Beschaffenheit der Stimmzettel rückt ins Zentrum der Wahlklage
Die Verhandlung der Klage, bei der die RP und CoD eine Annullierung der Parlamentswahl bzw. eine Nachzählung der dabei abgegebenen Stimmen beantragen, ist am Freitag im Obergericht mit der Erwiderung der Wahlkommission (ECN) fortgesetzt worden. Dabei ist die Frage, ob die Stimmzettel, die bei dem umstrittenen Urnengang benutzt wurden, hätten nummeriert sein müssen oder nicht, ins Zentrum der Verhandlung gerückt.
Die Nummerierung der Stimmzettel ist ein entscheidender Bestandteil der Klage, weil sie nach Einschätzung der RP und CoD ein wesentliches Kontrollinstrument ausmacht und einen wichtigen Mechanismus zur Vorbeugung von Wahlbetrug darstellt. So wies deren Anwalt Theo Frank darauf hin, bei der Parlamentswahl im November vergangenen Jahres hätten unbemerkt Stimmzettel ausgetauscht werden können, weil diese nicht nummeriert waren.
Zwischenzeile: Prinzip der Transparenz tangiert
Da die Stimmzettel nicht mit Seriennummern versehen waren, könne nun nicht nachträglich rekonstruiert werden, ob die Angaben der Leiter einzelner Wahllokale und Wahlbezirke korrekt sind, in denen sie über die Anzahl erhaltener, verwendeter, ungültiger und unbenutzter Stimmzettel schriftlich Rechenschaft ablegen mussten. Durch diesen Umstand sind nach Darstellung von Frank die Prinzipien der Transparenz und der Rechenschaft tangiert, die elementarer Bestandteil jeder Stimmabgabe seien und die als Voraussetzung für die Legitimation eines Wahlergebnisses gelten müssten.
In seinem Plädoyer vom Freitag versuchte der Anwalt der ECN, Vincent Maleka, zu belegen, dass die von den Klägern vorgebrachten Hinweise auf mögliche Unregelmäßigkeiten nicht derart weit verbreitet gewesen seien, dass sie den Ausgang des Urnengangs beeinflusst haben könnten. So hätten die Kläger keine Beweise dafür vorgelegt, dass es bei der Wahl doppelte Stimmabgaben einzelner Wähler gegeben habe. Ferner hätten die Antragsteller keinen Nachweis dafür erbracht, dass "skrupellose Personen" Stimmzettel aus den Wahlurnen entfernt und mit vorher angekreuzten ersetzt hätten.
Ein solcher Betrug wäre Maleka zufolge schon angesichts der Vielzahl an Kontrollmaßnahmen kaum möglich gewesen. Schließlich seien bei der Abgabe und Auszählung der Stimmen und bei der Versiegelung und Öffnung der Wahlurnen nicht nur Polizisten, sondern auch unabhängige Wahlbeobachter sowie Vertreter der politischen Parteien zugegen gewesen. "Es hätte einer geheimen Absprache all dieser Beteiligten bedurft, um einen Betrug, wie er von den Klägern angeführt wird, zu ermöglichen", schlussfolgerte Maleka.
Zu der Kontroverse um die Seriennummern erklärte Maleka, die politischen Parteien seien eingeladen worden, den Druck der Stimmzettel zu überwachen und hätten deshalb bereits vor dem Urnengang wissen müssen, welche Merkmale diese Stimmzettel aufweisen würden. Dennoch habe keine der Parteien vor der Wahl irgendeine Beschwerde gegen die Beschaffenheit der Stimmzettel eingelegt oder gegen die Tatsache protestiert, dass diese nicht mit Seriennummern markiert waren.
Maleka zufolge schreibe die mehrmals veränderte und ergänzte Wahlgesetzgebung aus dem Jahre 1992 lediglich vor, dass die für Wahlen in Namibia verwendeten Stimmzettel die Namen der politischen Parteien aufweisen müssen, die bei dem jeweiligen Urnengang antreten. Darüber hinaus sei die ECN durch das entsprechende Gesetz angehalten, (sofern vorhanden) die Abkürzung, das Symbol und ein Foto der Führer sämtlicher politischen Parteien auf dem Stimmzettel zu reflektieren, die an einer solchen Wahl teilnehmen.
Zwischenzeile: Stimmzettel nicht nummeriert
Ob diese Stimmzettel nummeriert sein müssen, ist nach Darstellung von Maleka jedoch eine Interpretationsfrage. So wies er darauf hin, dass die ECN gesetzlich nur verpflichtet sei, allen kandidierenden Parteien vor Beginn einer Wahl die "Liste mit den Seriennummern aller Wahlzettel zur Verfügung zu stellen, die bei den einzelnen Wahllokalen verwendet werden sollen".
Diese Bestimmung gebe an sich jedoch keine Auskunft darüber, wo diese Seriennummern abgebildet werden müssten. Aus diesem Grunde sei die ECN durchaus befugt gewesen, im Zuge der von ihr erlassenen Vorschriften zu verfügen, dass die Seriennummern auf dem Belegstreifen der Stimmzettel erscheinen, auf denen (ähnlich wie bei dem Gegenabschnitt eines Scheckbuches) die Registrierungsnummer der Wähler eingetragen wird.
Maleka zufolge könnten die Kläger aus Absatz 74 der Gesetzgebung, nach der die ECN verpflichtet ist, den Parteien eine Liste mit den Seriennummern der Wahlzettel bereitzustellen, nicht ableiten, dass diese Seriennummern auf den Stimmzetteln reflektiert werden müssten. "Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt hätte, dass die Seriennummern auf den Stimmzetteln erscheinen, hätte er dies durch die Präposition ,auf' unmissverständlich deutlich gemacht", sagte Maleka.
Nach dessen Darstellung könne die Seriennummer nicht
sowohl auf dem Kontrollabschnitt und dem Stimmzettel erscheinen, weil es sonst möglich wäre, durch einen Vergleich dieser Zahlen festzustellen, welcher Wähler sich für welche Partei entschieden habe. Um das verfassungsrechtlich geschützte Prinzip des Wahlgeheimnisses zu schützen, habe sich die ECN im Zuge der von ihr erlassenen Bestimmungen folglich entschlossen, die Nummerierung nur auf dem Gegenabschnitten der Stimmzettel abzudrucken.
"Die Kläger behaupten nicht, dass das Fehlen der Seriennummern auf den Stimmzettel das Wahlverhalten der Stimmberechtigten beeinflusst habe", betonte Maleka und ergänzte: "Die Kläger behaupten auch nicht, dass die Abwesenheit der Seriennummern das Wahlgeheimnis gefährdet oder eine freie Entscheidung der Stimmberechtigten verhindert hat".
Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger auch nicht suggerieren, dass die Stimmberechtigten eventuell anders gewählt hätten, wenn die Stimmzettel nummeriert gewesen seien. "Die Kläger argumentieren nicht, dass das Wahlergebnis den Willen der Wähler nicht korrekt reflektiert, weil die Stimmzettel nicht nummeriert waren", sagte Maleka und fügte hinzu: "Deshalb können sie auch nicht behaupten, dass das Fehlen der Seriennummern auf den Stimmzetteln einen Einfluss auf das Endresultat der Parlamentswahl gehabt habe".
Die Nummerierung der Stimmzettel ist ein entscheidender Bestandteil der Klage, weil sie nach Einschätzung der RP und CoD ein wesentliches Kontrollinstrument ausmacht und einen wichtigen Mechanismus zur Vorbeugung von Wahlbetrug darstellt. So wies deren Anwalt Theo Frank darauf hin, bei der Parlamentswahl im November vergangenen Jahres hätten unbemerkt Stimmzettel ausgetauscht werden können, weil diese nicht nummeriert waren.
Zwischenzeile: Prinzip der Transparenz tangiert
Da die Stimmzettel nicht mit Seriennummern versehen waren, könne nun nicht nachträglich rekonstruiert werden, ob die Angaben der Leiter einzelner Wahllokale und Wahlbezirke korrekt sind, in denen sie über die Anzahl erhaltener, verwendeter, ungültiger und unbenutzter Stimmzettel schriftlich Rechenschaft ablegen mussten. Durch diesen Umstand sind nach Darstellung von Frank die Prinzipien der Transparenz und der Rechenschaft tangiert, die elementarer Bestandteil jeder Stimmabgabe seien und die als Voraussetzung für die Legitimation eines Wahlergebnisses gelten müssten.
In seinem Plädoyer vom Freitag versuchte der Anwalt der ECN, Vincent Maleka, zu belegen, dass die von den Klägern vorgebrachten Hinweise auf mögliche Unregelmäßigkeiten nicht derart weit verbreitet gewesen seien, dass sie den Ausgang des Urnengangs beeinflusst haben könnten. So hätten die Kläger keine Beweise dafür vorgelegt, dass es bei der Wahl doppelte Stimmabgaben einzelner Wähler gegeben habe. Ferner hätten die Antragsteller keinen Nachweis dafür erbracht, dass "skrupellose Personen" Stimmzettel aus den Wahlurnen entfernt und mit vorher angekreuzten ersetzt hätten.
Ein solcher Betrug wäre Maleka zufolge schon angesichts der Vielzahl an Kontrollmaßnahmen kaum möglich gewesen. Schließlich seien bei der Abgabe und Auszählung der Stimmen und bei der Versiegelung und Öffnung der Wahlurnen nicht nur Polizisten, sondern auch unabhängige Wahlbeobachter sowie Vertreter der politischen Parteien zugegen gewesen. "Es hätte einer geheimen Absprache all dieser Beteiligten bedurft, um einen Betrug, wie er von den Klägern angeführt wird, zu ermöglichen", schlussfolgerte Maleka.
Zu der Kontroverse um die Seriennummern erklärte Maleka, die politischen Parteien seien eingeladen worden, den Druck der Stimmzettel zu überwachen und hätten deshalb bereits vor dem Urnengang wissen müssen, welche Merkmale diese Stimmzettel aufweisen würden. Dennoch habe keine der Parteien vor der Wahl irgendeine Beschwerde gegen die Beschaffenheit der Stimmzettel eingelegt oder gegen die Tatsache protestiert, dass diese nicht mit Seriennummern markiert waren.
Maleka zufolge schreibe die mehrmals veränderte und ergänzte Wahlgesetzgebung aus dem Jahre 1992 lediglich vor, dass die für Wahlen in Namibia verwendeten Stimmzettel die Namen der politischen Parteien aufweisen müssen, die bei dem jeweiligen Urnengang antreten. Darüber hinaus sei die ECN durch das entsprechende Gesetz angehalten, (sofern vorhanden) die Abkürzung, das Symbol und ein Foto der Führer sämtlicher politischen Parteien auf dem Stimmzettel zu reflektieren, die an einer solchen Wahl teilnehmen.
Zwischenzeile: Stimmzettel nicht nummeriert
Ob diese Stimmzettel nummeriert sein müssen, ist nach Darstellung von Maleka jedoch eine Interpretationsfrage. So wies er darauf hin, dass die ECN gesetzlich nur verpflichtet sei, allen kandidierenden Parteien vor Beginn einer Wahl die "Liste mit den Seriennummern aller Wahlzettel zur Verfügung zu stellen, die bei den einzelnen Wahllokalen verwendet werden sollen".
Diese Bestimmung gebe an sich jedoch keine Auskunft darüber, wo diese Seriennummern abgebildet werden müssten. Aus diesem Grunde sei die ECN durchaus befugt gewesen, im Zuge der von ihr erlassenen Vorschriften zu verfügen, dass die Seriennummern auf dem Belegstreifen der Stimmzettel erscheinen, auf denen (ähnlich wie bei dem Gegenabschnitt eines Scheckbuches) die Registrierungsnummer der Wähler eingetragen wird.
Maleka zufolge könnten die Kläger aus Absatz 74 der Gesetzgebung, nach der die ECN verpflichtet ist, den Parteien eine Liste mit den Seriennummern der Wahlzettel bereitzustellen, nicht ableiten, dass diese Seriennummern auf den Stimmzetteln reflektiert werden müssten. "Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt hätte, dass die Seriennummern auf den Stimmzetteln erscheinen, hätte er dies durch die Präposition ,auf' unmissverständlich deutlich gemacht", sagte Maleka.
Nach dessen Darstellung könne die Seriennummer nicht
sowohl auf dem Kontrollabschnitt und dem Stimmzettel erscheinen, weil es sonst möglich wäre, durch einen Vergleich dieser Zahlen festzustellen, welcher Wähler sich für welche Partei entschieden habe. Um das verfassungsrechtlich geschützte Prinzip des Wahlgeheimnisses zu schützen, habe sich die ECN im Zuge der von ihr erlassenen Bestimmungen folglich entschlossen, die Nummerierung nur auf dem Gegenabschnitten der Stimmzettel abzudrucken.
"Die Kläger behaupten nicht, dass das Fehlen der Seriennummern auf den Stimmzettel das Wahlverhalten der Stimmberechtigten beeinflusst habe", betonte Maleka und ergänzte: "Die Kläger behaupten auch nicht, dass die Abwesenheit der Seriennummern das Wahlgeheimnis gefährdet oder eine freie Entscheidung der Stimmberechtigten verhindert hat".
Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger auch nicht suggerieren, dass die Stimmberechtigten eventuell anders gewählt hätten, wenn die Stimmzettel nummeriert gewesen seien. "Die Kläger argumentieren nicht, dass das Wahlergebnis den Willen der Wähler nicht korrekt reflektiert, weil die Stimmzettel nicht nummeriert waren", sagte Maleka und fügte hinzu: "Deshalb können sie auch nicht behaupten, dass das Fehlen der Seriennummern auf den Stimmzetteln einen Einfluss auf das Endresultat der Parlamentswahl gehabt habe".
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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