Berufungsklage rächt sich für Asiaten
Schmuggel mit Rhinozeros Hörnern: Chinesen handeln sich Haftverschärfung ein
Von Marc Springer, Windhoek
Die Antragsteller Li Zhibing (37) Li Xiaoliang (59), Pu Yuexin (55) und Wang Hui (45) hatten sowohl gegen ihren Schuldspruch, als auch das ihnen auferlegte Strafmaß Revision eingelegt und sich damit keinen Gefallen getan. Vielmehr wurde ihre Haftstrafe in einem am Freitag ergangenen Revisionsurteil auf 15 Jahre erhöht.
In dem Urteil kommen die Richter Alfred Siboleka und Dinnah Usiku zu dem Ergebnis, dass die vier Asiaten nicht des versuchten, sondern des vollzogenen Exports von Produkten besonders geschützter Wildtiere hätten verurteilt werden müssen. Schließlich hätten sie am 24. März 2014 nachweislich die in Koffern verstaute Schmuggelware am internationalen Flughafen Hosea Kutako aufgegeben und damit sämtliche für einen Export notwendige Voraussetzungen erfüllt, obwohl die Koffer weder an ihrem Bestimmungsort in China angelangt noch dort in Empfang genommen worden seien.
Ferner stimmten die Richter überein, dass die vier Revisionskläger auch wegen Geldwäsche bzw. einer Verletzung des Gesetzes gegen organisierte Kriminalität hätten verurteilt werden müssen, da sie sich in Form der Rhinozeros-Hörner erwiesener Maßen die Errungenschaft illegaler Aktivitäten angeeignet und versucht hätten, diese aus Namibia auszuführen.
Abgesehen von dieser Neubewertung des Straftatbestands waren sich die Richter auch darin einig, dass bei den Angeklagten eine besondere Schwere der Schuld gegeben sei. So hob Siboleka in dem von ihm verfassten und von Richterin Usiku bestätigten Urteil hervor, dass „Nashörner eine besonders friedliebende Art sind und der einzige Grund auf sie zu schießen darin besteht, sich ihrer Hörner zwecks Handels oder Exports zu bemächtigen“.
Außerdem erinnerte Siboleka daran, dass die Wilderei von Nashörnern einen erheblichen Wirtschaftsschaden verursache, weil viele Touristen speziell anreisen würden, um die Dickhäuter zu sehen. Demnach stelle der illegale Besitz von Nashorn-Produkten die „schlimmste denkbare Form der ökonomischen Sabotage (dar), die ein Ausländer oder Einheimischer auf namibischem Boden begehen kann“ und die „mit eiserner Faust bekämpft“ werden müsse.
Die vier Asiaten hatten durchgehend beteuert, sie hätten nicht gewusst, was sich in den Koffern befunden habe. Vielmehr seien ihnen die Gepäckstücke von einem Bekannten mit der Bitte anvertraut worden, diese auf ihrem Flug nach China mitzunehmen. Dem widersprach Siboleka mit Hinweis darauf, dass die Ausländer nicht nur in gemeinschaftlicher Absicht gehandelt, sondern auch bereits von dem Inhalt der Koffer gewusst hätten, als sie sie sich vor dem geplanten Abflug samt der Koffer in einem Windhoeker Hotel einquartiert hätten.
Die Antragsteller Li Zhibing (37) Li Xiaoliang (59), Pu Yuexin (55) und Wang Hui (45) hatten sowohl gegen ihren Schuldspruch, als auch das ihnen auferlegte Strafmaß Revision eingelegt und sich damit keinen Gefallen getan. Vielmehr wurde ihre Haftstrafe in einem am Freitag ergangenen Revisionsurteil auf 15 Jahre erhöht.
In dem Urteil kommen die Richter Alfred Siboleka und Dinnah Usiku zu dem Ergebnis, dass die vier Asiaten nicht des versuchten, sondern des vollzogenen Exports von Produkten besonders geschützter Wildtiere hätten verurteilt werden müssen. Schließlich hätten sie am 24. März 2014 nachweislich die in Koffern verstaute Schmuggelware am internationalen Flughafen Hosea Kutako aufgegeben und damit sämtliche für einen Export notwendige Voraussetzungen erfüllt, obwohl die Koffer weder an ihrem Bestimmungsort in China angelangt noch dort in Empfang genommen worden seien.
Ferner stimmten die Richter überein, dass die vier Revisionskläger auch wegen Geldwäsche bzw. einer Verletzung des Gesetzes gegen organisierte Kriminalität hätten verurteilt werden müssen, da sie sich in Form der Rhinozeros-Hörner erwiesener Maßen die Errungenschaft illegaler Aktivitäten angeeignet und versucht hätten, diese aus Namibia auszuführen.
Abgesehen von dieser Neubewertung des Straftatbestands waren sich die Richter auch darin einig, dass bei den Angeklagten eine besondere Schwere der Schuld gegeben sei. So hob Siboleka in dem von ihm verfassten und von Richterin Usiku bestätigten Urteil hervor, dass „Nashörner eine besonders friedliebende Art sind und der einzige Grund auf sie zu schießen darin besteht, sich ihrer Hörner zwecks Handels oder Exports zu bemächtigen“.
Außerdem erinnerte Siboleka daran, dass die Wilderei von Nashörnern einen erheblichen Wirtschaftsschaden verursache, weil viele Touristen speziell anreisen würden, um die Dickhäuter zu sehen. Demnach stelle der illegale Besitz von Nashorn-Produkten die „schlimmste denkbare Form der ökonomischen Sabotage (dar), die ein Ausländer oder Einheimischer auf namibischem Boden begehen kann“ und die „mit eiserner Faust bekämpft“ werden müsse.
Die vier Asiaten hatten durchgehend beteuert, sie hätten nicht gewusst, was sich in den Koffern befunden habe. Vielmehr seien ihnen die Gepäckstücke von einem Bekannten mit der Bitte anvertraut worden, diese auf ihrem Flug nach China mitzunehmen. Dem widersprach Siboleka mit Hinweis darauf, dass die Ausländer nicht nur in gemeinschaftlicher Absicht gehandelt, sondern auch bereits von dem Inhalt der Koffer gewusst hätten, als sie sie sich vor dem geplanten Abflug samt der Koffer in einem Windhoeker Hotel einquartiert hätten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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