Beschwerde ohne Chance
„Können Deutschland nicht vor ausländischen Gerichten verklagen“
Von Erwin Leuschner
Swakopmund/Windhoek
„Bei allem gebührenden Respekt gegenüber den Nachkommen der direkten Opfer dieses Völkermords ist ihre Beschwerde aus verschiedenen rechtlichen Gründen praktisch ein toter Brief, der bereits bei der Ankunft gestorben ist“, teilte Phil ya Nangoloh, Direktor der Menschenrechtsorganisation NamRights schriftlich mit.
Ya Nangoloh reagierte damit auf eine Beschwerde der beiden Verbände der OvaHerero-Kommunalverwaltung (OTA) und des Nama-Stammesführerverbandes (NTLA), die sich bereits im Oktober an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) gewandt hatten. Laut den beiden Verbänden hat Deutschland das Recht der Opfer des Völkermords auf Selbstbestimmung verletzt und sich direkt an den Verhandlungen über Wiedergutmachung für den von 1904 bis 1908 begangenen Völkermord beteiligt. Außerdem habe Deutschland „bislang keine monetäre Entschädigung ohne damit verbundene Voraussetzungen wie die Finanzierung von Entwicklungsprojekten im Land geleistet“.
Ferner geben die Verbände an, dass die Verhandlungen über die Reparationen ohne Beteiligung der betroffenen Gemeinden stattgefunden hätten. „Dies ist ein Verstoß gegen die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker (UNDRIP), da die Verhandlungen zwischen der deutschen und der namibischen Regierung ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinschaften stattgefunden haben, die laut UNDRIP darauf berechtigt sind“, heißt es in der Beschwerde.
Darauf reagierte ya Nangoloh jetzt gelassen und gab auch mehrere Gründe an, warum die Beschwerde weder Hand noch Fuß hat. „OTA und NTLA können Deutschland oder Namibia nicht vor ausländischen Gerichten verklagen oder dazu zwingen, sie in ihre Verhandlungsteams aufzunehmen“, erklärte er. „OTA und NTLA können sich lediglich an den gefürchteten Internationalen Strafgerichtshof wenden, aber auch dies wäre eine große Aufgabe, da der IStGH über keine Zuständigkeit verfügt.“
Swakopmund/Windhoek
„Bei allem gebührenden Respekt gegenüber den Nachkommen der direkten Opfer dieses Völkermords ist ihre Beschwerde aus verschiedenen rechtlichen Gründen praktisch ein toter Brief, der bereits bei der Ankunft gestorben ist“, teilte Phil ya Nangoloh, Direktor der Menschenrechtsorganisation NamRights schriftlich mit.
Ya Nangoloh reagierte damit auf eine Beschwerde der beiden Verbände der OvaHerero-Kommunalverwaltung (OTA) und des Nama-Stammesführerverbandes (NTLA), die sich bereits im Oktober an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) gewandt hatten. Laut den beiden Verbänden hat Deutschland das Recht der Opfer des Völkermords auf Selbstbestimmung verletzt und sich direkt an den Verhandlungen über Wiedergutmachung für den von 1904 bis 1908 begangenen Völkermord beteiligt. Außerdem habe Deutschland „bislang keine monetäre Entschädigung ohne damit verbundene Voraussetzungen wie die Finanzierung von Entwicklungsprojekten im Land geleistet“.
Ferner geben die Verbände an, dass die Verhandlungen über die Reparationen ohne Beteiligung der betroffenen Gemeinden stattgefunden hätten. „Dies ist ein Verstoß gegen die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker (UNDRIP), da die Verhandlungen zwischen der deutschen und der namibischen Regierung ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinschaften stattgefunden haben, die laut UNDRIP darauf berechtigt sind“, heißt es in der Beschwerde.
Darauf reagierte ya Nangoloh jetzt gelassen und gab auch mehrere Gründe an, warum die Beschwerde weder Hand noch Fuß hat. „OTA und NTLA können Deutschland oder Namibia nicht vor ausländischen Gerichten verklagen oder dazu zwingen, sie in ihre Verhandlungsteams aufzunehmen“, erklärte er. „OTA und NTLA können sich lediglich an den gefürchteten Internationalen Strafgerichtshof wenden, aber auch dies wäre eine große Aufgabe, da der IStGH über keine Zuständigkeit verfügt.“
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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