Ausländer-Schikane dauert an
Windhoek - Im Juni dieses Jahres hatte das Obergericht in einem Testfall festgestellt, dass Ausländer, die mit einem Namibier verheiratet sind, weder eine getrennte Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, um hierzulande berufstätig zu werden. Wenig später wurde dieser Grundsatz in einem weiteren Testfall auch auf Ausländer ausgedehnt, deren Ehepartner zwar nicht in Namibia geboren sind, hier aber eine dauerhafte Arbeitserlaubnis haben.
Unabhängig von diesen und ähnlichen Urteilen sind Ausländer jedoch nach wie vor gezwungen, gegenüber dem Innenministerium ihre zuvor vom Gericht definierten Rechte einzuklagen. In drei dieser Fälle haben die Antragsteller gestern bereits Recht bekommen - ein vierter Fall wird heute verhandelt, wobei ein Urteil zu Gunsten der Kläger reine Formsache ist.
In dem ersten der drei gestern verhandelten Anträge hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerin Marisa Broeze keine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung benötigt, um in Namibia wohnen oder arbeiten zu dürfen. Broeze ist Südafrikanerin und seit August 2011 mit dem Namibier Teaan van Staden verheiratet.
Obwohl sie bereits seit sechs Jahren in Windhoek wohnt und hier für die Firmengruppe Trustco arbeitet, wurde sie vom Innenministerium zur Besucherin deklariert und aufgefordert, bis zum 8. November das Land zu verlassen. Dieses Ultimatum ergibt sich aus einem "Besucher-Visa" das Broeze am 9. Oktober nach der Rückkehr von einer Auslandsreise am Flughafen Hosea Kutako ausgestellt wurde. Dort habe ihr die zuständige Immigrationsbeamtin ausdrücklich versichert, dass das Besucher-Visum nur für 30 Tage gültig sei und ihre Ehe mit einem Namibier ihre keine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung garantiere.
Das Innenministerium hat seither eingeräumt, dass diese Rechtsauffassung falsch ist und sich der Klage von Broeze gestern nicht widersetzt, die damit formal von der Pflicht befreit ist, ihren Wohnsitz in Namibia durch eine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigungen abzusichern.
In einer vergleichbaren (vom Innenministerium ebenfalls unangefochten) Klage haben gestern drei Südafrikaner per Gerichtsverfügung ein für ein Jahr gültiges Visum erwirkt. Die drei Kläger Gavin Mosbach, Zane Amoedo und Chantal Nolan sind in leitender Funktion bei der südafrikanischen Textilfirma Big Daddy angestellt, die 16 Geschäfte in Namibia betreibt und hier 100 Mitarbeiter beschäftigt.
In einer eidesstattlichen Erklärung weist Mosbach darauf hin, dass er und seine beiden Kollegen seit Jahren problemlos als Geschäftsleute nach Namibia einreisen um hier die Filialen der Firmen zu "inspizieren und kontrollieren". Im Mai dieses Jahres sei der dritte Kläger (Zane Amoedo) jedoch in Walvis Bay wegen eines Verstoßes gegen seine Einwanderungsbestimmungen verhaftet worden, nachdem er vorher ein Disziplinarverfahren gegen einen Mitarbeiter von Big Daddy geleitet habe.
Nachdem er das Wochenende im Gefängnis verbracht habe, sei er im Magistratsgericht der Küstenstadt angeklagt worden, ohne Arbeitserlaubnis in Namibia berufstätig gewesen zu sein. In seiner Verzweiflung habe sich Amoeda schuldig bekannt, eine Strafe gezahlt und Namibia "sofort" verlassen.
Durch diesen Zwischenfall "alarmiert" hat sich Mosbach nach eigenen Angaben an das Innenministerium gewandt und für sich und seine beiden Kollegen ein vorher nie benötigtes Arbeitsvisum beantragt. Dieser Antrag sei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, die Arbeit der vier Kläger könne von Namibiern erledigt werden.
Dieser Darstellung widersprechen die Antragsteller mit Hinweis darauf, dass sie nur sporadisch in Namibia zu tun hätten und hier keinem Einheimischen den Arbeitsplatz streitig machen würden. Außerdem sei ihre hier verrichtete Arbeit nur gelegentlicher Art und rechtfertige nicht die Anstellung von drei zusätzlichen Vollzeitkräften.
In Abwesenheit irgendeines Einspruchs des Innenministeriums ordnete Richter Schickerling an, dass das Innenministerium den drei Südafrikanern ein für jeweils ein Jahr gültiges Arbeitsvisum ausstellen und ihnen damit je nach Bedarf die Einreise nach Namibia gestatten muss.
Darüber hinaus erließ der Richter eine Verfügung zu Gunsten des aus Simbabwe stammenden Apothekers Brian Chikwata. Obwohl dessen Arbeitgeber Locke Enterprises nach eigenen Angaben keinen Namibier für den leitenden Posten als Apotheker in Outapi gefunden hat, wurde Chikwata vom Innenministerium die Arbeitserlaubnis verweigert.
Nach Darstellung der als Nebenkläger fungierenden Firma drohe die Schließung der Apotheke, wenn der Chikwata zugedachte Apotheker-Posten nicht besetzt werde. Dies werde nicht nur den Patienten in Outapi schaden, sondern auch den acht weiteren Angestellten der Apotheke den Arbeitsplatz kosten.
Das Ministerium hatte die Verweigerung der Arbeitserlaubnis damit begründet, dass der zuvor beim namibischen Gesundheitsministerium beschäftigte Chikwata vom Staatsdienst in die Privatwirtschaft gewechselt sei. Außerdem bestreitet das Ministerium, dass es zwischen der drohenden Schließung der Apotheke einerseits und der Verweigerung der Arbeitserlaubnis andererseits "irgend einen Zusammenhang" gibt.
Richter Schickerling wies diese Argumentation als haltlos zurück und erließ eine einstweilige Verfügung, wonach das Innenministerium dem Kläger mit sofortiger Wirkung eine Arbeitserlaubnis ausstellen muss.
Die Ausländer in den drei gestern verhandelten Anträgen wurden von Anwalt Norman Tjombe vertreten, der auch die heute anstehende Klage betreuen wird. Dabei geht es um den Fall des Namibiers Evert Geldenhuys, der 2008 die südafrikanische Staatsbürgerschaft angenommen hat und dem nun die Deportation aus Namibia droht.
Das Obergericht hatte im Juni in einem wegweisenden Urteil befunden, das Namibier, die hierzulande geboren sind, eine zweite Staatsangehörigkeit annehmen dürfen.
Unabhängig von diesen und ähnlichen Urteilen sind Ausländer jedoch nach wie vor gezwungen, gegenüber dem Innenministerium ihre zuvor vom Gericht definierten Rechte einzuklagen. In drei dieser Fälle haben die Antragsteller gestern bereits Recht bekommen - ein vierter Fall wird heute verhandelt, wobei ein Urteil zu Gunsten der Kläger reine Formsache ist.
In dem ersten der drei gestern verhandelten Anträge hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerin Marisa Broeze keine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung benötigt, um in Namibia wohnen oder arbeiten zu dürfen. Broeze ist Südafrikanerin und seit August 2011 mit dem Namibier Teaan van Staden verheiratet.
Obwohl sie bereits seit sechs Jahren in Windhoek wohnt und hier für die Firmengruppe Trustco arbeitet, wurde sie vom Innenministerium zur Besucherin deklariert und aufgefordert, bis zum 8. November das Land zu verlassen. Dieses Ultimatum ergibt sich aus einem "Besucher-Visa" das Broeze am 9. Oktober nach der Rückkehr von einer Auslandsreise am Flughafen Hosea Kutako ausgestellt wurde. Dort habe ihr die zuständige Immigrationsbeamtin ausdrücklich versichert, dass das Besucher-Visum nur für 30 Tage gültig sei und ihre Ehe mit einem Namibier ihre keine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung garantiere.
Das Innenministerium hat seither eingeräumt, dass diese Rechtsauffassung falsch ist und sich der Klage von Broeze gestern nicht widersetzt, die damit formal von der Pflicht befreit ist, ihren Wohnsitz in Namibia durch eine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigungen abzusichern.
In einer vergleichbaren (vom Innenministerium ebenfalls unangefochten) Klage haben gestern drei Südafrikaner per Gerichtsverfügung ein für ein Jahr gültiges Visum erwirkt. Die drei Kläger Gavin Mosbach, Zane Amoedo und Chantal Nolan sind in leitender Funktion bei der südafrikanischen Textilfirma Big Daddy angestellt, die 16 Geschäfte in Namibia betreibt und hier 100 Mitarbeiter beschäftigt.
In einer eidesstattlichen Erklärung weist Mosbach darauf hin, dass er und seine beiden Kollegen seit Jahren problemlos als Geschäftsleute nach Namibia einreisen um hier die Filialen der Firmen zu "inspizieren und kontrollieren". Im Mai dieses Jahres sei der dritte Kläger (Zane Amoedo) jedoch in Walvis Bay wegen eines Verstoßes gegen seine Einwanderungsbestimmungen verhaftet worden, nachdem er vorher ein Disziplinarverfahren gegen einen Mitarbeiter von Big Daddy geleitet habe.
Nachdem er das Wochenende im Gefängnis verbracht habe, sei er im Magistratsgericht der Küstenstadt angeklagt worden, ohne Arbeitserlaubnis in Namibia berufstätig gewesen zu sein. In seiner Verzweiflung habe sich Amoeda schuldig bekannt, eine Strafe gezahlt und Namibia "sofort" verlassen.
Durch diesen Zwischenfall "alarmiert" hat sich Mosbach nach eigenen Angaben an das Innenministerium gewandt und für sich und seine beiden Kollegen ein vorher nie benötigtes Arbeitsvisum beantragt. Dieser Antrag sei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, die Arbeit der vier Kläger könne von Namibiern erledigt werden.
Dieser Darstellung widersprechen die Antragsteller mit Hinweis darauf, dass sie nur sporadisch in Namibia zu tun hätten und hier keinem Einheimischen den Arbeitsplatz streitig machen würden. Außerdem sei ihre hier verrichtete Arbeit nur gelegentlicher Art und rechtfertige nicht die Anstellung von drei zusätzlichen Vollzeitkräften.
In Abwesenheit irgendeines Einspruchs des Innenministeriums ordnete Richter Schickerling an, dass das Innenministerium den drei Südafrikanern ein für jeweils ein Jahr gültiges Arbeitsvisum ausstellen und ihnen damit je nach Bedarf die Einreise nach Namibia gestatten muss.
Darüber hinaus erließ der Richter eine Verfügung zu Gunsten des aus Simbabwe stammenden Apothekers Brian Chikwata. Obwohl dessen Arbeitgeber Locke Enterprises nach eigenen Angaben keinen Namibier für den leitenden Posten als Apotheker in Outapi gefunden hat, wurde Chikwata vom Innenministerium die Arbeitserlaubnis verweigert.
Nach Darstellung der als Nebenkläger fungierenden Firma drohe die Schließung der Apotheke, wenn der Chikwata zugedachte Apotheker-Posten nicht besetzt werde. Dies werde nicht nur den Patienten in Outapi schaden, sondern auch den acht weiteren Angestellten der Apotheke den Arbeitsplatz kosten.
Das Ministerium hatte die Verweigerung der Arbeitserlaubnis damit begründet, dass der zuvor beim namibischen Gesundheitsministerium beschäftigte Chikwata vom Staatsdienst in die Privatwirtschaft gewechselt sei. Außerdem bestreitet das Ministerium, dass es zwischen der drohenden Schließung der Apotheke einerseits und der Verweigerung der Arbeitserlaubnis andererseits "irgend einen Zusammenhang" gibt.
Richter Schickerling wies diese Argumentation als haltlos zurück und erließ eine einstweilige Verfügung, wonach das Innenministerium dem Kläger mit sofortiger Wirkung eine Arbeitserlaubnis ausstellen muss.
Die Ausländer in den drei gestern verhandelten Anträgen wurden von Anwalt Norman Tjombe vertreten, der auch die heute anstehende Klage betreuen wird. Dabei geht es um den Fall des Namibiers Evert Geldenhuys, der 2008 die südafrikanische Staatsbürgerschaft angenommen hat und dem nun die Deportation aus Namibia droht.
Das Obergericht hatte im Juni in einem wegweisenden Urteil befunden, das Namibier, die hierzulande geboren sind, eine zweite Staatsangehörigkeit annehmen dürfen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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