Auslieferungsantrag abgelehnt
Das Obergericht von Lombatse hat gestern entschieden, dass alle 13 Caprivier, die gegen ihre Auslieferung an Namibia Berufung eingelegt haben, in Botswana bleiben können.
Windhoek - Hochverrat sei laut Richter Horn ein politisches Vergehen, was ausschlaggebend für die Urteilsaufhebung vom Magistratsgericht in Gaborone war. Dieses hat am 20. September 2001 die Auslieferung der 13 wegen Hochverrats angeklagten vermeintlichen Caprivi-Separatisten an Namibia angeordnet. Daraufhin hatten die Männer in nächsthöherer Instanz gegen dieses Urteil Einspruch erhoben.
Nach Aussagen von Dennis Khama (Senior Legal Officer im Justizministerium) verbiete das botswanische Gesetz die Abschiebung, wenn politische Gründe - so wie in diesem Fall - vorliegen. Staatsanwalt Lourens Campher, der die Anklage im Hochverrats-Prozess von Grootfontein führt, hoffte auf eine Auslieferung der 13 Männer, die sich dann zusammen mit den weiteren 125 vermeintlichen Separatisten vor Gericht verantworten hätten müssen.
Khama sowie der seit zwei Tagen in seinem Amt als Generalstaatsanwalt amtierende John Walters sagten gegenüber der AZ, dass die namibische Regierung gegen diese Entscheidung am Obersten Gerichtshof in Botswana Einspruch erheben werde. Zuvor müsste jedoch die Urteilsbegründung vorliegen. Dies werde voraussichtlich erst Anfang des nächsten Jahres sein.
Die Frage, welchen rechtlichen Status derzeit die 13 Männer einnehmen, konnte Khama nicht beantworten. "Sie wurden auf Grund des Auslieferungsantrages verhaftet und befanden sich bis gestern in Untersuchungshaft. Sie können entweder an ein Drittland deportiert werden oder in Botswana Asyl beantragen", so Khama. Dies müsse jetzt die Regierung in Botswana entscheiden.
Walters ist der Meinung, dass trotzdem versucht werden solle, die 13 Männer zu den 125 Angeklagten hinzuzufügen, um zwei separate Prozesse zu vermeiden. Da erst kürzlich das endgültige Hauptprozessdatum für den 25. Februar 2003 fixiert wurde, kann angenommen werden, dass eine weitere Verschiebung im Fall der seit August 1999 in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten stattfinden wird.
Windhoek - Hochverrat sei laut Richter Horn ein politisches Vergehen, was ausschlaggebend für die Urteilsaufhebung vom Magistratsgericht in Gaborone war. Dieses hat am 20. September 2001 die Auslieferung der 13 wegen Hochverrats angeklagten vermeintlichen Caprivi-Separatisten an Namibia angeordnet. Daraufhin hatten die Männer in nächsthöherer Instanz gegen dieses Urteil Einspruch erhoben.
Nach Aussagen von Dennis Khama (Senior Legal Officer im Justizministerium) verbiete das botswanische Gesetz die Abschiebung, wenn politische Gründe - so wie in diesem Fall - vorliegen. Staatsanwalt Lourens Campher, der die Anklage im Hochverrats-Prozess von Grootfontein führt, hoffte auf eine Auslieferung der 13 Männer, die sich dann zusammen mit den weiteren 125 vermeintlichen Separatisten vor Gericht verantworten hätten müssen.
Khama sowie der seit zwei Tagen in seinem Amt als Generalstaatsanwalt amtierende John Walters sagten gegenüber der AZ, dass die namibische Regierung gegen diese Entscheidung am Obersten Gerichtshof in Botswana Einspruch erheben werde. Zuvor müsste jedoch die Urteilsbegründung vorliegen. Dies werde voraussichtlich erst Anfang des nächsten Jahres sein.
Die Frage, welchen rechtlichen Status derzeit die 13 Männer einnehmen, konnte Khama nicht beantworten. "Sie wurden auf Grund des Auslieferungsantrages verhaftet und befanden sich bis gestern in Untersuchungshaft. Sie können entweder an ein Drittland deportiert werden oder in Botswana Asyl beantragen", so Khama. Dies müsse jetzt die Regierung in Botswana entscheiden.
Walters ist der Meinung, dass trotzdem versucht werden solle, die 13 Männer zu den 125 Angeklagten hinzuzufügen, um zwei separate Prozesse zu vermeiden. Da erst kürzlich das endgültige Hauptprozessdatum für den 25. Februar 2003 fixiert wurde, kann angenommen werden, dass eine weitere Verschiebung im Fall der seit August 1999 in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten stattfinden wird.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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