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Auftragsvergabe legitimiert
Auftragsvergabe legitimiert

Auftragsvergabe legitimiert

Gericht weist Klage gegen Zuschlag für Bau von Küstenstraße ab
Marc Springer
Von Marc Springer, Windhoek

Die Antragssteller Chico/Octagon Joint Venture Africa, ein Zusammenschluss zwischen der Firma China Henan International Co-Operation Group und dem namibischen Betrieb Octagon Construction CC, war von einem mit Sachverständigen besetzten Sonderausschuss (TEC) der Straßenbehörde (RA) zunächst zum bevorzugten Bewerber erklärt worden. Dennoch hatte der RA-Vorstand bei einer Sondersitzung am 28. April 2016 diesen Vorschlag verworfen und den Auftrag stattdessen dem Bewerber Unik/Thohi Joint Venture zuerkannt, obwohl dessen Kostenvoranschlag rund 66 Millionen N$ über jenem der Kläger (892 Millionen N$) lag.

Diese Entscheidung halten jene für unzulässig, weil sie dem Spardiktat der Regierung widerspreche und von der RA nicht schlüssig begründet worden sei. Schließlich habe das TEC (Tender Evaluation Committee) zuvor China Henan nicht nur große Erfahrung bescheinigt, sondern die Firma auch dafür gelobt, dass sie ein namibisches Unternehmen mit 30 Prozent in das Joint Venture einbezogen und bereits hiesige Subunternehmer identifiziert habe, die an dem Bauprojekt hätten beteiligt werden sollen. Abgesehen davon, dass China Henan weltweit zahlreiche Bauprojekte erfolgreich abgeschlossen habe, könne die Firma Namibia folglich einen wesentlich größeren Wissens-Transfer bieten, als Unik, dessen hiesiger Partner Thohi nur mit 10 Prozent an dem Joint Venture beteiligt sei.

In seinem nun ergangenen Urteil widerspricht Richter Collins Parker dieser Darstellung mit Hinweis darauf, die RA habe ihre Entscheidung entgegen der Darstellung der Kläger detailiert und überzeugend begründet. Schließlich habe die RA deutlich gemacht, dass sie bei der Auswertung der Ausschreibung besonderen Wert auf die fachliche Beurteilung der Bewerber gelegt habe, und das Joint Venture Unik/Thohi in dieser Kategorie deutlich besser als die Kläger abgeschnitten habe.

Darüber hinaus habe die RA darauf verwiesen, dass die Kläger vor kurzem bereits den Zuschlag für die Instandsetzung von Straßen im Bezirk Otjiwarongo erhalten habe, für das ein Betrag von rund 322 Millionen bereitgestellt und eine Bauzeit von etwa drei Jahren eingeplant worden sei. In diesem Zusammenhang hatte die RA befürchtet, dass sich die Kläger übernehmen und die eigenen Kapazitäten überschreiten könnten, falls sie parallel zwei Projekte verwirklichen müssten.

Parker zufolge sei diese Begründung schlüssig und es der RA als Auftragsgeber vorbehalten über die Gewichtung einzelner Auswahlkriterien zu entscheiden. Weil die Kläger keine Belege dafür vorgebracht hätten, dass diese Gewichtung wie behauptet irrelevant und abstrus sei, stehe es dem Gericht nicht zu sie in Frage zu stellen.

Obwohl der Kostenvoranschlag von Unik/Thohi etwa 66 Millionen N$ über jenem der Kläger gelegen habe, bestehe folglich kein Anlass zur Annahme, dass jene durch den RA-Vorstand bewusst benachteiligt oder zu Unrecht disqualifiziert worden seien, weshalb ihr Antrag zum Scheitern verurteilt sei.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-22

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