Beweisführung abgeschlossen
Windhoek - Nachdem der Anwalt der Kläger, Advokat Reinhard Tötemeyer, am Montag seine Begründung dafür vorbrachte, warum der Antrag ungeachtet dieser Verspätung angehört und anhand der inhaltlichen Fakten entschieden werden sollte, war gestern der Rechtsvertreter der hauptbeklagten Wahlkommission (ECN), Vincent Maleka, an der Reihe.
Dieser hob hervor, die Geschäftsordnung des Obergerichts schreibe in Regel 3 vor, dass Anträge wie jener der Oppositionsparteien nur unter "außergewöhnlichen Umständen" nach 15 Uhr beim Sekretariat des Obergerichts eingereicht werden könnten. Die Kläger hätten in ihren Gerichtsunterlagen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände benannt, die es ihnen erlaubt hätten, ihre am 4. Januar eingereichte Klageschrift nach Dienstschluss abzugeben.
Maleka zufolge sei es dabei auch unerheblich, dass das Sekretariat den verspätet eingereichten Antrag noch angenommen habe. Schließlich unterliege es nicht dem "subjektiven Ermessen" des Sekretariats, ob es eine verspätet eingereichte Klageschrift noch akzeptieren solle oder nicht. Eine solche Abweichung von den Vorschriften sei gemäß Regel 3 grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Antragsteller außergewöhnliche Umstände nachweisen könnten, die es ihnen unmöglich gemacht hätten, ihre Eingabe fristgerecht vorzulegen.
"Die Tatsache, dass das Sekretariat den Antrag angenommen hat bedeutet nicht, dass dieser vorschriftsmäßig eingebracht wurde und damit rechtens ist", betonte Maleka. Vielmehr hätten die Antragsteller die Pflicht, dem Gericht überzeugende Beweise für eben jene außergewöhnlichen Umstände vorzulegen, die die Verspätung verursacht hätten. Dies hätten die Kläger jedoch unterlassen, sondern lediglich in der eidesstattlichen Erklärung eines ihrer Anwälte auf "enormen Zeitdruck" verwiesen, der eine pünktliche Abgabe ihres Antrags verhindert habe.
Die Argumentation der Kläger, wonach sie erst am 29. Dezember Zugang zu Unterlagen der Wahlkommission erhalten haben und bis zum 4. Januar tausende Dokumente auf Hinweise für eine mögliche Wahlmanipulation untersuchen mussten, wollte Maleka nicht gelten lassen. "Jede Gerichtseingabe wird unter Zeitdruck erstellt", sagte er und ergänzte: "Die Kläger haben lediglich auf großen Zeitdruck verwiesen aber nicht erklärt, was daran außergewöhnlich sein soll."
Maleka zufolge hat das Sekretariat des Obergerichts nicht die Befugnis, nach eigenem Gutdünken die Vorschriften von Regel 3 zu lockern und ohne den Nachweis außergewöhnlicher Umstände verspätete Anträge zu akzeptieren. Da die Kläger keine außergewöhnlichen Umstände nachgewiesen hätten, müsse die verspätete Annahme ihres Antrags durch das Sekretariat als null und nichtig gelten.
Demnach kam Maleka zu der Schlussfolgerung, dass das Obergericht korrekt entschieden habe, als es den Antrag auf Wahlannullierung am 4. März wegen der verspäteten Abgabe des relevanten Antrags abgelehnt hat. Gleichzeitig appellierte er an die fünf Richter Peter Shivute, Gerhard Maritz, Fred Chomba, Simpson Mtambanengwe und Pius Langa, die Berufung gegen dieses Urteil kostenpflichtig abzuweisen.
Diesen Aufruf schloss sich auch der Anwalt der ebenfalls beklagten SWAPO, Ishmael Simenya, an. Nach seiner Darstellung obliege es weder seinen Mandanten, noch der ECN, Beweise dafür vorzubringen, dass es keine außergewöhnlichen Umstände gab, die eine verspätete Eingabe des Antrags gerechtfertigt hätten. Schließlich könne weder die SWAPO noch die ECN beurteilen, ob es solche außergewöhnlichen Umstände gegeben habe.
"Die Beweislast liegt hier bei den Antragstellern", erklärte Simenya und fügte hinzu: "Sie hätten demonstrieren müssen, dass es außergewöhnliche Umstände gab, die eine zeitige Abgabe ihres Antrags unmöglich gemacht haben. Da die Antragsteller dies versäumt haben, muss ihr Anliegen scheitern."
Nach Abschluss der Beweisführung bedankte sich Oberrichter Peter Shivute bei den Rechtsvertretern aller beteiligten Parteien für ihre "detaillierten Ausführungen", die insgesamt knapp neun Stunden gedauert haben. Nach seiner Darstellung werde das oberste Gericht "einige Zeit" benötigen, die vorgebrachten Argumente abzuwägen, bevor es ein Urteil fällen könne.
Dieser hob hervor, die Geschäftsordnung des Obergerichts schreibe in Regel 3 vor, dass Anträge wie jener der Oppositionsparteien nur unter "außergewöhnlichen Umständen" nach 15 Uhr beim Sekretariat des Obergerichts eingereicht werden könnten. Die Kläger hätten in ihren Gerichtsunterlagen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände benannt, die es ihnen erlaubt hätten, ihre am 4. Januar eingereichte Klageschrift nach Dienstschluss abzugeben.
Maleka zufolge sei es dabei auch unerheblich, dass das Sekretariat den verspätet eingereichten Antrag noch angenommen habe. Schließlich unterliege es nicht dem "subjektiven Ermessen" des Sekretariats, ob es eine verspätet eingereichte Klageschrift noch akzeptieren solle oder nicht. Eine solche Abweichung von den Vorschriften sei gemäß Regel 3 grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Antragsteller außergewöhnliche Umstände nachweisen könnten, die es ihnen unmöglich gemacht hätten, ihre Eingabe fristgerecht vorzulegen.
"Die Tatsache, dass das Sekretariat den Antrag angenommen hat bedeutet nicht, dass dieser vorschriftsmäßig eingebracht wurde und damit rechtens ist", betonte Maleka. Vielmehr hätten die Antragsteller die Pflicht, dem Gericht überzeugende Beweise für eben jene außergewöhnlichen Umstände vorzulegen, die die Verspätung verursacht hätten. Dies hätten die Kläger jedoch unterlassen, sondern lediglich in der eidesstattlichen Erklärung eines ihrer Anwälte auf "enormen Zeitdruck" verwiesen, der eine pünktliche Abgabe ihres Antrags verhindert habe.
Die Argumentation der Kläger, wonach sie erst am 29. Dezember Zugang zu Unterlagen der Wahlkommission erhalten haben und bis zum 4. Januar tausende Dokumente auf Hinweise für eine mögliche Wahlmanipulation untersuchen mussten, wollte Maleka nicht gelten lassen. "Jede Gerichtseingabe wird unter Zeitdruck erstellt", sagte er und ergänzte: "Die Kläger haben lediglich auf großen Zeitdruck verwiesen aber nicht erklärt, was daran außergewöhnlich sein soll."
Maleka zufolge hat das Sekretariat des Obergerichts nicht die Befugnis, nach eigenem Gutdünken die Vorschriften von Regel 3 zu lockern und ohne den Nachweis außergewöhnlicher Umstände verspätete Anträge zu akzeptieren. Da die Kläger keine außergewöhnlichen Umstände nachgewiesen hätten, müsse die verspätete Annahme ihres Antrags durch das Sekretariat als null und nichtig gelten.
Demnach kam Maleka zu der Schlussfolgerung, dass das Obergericht korrekt entschieden habe, als es den Antrag auf Wahlannullierung am 4. März wegen der verspäteten Abgabe des relevanten Antrags abgelehnt hat. Gleichzeitig appellierte er an die fünf Richter Peter Shivute, Gerhard Maritz, Fred Chomba, Simpson Mtambanengwe und Pius Langa, die Berufung gegen dieses Urteil kostenpflichtig abzuweisen.
Diesen Aufruf schloss sich auch der Anwalt der ebenfalls beklagten SWAPO, Ishmael Simenya, an. Nach seiner Darstellung obliege es weder seinen Mandanten, noch der ECN, Beweise dafür vorzubringen, dass es keine außergewöhnlichen Umstände gab, die eine verspätete Eingabe des Antrags gerechtfertigt hätten. Schließlich könne weder die SWAPO noch die ECN beurteilen, ob es solche außergewöhnlichen Umstände gegeben habe.
"Die Beweislast liegt hier bei den Antragstellern", erklärte Simenya und fügte hinzu: "Sie hätten demonstrieren müssen, dass es außergewöhnliche Umstände gab, die eine zeitige Abgabe ihres Antrags unmöglich gemacht haben. Da die Antragsteller dies versäumt haben, muss ihr Anliegen scheitern."
Nach Abschluss der Beweisführung bedankte sich Oberrichter Peter Shivute bei den Rechtsvertretern aller beteiligten Parteien für ihre "detaillierten Ausführungen", die insgesamt knapp neun Stunden gedauert haben. Nach seiner Darstellung werde das oberste Gericht "einige Zeit" benötigen, die vorgebrachten Argumente abzuwägen, bevor es ein Urteil fällen könne.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen