Begrenzter Export
Windhoek - Die kritische Situation für die Schaf-Farmer in diesem Land könnte sich jetzt entspannen, weil die Bestimmungen für den Lebensvieh-Export nach Südafrika gelockert wurden. Diese Entscheidung hat der Fleischrat jetzt getroffen.
Demnach könne im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. Juli 2007 eine Exportgenehmigung für eine bestimmte Anzahl Schafe erteilt werden. Wie viele Tiere ausgeführt werden dürfen, hängt vom Schlachtvolumen eines Farmers im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. April 2007 ab: Die neue Ausnahmegenehmigung kann für maximal 20% der Menge an Schafen erteilt werden, die in diesen zwölf Monaten in einem namibischen Schlachthof geschlachtet oder zur Schlachtung angemeldet worden sind. Dies gelte unabhängig davon, ob diese Tiere bereits für die Ausfuhr bestimmt worden seien oder nicht, teilte der Fleischrat mit. Überdies bleibe die Quotenregelung an einzelne Farmer gebunden und der Austausch bzw. die Zusammenlegung von Tieren verschiedener Landwirte somit verboten. Weiter heißt es in der Erklärung: "Wenn ein Produzent nach Anfrage bei mindestens zwei Schlachthöfen seiner Wahl binnen 21 Tagen keinen Schlachttermin bekommt, kann ihm oder ihr eine Exportgenehmigung für die gleiche Anzahl der Schafe, die er oder sie schlachten lassen wollte, gewährt werden."
Demnach könne im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. Juli 2007 eine Exportgenehmigung für eine bestimmte Anzahl Schafe erteilt werden. Wie viele Tiere ausgeführt werden dürfen, hängt vom Schlachtvolumen eines Farmers im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. April 2007 ab: Die neue Ausnahmegenehmigung kann für maximal 20% der Menge an Schafen erteilt werden, die in diesen zwölf Monaten in einem namibischen Schlachthof geschlachtet oder zur Schlachtung angemeldet worden sind. Dies gelte unabhängig davon, ob diese Tiere bereits für die Ausfuhr bestimmt worden seien oder nicht, teilte der Fleischrat mit. Überdies bleibe die Quotenregelung an einzelne Farmer gebunden und der Austausch bzw. die Zusammenlegung von Tieren verschiedener Landwirte somit verboten. Weiter heißt es in der Erklärung: "Wenn ein Produzent nach Anfrage bei mindestens zwei Schlachthöfen seiner Wahl binnen 21 Tagen keinen Schlachttermin bekommt, kann ihm oder ihr eine Exportgenehmigung für die gleiche Anzahl der Schafe, die er oder sie schlachten lassen wollte, gewährt werden."
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen