Berufung in Shaduka-Prozess abgelehnt
Windhoek - Shaduka war am 30. August vergangenen Jahres wegen fahrlässiger Tötung und versuchter Justizbehinderung zu einer Geldstrafe in Höhe von 27 000 Namibia Dollar verurteilt worden. Richterin Kato van Niekerk hatte ihr damals verhängtes Strafmaß damit begründet, dass Shaduka (39) zwar grob fahrlässig, aber nicht eindeutig vorsätzlich gehandelt habe, als er seine Frau Selma Shaimemanya (33) am 13. Juli 2008 durch einen von ihm ausgelösten Schuss tödlich verletzte (AZ berichtete).
Die Richterin hatte zwar Zweifel an der Version des Angeklagten geäußert, wonach sich der Schuss versehentlich gelöst habe, als seine Frau rückwärts gegen ihn "gefallen" sei, nachdem er ihr zuvor seine geladene Pistole abgenommen habe. Sie hob jedoch auch hervor, dass Shaduka der einzig überlebende Zeuge der Ereignisse sei und sich seine Version eines Unfalls in Abwesenheit entgegengesetzter Beweise nicht ohne jeden Zweifel widerlegen ließe.
Gegen dieses angeblich unverhältnismäßig milde Urteil hatte Staatsanwältin Belinda Wantenaar am 8. Februar formal Revision beantragt. Dabei hatte sie argumentiert, dass Shaduka die Waffe weder entsichert, noch von seiner Frau weggerichtet habe, bevor sich diese nach seiner Darstellung von einem Sofa erhoben habe und dabei gegen ihn gestürzt sei. Da Shaduka die "fatalen Folgen" seines Handels hätte vorhersehen müssen, liege die Vermutung nahe, dass er den möglichen Tod seiner Frau beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.
In ihrer Bewertung dieser Argumentation kam van Niekerk am Dienstag zu dem Ergebnis, dass das Verhalten Shadukas zwar auf grobe Fahrlässigkeit, aber nicht zwingen auf Vorsatz schließen lasse. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Shaduka eindeutig gelogen habe, als er seine schwer verletzte Frau nach dem Vorfall in ein Krankenhaus gebracht und dort vorgegeben habe, diese habe einen Suizidversuch unternommen. Diese Lüge lasse zwar auf ein "schlechtes Gewissen" des Geschäftsmanns schließen, belege aber keine Tötungsabsicht.
"Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Beweise können sowohl auf Vorsatz wie auf Fahrlässigkeit hindeuten", betonte van Niekerk und ergänzte: "Selbst wenn der Angeklagte den Abzug der Waffe betätigt haben sollte, kann dies absichtlich oder versehentlich passiert sein."
Demnach kam van Niekerk zu der Schlussfolgerung, dass eine Berufung in nächster Instanz keine Aussicht auf Erfolg habe und eine Revision gegen ihr Urteil vom 30. August vergangenen Jahres deshalb nicht möglich sei.
Die Richterin hatte zwar Zweifel an der Version des Angeklagten geäußert, wonach sich der Schuss versehentlich gelöst habe, als seine Frau rückwärts gegen ihn "gefallen" sei, nachdem er ihr zuvor seine geladene Pistole abgenommen habe. Sie hob jedoch auch hervor, dass Shaduka der einzig überlebende Zeuge der Ereignisse sei und sich seine Version eines Unfalls in Abwesenheit entgegengesetzter Beweise nicht ohne jeden Zweifel widerlegen ließe.
Gegen dieses angeblich unverhältnismäßig milde Urteil hatte Staatsanwältin Belinda Wantenaar am 8. Februar formal Revision beantragt. Dabei hatte sie argumentiert, dass Shaduka die Waffe weder entsichert, noch von seiner Frau weggerichtet habe, bevor sich diese nach seiner Darstellung von einem Sofa erhoben habe und dabei gegen ihn gestürzt sei. Da Shaduka die "fatalen Folgen" seines Handels hätte vorhersehen müssen, liege die Vermutung nahe, dass er den möglichen Tod seiner Frau beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe.
In ihrer Bewertung dieser Argumentation kam van Niekerk am Dienstag zu dem Ergebnis, dass das Verhalten Shadukas zwar auf grobe Fahrlässigkeit, aber nicht zwingen auf Vorsatz schließen lasse. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Shaduka eindeutig gelogen habe, als er seine schwer verletzte Frau nach dem Vorfall in ein Krankenhaus gebracht und dort vorgegeben habe, diese habe einen Suizidversuch unternommen. Diese Lüge lasse zwar auf ein "schlechtes Gewissen" des Geschäftsmanns schließen, belege aber keine Tötungsabsicht.
"Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Beweise können sowohl auf Vorsatz wie auf Fahrlässigkeit hindeuten", betonte van Niekerk und ergänzte: "Selbst wenn der Angeklagte den Abzug der Waffe betätigt haben sollte, kann dies absichtlich oder versehentlich passiert sein."
Demnach kam van Niekerk zu der Schlussfolgerung, dass eine Berufung in nächster Instanz keine Aussicht auf Erfolg habe und eine Revision gegen ihr Urteil vom 30. August vergangenen Jahres deshalb nicht möglich sei.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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