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Bleiberecht eingeschränkt
Bleiberecht eingeschränkt

Bleiberecht eingeschränkt

Oberstes Gericht limitiert Aufenthalts-Anspruch von Ausländern
Marc Springer
Von Marc Springer

Windhoek

Der gestrige Befund geht auf eine Berufung des Innenministeriums gegen ein Urteil des Richter Shafimana Ueitele vom 5. Dezember 2017 zurück, in dem er dem Südafrikaner Coenraad Prollius und dem aus Deutschland stammenden und in Swakopmund lebenden Ehepaar Ralph und Susanne Holtmann ein ständiges Bleiberecht in Namibia zugesichert hatte.

Diesen Anspruch hatte Ueitele daraus abgeleitet, dass sich die Holtmanns seit 2007 auf Grundlage einer kontinuierlich verlängerten Arbeitserlaubnis legal in Namibia aufgehalten und seither nicht nur drei Immobilien und zwei Firmen erworben, sondern auch über 10 Millionen N$ investiert und zahlreiche Arbeitsplätze geschaffen hätten. Darüber hinaus hätten sie ähnlich wie der Frisör Prollius nachgewiesen, dass sie sämtliche Verbindungen zu ihrer Heimat abgebrochen, ihren Haushalt dort aufgelöst und die feste Absicht hätten, permanent in Namibia zu verweilen. Damit hätten die drei Ausländer einen juristischen Anspruch auf ein Bleiberecht und seien damit auch vor einer möglichen Abschiebung in die Heimat gefeit.

In dem von Vize-Oberrichter Petrus Damaseb verfassten und seinen Kollegen Sylvester Mainga und Bess Nkabinde bestätigten Urteil ist das Oberste Gericht gestern zu einem anderen Ergebnis gelangt. Demnach könnten Ausländer nicht allein aus der Tatsache ein Bleiberecht ableiten, dass sie kraft gültiger Arbeitserlaubnis mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Namibia gelebt und die Absicht hätten, hier dauerhaft zu verweilen.

Schließlich würde ein solcher Automatismus praktisch jedem legal eingereisten Ausländer einen Dauerverbleib garantieren und damit die gesetzliche Vorschrift ad absurdum führen, wonach lediglich die Immigrationsbehörde entscheiden dürfe, welche Ausländer eine ständige Aufenthaltsgenehmigung verdient hätten. Schließlich sei gemäß Immigrationsgesetz dafür ein spezielles Selektionskomitee zuständig, das darüber befinden müsse, ob sich ein jeweiliger Ausländer hierzulande assimilieren und seinen eigenen Lebensunterhalt verdienen werde, bzw. die Gefahr bestehe, dass er oder sie Einheimischen den Arbeitsplatz streitig machen oder eine Straftat begehen könnte.

Diese Funktion des Selektionskomitees werde umgangen, wenn Ausländer auch ohne ständige Aufenthaltsgenehmigung durch ein Bleiberecht hier ihre Dauerpräsenz sichern könnten. Schließlich seien sie durch diesen Status auch dann vor einer möglichen Abschiebung in die Heimat geschützt, wenn sie hier straffällig werden sollten. Die relativ unkomplizierte Methode, an ein Bleiberecht zu gelangen, habe folglich „erhebliche Konsequenzen für die nationale Sicherheit“ des Landes.

Schließlich würde durch ein Bleiberecht die souveräne Entscheidung des Staates umgangen, darüber zu entscheiden, wer in Namibia erwünscht sei und folglich eine ständige Aufenthaltserlaubnis verdient habe, stellte Damaseb fest und ergänzte: „Denn warum sollte sich irgendjemand um eine ständige Aufenthaltsgenehmigung bewerben, wenn er ebenso gut auf Grundlage eines Bleiberechts permanent hier verweilen kann“.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-16

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