Bordelle weiterhin tabu
Windhoek - Bordelle bleiben in Namibia weiterhin verboten. So lautete das Urteil beider Richter im Windhoeker Obergericht. Fünf Personen hatten im Mai Antrag gestellt, dass Teile des Gesetztes für Unsittliches Verhalten (Immoral Practices Act) von 1980 verfassungswidrig seien. Gerichtspräsident Pio Teek und Richter Gerhard Maritz gaben den Klägern am Dienstag jedoch teilweise recht.
Die fünf Antragsteller, die nach einer Polizeirazzia ihres angeblichen Bordells im November 1999 auf Mißachtung des Unsittlichkeitsgesetztes angeklagt sind, verwiesen auf ihr Recht auf Gleichheit und Privatleben, auf das Recht zunächst als unschuldig zu gelten, auf freie Assoziation und auf die Freiheit irgendein Beruf ausüben zu dürfen. Außerdem sei die Definition eines "Bordells" als Haus, in dem "illegaler Geschlechtsverkehr" stattfindet, sehr ungenau.
"Das legislative Ziel des Gesetztes ist, Ordnung, Anstand, Moralität der Öffentlichkeit zu fördern und zu erhalten", erklärte Richter Maritz in seiner Urteilsverkündung. Die Legislatur wolle darüber hinaus die mit Prostitution in Verbindung stehenden "sozialen Übel" vermeiden, wie Kinderprostitution, Frauenhandel oder HIV/Aids. Die Richter bezeichneten das Verbot deshalb als "triftig". In Namibia sei die Prostitution per se aber nicht verboten.
Ein Bordell als Haus zu bezeichnen, "welches mit dem Ziel besucht werde, illegalen Geschlechtsverkehr zu haben", verwies Maritz jedoch als unpassend, da dies dann auch auf unverheiratete Personen, die zusammenleben, oder auf außereheliche Affären zutreffen würde.
Die Antragsteller hatten ferner kritisiert, dass es das Gesetz verbietet, dass Personen bewusst vom Einkommen der Prostitution leben. Ihre Rechtsvertreter, Kobus Miller und Christian Mouton, hatten den Abschnitt als verfassungswidrig befunden, da er den Angeklagten ihr Recht auf freie Assoziation nehme. Im Urteil wurde dieser Teil des Gesetzes jedoch ebenfalls als gültig verkündet, da "das Verbot nur für Personen gilt, die Prostitution für ihr Lebensunterhalt ausbeuten". Gegen das Grundgesetz verstoße dageben der Abschnitt, der vorschreibt, dass Verdächtigte ihre Unschuld, das heißt kein Bordell zu führen, beweisen müssten.
Die fünf Antragsteller, die nach einer Polizeirazzia ihres angeblichen Bordells im November 1999 auf Mißachtung des Unsittlichkeitsgesetztes angeklagt sind, verwiesen auf ihr Recht auf Gleichheit und Privatleben, auf das Recht zunächst als unschuldig zu gelten, auf freie Assoziation und auf die Freiheit irgendein Beruf ausüben zu dürfen. Außerdem sei die Definition eines "Bordells" als Haus, in dem "illegaler Geschlechtsverkehr" stattfindet, sehr ungenau.
"Das legislative Ziel des Gesetztes ist, Ordnung, Anstand, Moralität der Öffentlichkeit zu fördern und zu erhalten", erklärte Richter Maritz in seiner Urteilsverkündung. Die Legislatur wolle darüber hinaus die mit Prostitution in Verbindung stehenden "sozialen Übel" vermeiden, wie Kinderprostitution, Frauenhandel oder HIV/Aids. Die Richter bezeichneten das Verbot deshalb als "triftig". In Namibia sei die Prostitution per se aber nicht verboten.
Ein Bordell als Haus zu bezeichnen, "welches mit dem Ziel besucht werde, illegalen Geschlechtsverkehr zu haben", verwies Maritz jedoch als unpassend, da dies dann auch auf unverheiratete Personen, die zusammenleben, oder auf außereheliche Affären zutreffen würde.
Die Antragsteller hatten ferner kritisiert, dass es das Gesetz verbietet, dass Personen bewusst vom Einkommen der Prostitution leben. Ihre Rechtsvertreter, Kobus Miller und Christian Mouton, hatten den Abschnitt als verfassungswidrig befunden, da er den Angeklagten ihr Recht auf freie Assoziation nehme. Im Urteil wurde dieser Teil des Gesetzes jedoch ebenfalls als gültig verkündet, da "das Verbot nur für Personen gilt, die Prostitution für ihr Lebensunterhalt ausbeuten". Gegen das Grundgesetz verstoße dageben der Abschnitt, der vorschreibt, dass Verdächtigte ihre Unschuld, das heißt kein Bordell zu führen, beweisen müssten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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