnung der Stimmen. "Dafür müssen die Agenten jedoch gründlich vorbereitet sein", sagte Tötemeyer vor den Teilnehmern, unter denen sich auch der Wahldirektor Phillemon Kanime und der Vorsitzende der Wahlkommission Victor Tonchi befanden.
Das Wahlgesetz sieht zur Überwachung "Electoral Agents" vor, die in der Praxis von den Parteien und der Zivilgesellschaft gestellt werden. Obwohl das Gesetz derzeit für solche Agenten keine konkreten Pflichten vorsieht, hält Tötemeyer den Einsatz von Wahlagenten für die Vertrauensbildung rundum die Wahlen für unentbehrlich.
Das Wahlgesetz unterscheidet außerdem zwischen Wahlagenten und "monitors" einerseits sowie Wahlbeobachtern andererseits. Derweil "monitors" und Agenten eine aktive Rolle haben und intervenieren können, dienen Beobachter in passiver Weise nur in wahrnehmender Funktion und können nicht eingreifen. Bei akkreditierten Beobachtern handelt es sich häufig um internationale Delegierte, die zum Beispiel aus der Staatengemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) oder der Europäischen Union (EU) eingeladen sind. Ihre Anwesenheit sollte dazu dienen, eine für die Wahlen günstige Atmosphäre zu fördern.
Tötemeyer hat ferner den zwischen den Parteien vereinbarten Verhaltenskodex angesprochen, der jedoch nicht einklagbar ist. Bei der Revision des Wahlgesetzes könnte der Kodex zum Gesetz erhoben werden, um ihn über die Ebene der freiwilligen Anwendung oder Missachtung hinauszuheben.
Bei dem am Freitag abgeschlossenen Seminar sollten die Teilnehmer eventuelle Defizite an dem Wahlgesetz identifizieren und Empfehlungen erarbeiten, wie diese vom Parlament behoben werden könnten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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