Besteht Schuldvorwurf im Rechtssinne?
"Strafe" im Rechtssinn setzt immer eine Schuld voraus. In fortschrittlichen Rechtssystemen verbietet das Schuldprinzip Strafen ohne Schuld. Darum ist Schuld im strafrechtlichen Sinn eine Rechtsschuld, nicht aber moralische oder sittliche Schuld. Maßgebend für den Schuldvorwurf sind die sozialethischen Wertvorstellungen einer Rechtsordnung.
Ein Schuldurteil im Fall Nghidimbwasha müsste demnach berücksichtigen, dass eine Unrechtshandlung vorgelegen hat. Schuldunfähig ist aber, wer bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder Schwachsinns oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Demnach müsste die Überprüfung der Schuldfähigkeit u.a. im Hinblick auf biologische Merkmale erfolgen, d.h. liegt als so genanntes biologisches Merkmal eine krankhafte seelische Störung (z.B. hirnorganisch bedingte Zustände, endogene Psychosen, Schizophrenie, Zyklothymie), eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung (z.B. Vollrausch, Erschöpfung, Ermüdung, Schwachsinn) oder eine andere schwere seelische Abartigkeit (Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen usw.) vor? Bei positivem Befund ist festzustellen, dass der Täter aufgrund seines biologischen Merkmals unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Das Gericht wird prüfen müssen, ob entsprechende Merkmale vorhanden oder auszuschließen sind. Bei erwachsenen Tätern wird das Vorhandensein der Schuldfähigkeit vermutet, solange nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Die Aussagen des Angeklagten könnten in die Richtung deuten, dass die o.g. Merkmale nicht vollständig und zweifelsfrei ausgeschlossen werden können.
Grundlage des Schuld- und Verantwortungsprinzips ist somit die Fähigkeit des Menschen, sich frei und richtig zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden. Nur wenn diese Entscheidungsfreiheit existiert, macht es Sinn, einen Schuldvorwurf gegen den Täter zu erheben. Es geht, und darüber wird das Gericht befinden müssen, darum, ob dem Täter ein Schuldvorwurf im Rechtssinne zu machen ist. Diese Seite des Falles zu beleuchten ist das Verdienst von Frau Grebe, die einmal mehr hinter die eigentliche Tat blickt und die Frage gestellt hat, in wieweit der Täter tatsächlich für seine Tat verantwortlich gemacht werden könnte.
Klaus Eick, Windhoek
Ein Schuldurteil im Fall Nghidimbwasha müsste demnach berücksichtigen, dass eine Unrechtshandlung vorgelegen hat. Schuldunfähig ist aber, wer bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder Schwachsinns oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Demnach müsste die Überprüfung der Schuldfähigkeit u.a. im Hinblick auf biologische Merkmale erfolgen, d.h. liegt als so genanntes biologisches Merkmal eine krankhafte seelische Störung (z.B. hirnorganisch bedingte Zustände, endogene Psychosen, Schizophrenie, Zyklothymie), eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung (z.B. Vollrausch, Erschöpfung, Ermüdung, Schwachsinn) oder eine andere schwere seelische Abartigkeit (Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen usw.) vor? Bei positivem Befund ist festzustellen, dass der Täter aufgrund seines biologischen Merkmals unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Das Gericht wird prüfen müssen, ob entsprechende Merkmale vorhanden oder auszuschließen sind. Bei erwachsenen Tätern wird das Vorhandensein der Schuldfähigkeit vermutet, solange nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Die Aussagen des Angeklagten könnten in die Richtung deuten, dass die o.g. Merkmale nicht vollständig und zweifelsfrei ausgeschlossen werden können.
Grundlage des Schuld- und Verantwortungsprinzips ist somit die Fähigkeit des Menschen, sich frei und richtig zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden. Nur wenn diese Entscheidungsfreiheit existiert, macht es Sinn, einen Schuldvorwurf gegen den Täter zu erheben. Es geht, und darüber wird das Gericht befinden müssen, darum, ob dem Täter ein Schuldvorwurf im Rechtssinne zu machen ist. Diese Seite des Falles zu beleuchten ist das Verdienst von Frau Grebe, die einmal mehr hinter die eigentliche Tat blickt und die Frage gestellt hat, in wieweit der Täter tatsächlich für seine Tat verantwortlich gemacht werden könnte.
Klaus Eick, Windhoek
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen