Über siegreiche Prozessverlierer
Wer die Beweislast trägt, hat schon den halben Prozess verloren. Diese unter Juristen geläufige Redewendung, trifft auch für die gestern vom Obersten Gericht verworfene Wahlklage zu, die vor allem an einem gescheitert ist: Einem Mangel an belastbaren Beweisen.
Wer das Resultat einer Stimmabgabe annullieren will, muss nachweisen, dass die von ihm vermuteten Unregelmäßigkeiten, das Ergebnis der Stimmabgabe beeinflusst haben. Diese hohe Hürde hat der Gesetzgeber bewusst errichtet, um politische Wahlverlierer an leichtfertigen und unseriösen Klagen gegen den Ausgang einer Stimmabgabe zu hindern.
Dass elektronische Wahlgeräte (EVM) keinen Papierausdruck für digital erfasste Stimmen produzieren, lässt an sich keinen Rückschluss auf Wahlbetrug zu. Vereinzelt auftretende Probleme mit EVM taugen ebenso wenig als Beleg für mutmaßliche Wahlfälschung, wie administratives Unvermögen der Wahlkommission (ECN) oder die Missachtung der für Stimmabgaben geltenden Vorschriften. Derlei Defizite hat es bereits bei früheren Urnengängen gegeben – die daraus abgeleiteten Indizien für eine mögliche Manipulation wurden vom Obersten Gericht als „Meinungen, Vermutungen, Mutmaßungen, Spekulationen, Andeutungen und unbegründete Verschwörungstheorien“ verworfen.
Die Kläger mögen mit ihrem Hauptanliegen einer Wahlwiederholung gescheitert seien - erreicht haben sie dennoch viel. Die seit Jahren umstrittenen Wahlgeräte werden auf ihr Betreiben nicht wieder ohne zusätzlichen Papierbeleg zum Einsatz kommen. Das ist ein Fortschritt, den die passive ECN ohne das Urteil aus höchster Instanz aus eigenem Antrieb nie erreicht hätte.
Und damit haben die Antragsteller etwas bewirkt, das vielleicht wertvoller als die angestrebte Wahlannullierung ist: Sie haben das Vertrauen der Bürger in die Glaubwürdigkeit namibischer Wahlen gestärkt und damit auch den Erhalt von Demokratie und Rechtstaatlichkeit gefestigt.
Marc Springer
Wer das Resultat einer Stimmabgabe annullieren will, muss nachweisen, dass die von ihm vermuteten Unregelmäßigkeiten, das Ergebnis der Stimmabgabe beeinflusst haben. Diese hohe Hürde hat der Gesetzgeber bewusst errichtet, um politische Wahlverlierer an leichtfertigen und unseriösen Klagen gegen den Ausgang einer Stimmabgabe zu hindern.
Dass elektronische Wahlgeräte (EVM) keinen Papierausdruck für digital erfasste Stimmen produzieren, lässt an sich keinen Rückschluss auf Wahlbetrug zu. Vereinzelt auftretende Probleme mit EVM taugen ebenso wenig als Beleg für mutmaßliche Wahlfälschung, wie administratives Unvermögen der Wahlkommission (ECN) oder die Missachtung der für Stimmabgaben geltenden Vorschriften. Derlei Defizite hat es bereits bei früheren Urnengängen gegeben – die daraus abgeleiteten Indizien für eine mögliche Manipulation wurden vom Obersten Gericht als „Meinungen, Vermutungen, Mutmaßungen, Spekulationen, Andeutungen und unbegründete Verschwörungstheorien“ verworfen.
Die Kläger mögen mit ihrem Hauptanliegen einer Wahlwiederholung gescheitert seien - erreicht haben sie dennoch viel. Die seit Jahren umstrittenen Wahlgeräte werden auf ihr Betreiben nicht wieder ohne zusätzlichen Papierbeleg zum Einsatz kommen. Das ist ein Fortschritt, den die passive ECN ohne das Urteil aus höchster Instanz aus eigenem Antrieb nie erreicht hätte.
Und damit haben die Antragsteller etwas bewirkt, das vielleicht wertvoller als die angestrebte Wahlannullierung ist: Sie haben das Vertrauen der Bürger in die Glaubwürdigkeit namibischer Wahlen gestärkt und damit auch den Erhalt von Demokratie und Rechtstaatlichkeit gefestigt.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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