Baufirma will Schadensersatz
Angeblicher Vertragsbruch der Straßenbehörde hat ein Nachspiel
Von Marc Springer
Windhoek
Zur Begründung des Anliegens führt die Firma Erongo Property Developers an, sie sei am 8. September 2014 von der RA mit dem Projekt betraut worden, für das zunächst eine Summe von 107 Millionen N$ veranschlagt worden sei. Ihm Rahmen der Abmachung habe sich die RA verpflichtet, die Kläger nicht nur über die geologischen und logistischen Bedingungen vor Ort zu informieren, sondern in vorher vereinbarten Zeitabschnitten für sämtliche bereits verrichteten Arbeiten festgelegte „Interimszahlungen“ zu leisten.
Ferner sei vereinbart worden, das den Klägern eine Verlängerung des abgemachten Abschlusstermins zustehe, falls sich zeigen sollte, dass sich die Arbeiten verzögern würden, weil in der Nähe kein Wasser oder geeignetes Baumaterial vorhanden ist und dieses über größere Entfernungen herbeigeschafft werden muss. Darüber hinaus hätten sich die Vertragspartner darauf verständigt, dass die RA den Klägern Zugang zu sämtlichen Standorten ermöglicht, wo diese Wasser, Sand, Kies und andere für die Bauarbeiten notwendige Materialien beschaffen können.
Weil dies jedoch nicht geschehen sei, habe Erongo Property erst nach Baubeginn am 28. Januar 2015 festgestellt, dass die hydrologischen und geologischen Gegebenheiten in dem Gebiet dergestalt seien, dass sich die Arbeiten nicht binnen dem vorgesehenen Zeitrahmen von 36 Monaten würden abschließen lassen.
Laut Kläger habe die RA ihnen ungeachtet dessen am 8. Januar 2018 mitgeteilt, dass sie für die damals noch ausstehenden Arbeiten lediglich einen Betrag von 3,3 Millionen N$ bereitstellen werde, was angesichts der noch zu verrichtenden Tätigkeiten „hoffnungslos unzureichend“ gewesen sei. Weil die Antragsgegner auf diesem Standpunkt beharrt hätten, seien die Kläger gezwungen gewesen, die Vereinbarung aufzukündigen und die Baustelle zu räumen, wozu sie vertraglich „vollkommen befugt“ gewesen seien.
Da Erongo Properties zu diesem Zeitpunkt bereits Bauarbeiten im Werte von 127 Millionen N$ verrichtet, von der RA aber nur 103,4 Millionen N$ erhalten habe, sei jene den Antragstellern noch 23,6 Millionen N$ schuldig. Darüber hinaus hätten die Kläger auch Anspruch auf weitere 20 Millionen N$, die sie im Falle einer Fertigstellung des Projekts verdient hätten. Weil die RA durch ihr Verhalten einen fristgerechten Abschluss des Vorhabens vereitelt habe, sei sie für diesen Betrag haftbar und ferner verpflichtet, Erongo Properties eine Verlängerung von acht Monaten für die vereinbarte Verwirklichung der Bauarbeiten zu gewähren.
Windhoek
Zur Begründung des Anliegens führt die Firma Erongo Property Developers an, sie sei am 8. September 2014 von der RA mit dem Projekt betraut worden, für das zunächst eine Summe von 107 Millionen N$ veranschlagt worden sei. Ihm Rahmen der Abmachung habe sich die RA verpflichtet, die Kläger nicht nur über die geologischen und logistischen Bedingungen vor Ort zu informieren, sondern in vorher vereinbarten Zeitabschnitten für sämtliche bereits verrichteten Arbeiten festgelegte „Interimszahlungen“ zu leisten.
Ferner sei vereinbart worden, das den Klägern eine Verlängerung des abgemachten Abschlusstermins zustehe, falls sich zeigen sollte, dass sich die Arbeiten verzögern würden, weil in der Nähe kein Wasser oder geeignetes Baumaterial vorhanden ist und dieses über größere Entfernungen herbeigeschafft werden muss. Darüber hinaus hätten sich die Vertragspartner darauf verständigt, dass die RA den Klägern Zugang zu sämtlichen Standorten ermöglicht, wo diese Wasser, Sand, Kies und andere für die Bauarbeiten notwendige Materialien beschaffen können.
Weil dies jedoch nicht geschehen sei, habe Erongo Property erst nach Baubeginn am 28. Januar 2015 festgestellt, dass die hydrologischen und geologischen Gegebenheiten in dem Gebiet dergestalt seien, dass sich die Arbeiten nicht binnen dem vorgesehenen Zeitrahmen von 36 Monaten würden abschließen lassen.
Laut Kläger habe die RA ihnen ungeachtet dessen am 8. Januar 2018 mitgeteilt, dass sie für die damals noch ausstehenden Arbeiten lediglich einen Betrag von 3,3 Millionen N$ bereitstellen werde, was angesichts der noch zu verrichtenden Tätigkeiten „hoffnungslos unzureichend“ gewesen sei. Weil die Antragsgegner auf diesem Standpunkt beharrt hätten, seien die Kläger gezwungen gewesen, die Vereinbarung aufzukündigen und die Baustelle zu räumen, wozu sie vertraglich „vollkommen befugt“ gewesen seien.
Da Erongo Properties zu diesem Zeitpunkt bereits Bauarbeiten im Werte von 127 Millionen N$ verrichtet, von der RA aber nur 103,4 Millionen N$ erhalten habe, sei jene den Antragstellern noch 23,6 Millionen N$ schuldig. Darüber hinaus hätten die Kläger auch Anspruch auf weitere 20 Millionen N$, die sie im Falle einer Fertigstellung des Projekts verdient hätten. Weil die RA durch ihr Verhalten einen fristgerechten Abschluss des Vorhabens vereitelt habe, sei sie für diesen Betrag haftbar und ferner verpflichtet, Erongo Properties eine Verlängerung von acht Monaten für die vereinbarte Verwirklichung der Bauarbeiten zu gewähren.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen