Bleiberecht beschäftigt Gericht
Südafrikanerin will ständige Aufenthaltsgenehmigung in Namibia einklagen
Von Marc Springer, Windhoek
In einem gestern am Obergericht verhandelten Antrag bringt die Klägerin Cynthia Viljoen vor, sie habe am 17. Juni 2014 bei der Immigrationsbehörde eine ständige Aufenthaltsgenehmigung beantragt, die am 7. April vergangenen Jahres abgelehnt worden sei.
Ihr Anwalt Norman Tjombe begründete die Klage damit, dass seine Mandantin 66 Jahre alt sei und von ihrem derzeitigen Wohnsitz in Pretoria zu ihrer Tochter Heather Boshoff nach Windhoek umsiedeln wolle. Die Tochter sei ebenfalls Südafrikanerin, aber seit Mai 2003 mit dem Namibier Hendrik Boshoff verheiratet und deshalb zu ständigem Aufenthalt hierzulande berechtigt.
Die Immigrationsbehörde hatte den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass ihre Tochter zwar ein Bleiberecht in Namibia habe, jedoch nicht über eine ständige Aufenthaltsgenehmigung verfüge. Ferner argumentieren die Antragsgegner, die Klägerin habe nicht belegt, dass die Tochter ihren Unterhalt finanzieren könne, falls sie zu ihr nach Windhoek ziehen sollte.
Dem hielt Tjombe entgegen, dass die Tochter aufgrund ihrer Ehe automatisch ein ständiges Bleiberecht in Namibia habe und dafür keine getrennte Aufenthaltsgenehmigung benötige. Ferner verwies er auf das Immigrationsgesetz, wonach nicht nur minderjährige Kinder und Ehepartner von Ausländern mit ständiger Aufenthaltsgenehmigung ein dauerhaftes Bleiberecht hierzulande haben, sondern auch deren „betagte oder gebrechliche“ Eltern.
Dabei war Tjombe die Feststellung wichtig, dass die relevante Klausel lediglich von Personen mit ständigem Bleiberecht spreche und keine schriftliche Aufenthaltsgenehmigung voraussetze. Dass Heather Boshoff über eine solche nicht verfüge sei folglich kein Grund dafür, den Antrag ihrer Mutter auf ständige Aufenthaltsgenehmigung in Namibia abzulehnen.
Darüber hinaus betonte Tjombe, dass die Tochter seiner Mandantin nicht nur ihre Bereitschaft, sondern auch ihre finanzielle Befähigung dokumentiert habe, die Mutter zu unterhalten. Schließlich verdiene der Ehemann der Tochter rund 46000 N$ im Monat und verfüge über ein zusätzliches Einkommen von monatlich 15000 N$ aus Mieteinnahmen. Außerdem sei die Klägerin nicht gänzlich von der Alimentierung ihrer Tochter abhängig, da sie über einen ihr ausgezahlten Pensionsbetrag von rund 813000 N$ und ein monatliches Einkommen von etwa 7000 N$ aus einer Rentenversicherung verfüge.
Richter Parker will am 16. Februar über den Antrag entscheiden, die Immigrationsbehörde per gerichtlicher Verfügung zu zwingen, der Klägerin eine ständige Aufenthaltsgenehmigung auszustellen.
In einem gestern am Obergericht verhandelten Antrag bringt die Klägerin Cynthia Viljoen vor, sie habe am 17. Juni 2014 bei der Immigrationsbehörde eine ständige Aufenthaltsgenehmigung beantragt, die am 7. April vergangenen Jahres abgelehnt worden sei.
Ihr Anwalt Norman Tjombe begründete die Klage damit, dass seine Mandantin 66 Jahre alt sei und von ihrem derzeitigen Wohnsitz in Pretoria zu ihrer Tochter Heather Boshoff nach Windhoek umsiedeln wolle. Die Tochter sei ebenfalls Südafrikanerin, aber seit Mai 2003 mit dem Namibier Hendrik Boshoff verheiratet und deshalb zu ständigem Aufenthalt hierzulande berechtigt.
Die Immigrationsbehörde hatte den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass ihre Tochter zwar ein Bleiberecht in Namibia habe, jedoch nicht über eine ständige Aufenthaltsgenehmigung verfüge. Ferner argumentieren die Antragsgegner, die Klägerin habe nicht belegt, dass die Tochter ihren Unterhalt finanzieren könne, falls sie zu ihr nach Windhoek ziehen sollte.
Dem hielt Tjombe entgegen, dass die Tochter aufgrund ihrer Ehe automatisch ein ständiges Bleiberecht in Namibia habe und dafür keine getrennte Aufenthaltsgenehmigung benötige. Ferner verwies er auf das Immigrationsgesetz, wonach nicht nur minderjährige Kinder und Ehepartner von Ausländern mit ständiger Aufenthaltsgenehmigung ein dauerhaftes Bleiberecht hierzulande haben, sondern auch deren „betagte oder gebrechliche“ Eltern.
Dabei war Tjombe die Feststellung wichtig, dass die relevante Klausel lediglich von Personen mit ständigem Bleiberecht spreche und keine schriftliche Aufenthaltsgenehmigung voraussetze. Dass Heather Boshoff über eine solche nicht verfüge sei folglich kein Grund dafür, den Antrag ihrer Mutter auf ständige Aufenthaltsgenehmigung in Namibia abzulehnen.
Darüber hinaus betonte Tjombe, dass die Tochter seiner Mandantin nicht nur ihre Bereitschaft, sondern auch ihre finanzielle Befähigung dokumentiert habe, die Mutter zu unterhalten. Schließlich verdiene der Ehemann der Tochter rund 46000 N$ im Monat und verfüge über ein zusätzliches Einkommen von monatlich 15000 N$ aus Mieteinnahmen. Außerdem sei die Klägerin nicht gänzlich von der Alimentierung ihrer Tochter abhängig, da sie über einen ihr ausgezahlten Pensionsbetrag von rund 813000 N$ und ein monatliches Einkommen von etwa 7000 N$ aus einer Rentenversicherung verfüge.
Richter Parker will am 16. Februar über den Antrag entscheiden, die Immigrationsbehörde per gerichtlicher Verfügung zu zwingen, der Klägerin eine ständige Aufenthaltsgenehmigung auszustellen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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