Bewährungsanspruch relativiert
Häftlinge missverstehen Privileg der Haftaussetzung als Recht
Von Marc Springer, Windhoek
Das erste davon geht auf eine Klage des Sträflings Immanuel Tjikunga zurück, die sich gegen das Ministerium für innere Sicherheit und Polizei, sowie die ihm angegliederte Justizvollzugsbehörde richtet. Tjikunga war am 3. Mai 1995 wegen Mordes und schweren Raubes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Weil er inzwischen 20 Jahre davon verbüßt hat, verlangt er eine Freilassung auf Bewährung und beruft sich dabei auf ein Urteil des Obersten Gerichts vom 19. August 2016.
Damals wurde in höchster Instanz entschieden, dass lebenslanger Freiheitsentzug eine „grausame, entwürdigende und unmenschliche“ Bestrafung darstelle, weil er Häftlinge jeglicher Hoffnung auf eine Freilassung zu Lebzeiten beraube. Demnach hatte das Gericht verfügt, dass sich zu lebenslanger Haft verurteilte Sträflinge für eine Freilassung auf Bewährung qualifizieren würden, sobald sie 20 Jahre ihre Strafe abgesessen haben.
Weil Tjikunga diese Haftdauer im Mai 2015 bereits überschritten hatte, beantragte er eine richterliche Verfügung, die die Antragsgegner verpflichtet hätte, seine sofortige Freilassung zu veranlassen. Dieses Gesuch wurde nun von Richter Thomas Masuku verworfen. Zur Begründung führte er an, dass der vom Obersten Gericht bestätigte Anspruch auf Bewährung kein Automatismus, sondern eine Ermessensfrage des Bewährungsrates sei und nur bei guter Führung des jeweiligen Sträflings gelte.
Dies sei bei Tjikunga nicht der Fall, weil er sich nach Einschätzung dieses Gremiums in der Gefangenschaft nicht soweit reformiert habe, dass seine soziale Reintegration möglich sei. Weil diese Beurteilung allein dem zuständigen Rat unterliege und Bewährung „ein Privileg und kein Recht“ sei, könne das Gericht auch nicht die Freilassung des Klägers anordnen.
Eine ähnliche Absage hat Richter Masuku auch dem Sträfling Samuel Eichab erteilt, der am 19. März 2010 wegen Mordes und schweren Raubes zu 20 Jahren Haft verurteilt wurde. Dieser stützte sich in seiner Klage auf das Gefängnisgesetz aus dem Jahre 19998, dem zufolge sich Häftlinge für eine mögliche Bewährung qualifizieren, nachdem sie die Hälfte ihrer Strafe abgesessen haben.
Eichabs Forderung nach einer sofortigen Freilassung sei dennoch verfehlt, weil das Gefängnisgesetz durch das im Jahre 2012 in Kraft getretene Justizvollzugsgesetz ersetzt worden sei, wonach Sträflinge vor einer möglichen Haftaussetzung mindestens Zweidrittel ihrer Strafe verbüßt und belegt haben müssen, dass sie keine Gefahr für die Gesellschaft mehr darstellen.
Das erste davon geht auf eine Klage des Sträflings Immanuel Tjikunga zurück, die sich gegen das Ministerium für innere Sicherheit und Polizei, sowie die ihm angegliederte Justizvollzugsbehörde richtet. Tjikunga war am 3. Mai 1995 wegen Mordes und schweren Raubes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Weil er inzwischen 20 Jahre davon verbüßt hat, verlangt er eine Freilassung auf Bewährung und beruft sich dabei auf ein Urteil des Obersten Gerichts vom 19. August 2016.
Damals wurde in höchster Instanz entschieden, dass lebenslanger Freiheitsentzug eine „grausame, entwürdigende und unmenschliche“ Bestrafung darstelle, weil er Häftlinge jeglicher Hoffnung auf eine Freilassung zu Lebzeiten beraube. Demnach hatte das Gericht verfügt, dass sich zu lebenslanger Haft verurteilte Sträflinge für eine Freilassung auf Bewährung qualifizieren würden, sobald sie 20 Jahre ihre Strafe abgesessen haben.
Weil Tjikunga diese Haftdauer im Mai 2015 bereits überschritten hatte, beantragte er eine richterliche Verfügung, die die Antragsgegner verpflichtet hätte, seine sofortige Freilassung zu veranlassen. Dieses Gesuch wurde nun von Richter Thomas Masuku verworfen. Zur Begründung führte er an, dass der vom Obersten Gericht bestätigte Anspruch auf Bewährung kein Automatismus, sondern eine Ermessensfrage des Bewährungsrates sei und nur bei guter Führung des jeweiligen Sträflings gelte.
Dies sei bei Tjikunga nicht der Fall, weil er sich nach Einschätzung dieses Gremiums in der Gefangenschaft nicht soweit reformiert habe, dass seine soziale Reintegration möglich sei. Weil diese Beurteilung allein dem zuständigen Rat unterliege und Bewährung „ein Privileg und kein Recht“ sei, könne das Gericht auch nicht die Freilassung des Klägers anordnen.
Eine ähnliche Absage hat Richter Masuku auch dem Sträfling Samuel Eichab erteilt, der am 19. März 2010 wegen Mordes und schweren Raubes zu 20 Jahren Haft verurteilt wurde. Dieser stützte sich in seiner Klage auf das Gefängnisgesetz aus dem Jahre 19998, dem zufolge sich Häftlinge für eine mögliche Bewährung qualifizieren, nachdem sie die Hälfte ihrer Strafe abgesessen haben.
Eichabs Forderung nach einer sofortigen Freilassung sei dennoch verfehlt, weil das Gefängnisgesetz durch das im Jahre 2012 in Kraft getretene Justizvollzugsgesetz ersetzt worden sei, wonach Sträflinge vor einer möglichen Haftaussetzung mindestens Zweidrittel ihrer Strafe verbüßt und belegt haben müssen, dass sie keine Gefahr für die Gesellschaft mehr darstellen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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