Bodensteuer legitimiert
Oberstes Gericht verwirft Verfassungsbeschwerde von Farmern
Von Marc Springer, Windhoek
Das am Freitag ergangene Urteil geht auf eine Berufung der als Kläger fungierenden Kambazembi Guest Farm zurück, die durch einen Befund des Obergerichts vom 17. November 2016 ausgelöst wurde. Damals waren die Richter Shafimana Ueitele und Thomas Masuku zu dem Ergebnis gelangt, dass keine der in einer Verfassungsklage konsolidierten Einzelbeschwerden einen Beleg dafür erbracht habe, dass die Bodensteuer gegen das Grundgesetz verstoße.
Im Kern hatten die Antragsteller argumentiert, dass die Berechnung der Bodensteuer verfassungswidrig sei, weil die Höhe der Abgabe vom Minister für Landreform festgelegt werde, der sich damit eine dem Parlament vorbehaltene Befugnis aneignen würde. Schließlich sei nur die Legislative ermächtigt, über Steuerabgaben zu entscheiden und deren Durchsetzung zu erzwingen.
Diese Argumentation widerspricht das Oberste Gericht in dem von Richter Dave Smuts verfasstem und seinen Kollegen Sylvester Mainga und Yvonne Mokgoro bestätigten Urteil mit Hinweis darauf, der Minister habe sich nicht ein Privileg des Parlaments vereinnahmt, sondern sei lediglich dessen Vorgaben gefolgt. Schließlich habe der Gesetzgeber zwar die Erhebung der Bodensteuer beschlossen, deren Ausgestaltung aber bewusst dem zuständigen Minister überlassen.
Generell könne von Volksvertretern nicht verlangt werden, sich mit „winzigen Details“ bei der Durchsetzung einer von ihnen veranlassten Abgabe zu befassen, weshalb sie diese Aufgabe zu Recht dem Minister übertragen hätten. Dementsprechend sei jener nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Einzelheiten wie z.B. die Höhe der Bodensteuer in getrennten Regularien zu klären und eine Abschätzungsliste zu erstellen, in welcher der Wert einzelner Farmen reflektiert werde.
Grundsätzlich müsse die Bodensteuer vor dem Hintergrund der kolonialen Vergangenheit Namibias betrachtet werden, die frühere Besitzverhältnisse verschoben und ein durch Abstammung bedingtes Ungleichgewicht unter Farmeigentümern verursacht habe. Die Bodensteuer sei also generell legitimiert, weil mit den dadurch erzielten Einnahmen Grund und Boden zur Umsiedlung von Namibiern erworben werden könne, die während Jahrzehnten kolonialer Fremdherrschaft ihr angestammtes Land verloren hätten. Gleichzeitig sei die vom Parlament initiierte Abgabe vom Grundgesetz abgesichert, weil die Legislative darin ausdrücklich angehalten werde, gesetzliche Maßnahmen zur Förderung historisch benachteiligter Bewohner zu ergreifen.
Ferner heben die Richter in ihrer Urteilsbegründung hervor, dass kommerzielle Landwirte durch die beanstandeten Regularien des Ministers nicht entmündigt würden. Schließlich hätten sie weiterhin das Recht, vor dem Abschätzungsgericht gegen den für ihre Farm ermittelten Wert vorzugehen und damit auch die Höhe der ihnen berechneten Bodensteuer anzufechten.
In ihrer Klagebegründung hatten die Antragsteller explizit hervorgehoben, dass kommerzielle Farmer absolut gewillt seien, die Bodensteuer zu zahlen. Diese müsse jedoch fair und angemessen sein, was bisher nicht der Fall sei, weil das Ministerium die für einzelne Farmer berechnete Abgabe nicht anhand der Tragkraft und dem damit verbundenen Produktionspotential einzelner Farmen errechnet habe. Vielmehr habe sich das Ministerium an sogenannten agro-ökologischen Zonen orientiert und dabei einen identischen Hektarwert für sämtliche Farmen in einem Gebiet angelegt, ohne zu berücksichtigen, ob sich jene in ihrem Weide- und Wasservorkommen und damit auch ihrem Produktionspotential unterschieden (AZ berichtete).
Das am Freitag ergangene Urteil geht auf eine Berufung der als Kläger fungierenden Kambazembi Guest Farm zurück, die durch einen Befund des Obergerichts vom 17. November 2016 ausgelöst wurde. Damals waren die Richter Shafimana Ueitele und Thomas Masuku zu dem Ergebnis gelangt, dass keine der in einer Verfassungsklage konsolidierten Einzelbeschwerden einen Beleg dafür erbracht habe, dass die Bodensteuer gegen das Grundgesetz verstoße.
Im Kern hatten die Antragsteller argumentiert, dass die Berechnung der Bodensteuer verfassungswidrig sei, weil die Höhe der Abgabe vom Minister für Landreform festgelegt werde, der sich damit eine dem Parlament vorbehaltene Befugnis aneignen würde. Schließlich sei nur die Legislative ermächtigt, über Steuerabgaben zu entscheiden und deren Durchsetzung zu erzwingen.
Diese Argumentation widerspricht das Oberste Gericht in dem von Richter Dave Smuts verfasstem und seinen Kollegen Sylvester Mainga und Yvonne Mokgoro bestätigten Urteil mit Hinweis darauf, der Minister habe sich nicht ein Privileg des Parlaments vereinnahmt, sondern sei lediglich dessen Vorgaben gefolgt. Schließlich habe der Gesetzgeber zwar die Erhebung der Bodensteuer beschlossen, deren Ausgestaltung aber bewusst dem zuständigen Minister überlassen.
Generell könne von Volksvertretern nicht verlangt werden, sich mit „winzigen Details“ bei der Durchsetzung einer von ihnen veranlassten Abgabe zu befassen, weshalb sie diese Aufgabe zu Recht dem Minister übertragen hätten. Dementsprechend sei jener nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Einzelheiten wie z.B. die Höhe der Bodensteuer in getrennten Regularien zu klären und eine Abschätzungsliste zu erstellen, in welcher der Wert einzelner Farmen reflektiert werde.
Grundsätzlich müsse die Bodensteuer vor dem Hintergrund der kolonialen Vergangenheit Namibias betrachtet werden, die frühere Besitzverhältnisse verschoben und ein durch Abstammung bedingtes Ungleichgewicht unter Farmeigentümern verursacht habe. Die Bodensteuer sei also generell legitimiert, weil mit den dadurch erzielten Einnahmen Grund und Boden zur Umsiedlung von Namibiern erworben werden könne, die während Jahrzehnten kolonialer Fremdherrschaft ihr angestammtes Land verloren hätten. Gleichzeitig sei die vom Parlament initiierte Abgabe vom Grundgesetz abgesichert, weil die Legislative darin ausdrücklich angehalten werde, gesetzliche Maßnahmen zur Förderung historisch benachteiligter Bewohner zu ergreifen.
Ferner heben die Richter in ihrer Urteilsbegründung hervor, dass kommerzielle Landwirte durch die beanstandeten Regularien des Ministers nicht entmündigt würden. Schließlich hätten sie weiterhin das Recht, vor dem Abschätzungsgericht gegen den für ihre Farm ermittelten Wert vorzugehen und damit auch die Höhe der ihnen berechneten Bodensteuer anzufechten.
In ihrer Klagebegründung hatten die Antragsteller explizit hervorgehoben, dass kommerzielle Farmer absolut gewillt seien, die Bodensteuer zu zahlen. Diese müsse jedoch fair und angemessen sein, was bisher nicht der Fall sei, weil das Ministerium die für einzelne Farmer berechnete Abgabe nicht anhand der Tragkraft und dem damit verbundenen Produktionspotential einzelner Farmen errechnet habe. Vielmehr habe sich das Ministerium an sogenannten agro-ökologischen Zonen orientiert und dabei einen identischen Hektarwert für sämtliche Farmen in einem Gebiet angelegt, ohne zu berücksichtigen, ob sich jene in ihrem Weide- und Wasservorkommen und damit auch ihrem Produktionspotential unterschieden (AZ berichtete).
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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