Auslieferung in Frage gestellt
Windhoek - Die Bezeichnung "gewaltsame Entführung" für die Auslieferung von acht vermeintlichen Caprivi-Separatisten hält die Nationale Gesellschaft für Menschenrechte, NGfM, nunmehr völlig gerechtfertigt. Acht Caprivier aus botswanischen Flüchtlingslagern wurden am 12. Dezember 2003 bei Ngoma den namibischen Behörden überlassen. Sie erschienen darauf gefesselt im Magistratsgericht von Katima Mulilo, von wo sie den anderen 120 Angeklagten im Hochverratsprozess von Grootfontein zugewiesen wurden.
In einer ungewöhnlichen Anfrage des Hohen UN-Flüchtlingskommissars, UNHCR, von Botswana kurz vor Weihnachten an die dortige Regierung, verlangt dieser formal Auskunft, nach welchem Vorgang die vermeintlichen Separatisten den namibischen Behörden überlassen wurden. "Grundsätzlich", so erklärt der Flüchtlingskommissar, "betrachtet der UNHCR jegliche Behauptung erzwungener Abschiebung (Fachbegriff: refoulement) von Asylbewerbern und Flüchtlingen in irgendein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet ist, mit größter Sorge." Ausdrücklich gelte der Grundsatz des "Nicht-Refoulement" als Grundlage internationaler Asylanten-Gesetze. Dies gehe aus der UN-Konvention für Flüchtlinge 1951 und der verwandten Konvention der Organisation für Afrikanische Einheit von 1969 hervor.
NGfM-Direktor Phil ya Nangolo sieht in der Anfrage des UNHCR in Botswana die direkte Bestätigung dafür, dass die acht ausgelieferten Caprivier gegen ihren Willen und unter Missachtung der Gesetze ausgeliefert worden seien, wie er gestern erklärte.
In einer ungewöhnlichen Anfrage des Hohen UN-Flüchtlingskommissars, UNHCR, von Botswana kurz vor Weihnachten an die dortige Regierung, verlangt dieser formal Auskunft, nach welchem Vorgang die vermeintlichen Separatisten den namibischen Behörden überlassen wurden. "Grundsätzlich", so erklärt der Flüchtlingskommissar, "betrachtet der UNHCR jegliche Behauptung erzwungener Abschiebung (Fachbegriff: refoulement) von Asylbewerbern und Flüchtlingen in irgendein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet ist, mit größter Sorge." Ausdrücklich gelte der Grundsatz des "Nicht-Refoulement" als Grundlage internationaler Asylanten-Gesetze. Dies gehe aus der UN-Konvention für Flüchtlinge 1951 und der verwandten Konvention der Organisation für Afrikanische Einheit von 1969 hervor.
NGfM-Direktor Phil ya Nangolo sieht in der Anfrage des UNHCR in Botswana die direkte Bestätigung dafür, dass die acht ausgelieferten Caprivier gegen ihren Willen und unter Missachtung der Gesetze ausgeliefert worden seien, wie er gestern erklärte.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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