Buchführung der Wahlkommission beschäftigt Gericht
Die Verhandlung der Klage auf eine Annullierung der Parlamentswahl bzw. eine Nachzählung der dabei abgegebenen Stimmen ist gestern im Windhoeker Obergericht abgeschlossen worden.
Die gestrige Beweisführung kreiste vor allem um die Formulare, in denen die Leiter jedes Wahllokals (presiding officer) über die Verwendung der ihnen anvertrauten Stimmzettel Rechenschaft abzulegen hatten. In den relevanten Dokumenten mussten die Leiter der 1168 Wahllokale angeben, wie viele Stimmzettel sie vor dem Urnengang erhalten haben und wie viele dieser Stimmzettel benutzt wurden. Darüber hinaus sind sie gesetzlich verpflichtet, in den Formularen anzugeben, wie viele der in ihrem Wahllokal abgegebenen Stimmen ungültig waren und wie viele der erhaltenen Stimmzettel nach dem Urnengang übrig geblieben sind.
Diese Buchführung ist als Kontrollinstrument gedacht und soll gewährleisten, dass die Leiter der einzelnen Wahllokale den Verbleib jedes der ihnen anvertrauten Stimmzettel belegen können. Demnach muss die Anzahl der erhaltenen Stimmzettel auf den Formularen mit der Zahl übereinstimmen, die die Summe benutzter, ungültiger und übrig gebliebener Stimmzettel reflektiert.
Sobald der Leiter eines jeweiligen Wahllokals das relevante Formular ausgefüllt hat, muss er dieses an den zuständigen Leiter des Wahlbezirks (returning officer) schicken. Dieser muss anschließend überprüfen, ob die Anzahl der statistisch erfassten Wahlzettel mit der Anzahl der Wahlzettel in den Wahlurnen übereinstimmen, die aus den einzelnen Wahllokalen zur Auszählung in eines der 107 Wahlbezirke gebracht wurden. Dadurch soll verhindert werden, dass während des Transports der Wahlurnen von den Wahllokalen in die Auszählungs-Stationen Stimmzettel aus den Urnen entfernt oder hinzugefügt werden.
Nach Darstellung der klagenden Parteien RP und CoD sind die Unterlagen, in denen die Wahlleiter über die Verwendung der ihnen anvertrauten Stimmzettel Auskunft geben müssen, "fehlerhaft, unvollständig, defekt und chaotisch". So seien viele der Formulare nicht von einem presiding officer unterzeichnet oder die darin enthaltenen Angaben nicht von einem returning officer per Unterschrift bestätigt worden. Darüber hinaus würden viele der Formulare nicht angeben, ob sie sich auf die Parlaments- oder die Präsidentschaftswahl beziehen, die zeitgleich am 15. und 16. November vergangenen Jahres abgehalten wurden.
Nach Angaben der Kläger würden viele Formulare nicht reflektieren, aus welchem Wahllokal bzw. Wahlbezirk sie stammen. Darüber hinaus würden auf vielen der Dokumente die Anzahl erhaltener Stimmzettel nicht mit der Anzahl verwendeter, ungültiger und übrig gebliebener Wahlzettel übereinstimmen. All diese Faktoren stellten einen Verstoß gegen die Vorschriften des Wahlgesetzes dar und machten es unmöglich, die Verwendung der Stimmzettel nachträglich zu kontrollieren.
Der Anwalt der ECN, Vincent Maleka, räumte gestern in seiner Beweisführung ein, dass einige der Formulare nicht vorschriftsmäßig unterschrieben worden seien. Dieser Umstand sei allerdings "irrelevant", weil sich daraus nicht die Schlussfolgerung ableiten ließe, die fehlende Unterschrift habe eine Auswirkung auf das Endergebnis der Stimmabgabe gehabt.
Maleka zufolge beziehen sich viele der Formulare, die als Beweismaterial der Kläger eingereicht wurden, auf die Präsidentschaftswahl oder die Regionalratswahl und seien deshalb für die Verhandlung (die sich ausschließlich mit der Parlamentswahl befasst) "unerheblich". Ähnlich verhalte es sich mit jenen Unterlagen, aus denen nicht klar ersichtlich sei, auf welche Wahl sie Bezug nehmen.
Zu dem Vorwurf, die Zahlen einiger Formulare stimmten nicht überein, erklärte Maleka: "Die Kläger haben zum Teil Formulare als Beweismaterial eingereicht, die an sich nicht schlüssig zu sein scheinen. Diese einzelnen Formulare waren aber oft Teil von mehrseitigen Dokumentenbündeln und können deshalb nicht an sich interpretiert werden. Wenn man die betroffenen Formulare jedoch unter Berücksichtigung der anderen, dazugehörigen Papiere betrachtet und alle reflektierten Zahlen sämtlicher dieser Seiten addiert, stimmen sie überein."
Maleka zufolge befinden sich unter den 109 Formularen die von den Klägern als Beweis für angebliche Defekte der relevanten Dokumente vorgelegt wurden, nur "zwei oder drei" die nicht den Vorschriften der Gesetzgebung entsprechen. Grundsätzlich sei jedoch nur entscheidend, dass auf den einzelnen Formularen die Anzahl erhaltener mit der Anzahl verwendeter, ungültiger und unbenutzter Stimmzettel übereinstimme. Diese sei bei allen der umstrittenen Formulare der Fall und damit der Nachweis für die korrekte Verwendung der Stimmzettel erbracht. Die Tatsache, dass die Angaben einiger Formulare nicht von einem presiding officer bestätigt wurden, bedeute an sich nicht, dass diese Angaben falsch seien.
Der Anwalt der Kläger, Theo Frank, sieht das anders. "Wenn der Leiter eines jeweiligen Wahlbezirks die Angaben der Formulare nicht durch seine Unterschrift als korrekt bestätigt, können wir nicht einmal sicher sein, ob er die statistisch erfasste Anzahl der Stimmzettel mit der Menge an Wahlzetteln verglichen hat, die sich in den ihm anvertrauten Wahlurnen befunden haben", sagte er.
Da aus vielen der Formulare nicht ersichtlich sei, in welchem Wahllokal sie erstellt wurden, kann Frank zufolge nicht nachträglich rekonstruiert werden, ob diese Angaben stimmen. Deshalb sei es auch unmöglich, an Hand der Formulare festzustellen, ob es zu einer Manipulation der Wahl gekommen sei.
Nach Darstellung von Frank stellen die fehlerhaften Dokumente, die selbst Maleka zufolge mitunter Defekte wie fehlende Unterschriften aufweisen, einen wesentlichen Verstoß gegen die Wahlgesetzgebung dar. Dieser Verstoß sei derart gravierend, dass eine Annullierung der Wahl bzw. eine Stimmnachzählung durchaus berechtigt wäre.
Die gestrige Beweisführung kreiste vor allem um die Formulare, in denen die Leiter jedes Wahllokals (presiding officer) über die Verwendung der ihnen anvertrauten Stimmzettel Rechenschaft abzulegen hatten. In den relevanten Dokumenten mussten die Leiter der 1168 Wahllokale angeben, wie viele Stimmzettel sie vor dem Urnengang erhalten haben und wie viele dieser Stimmzettel benutzt wurden. Darüber hinaus sind sie gesetzlich verpflichtet, in den Formularen anzugeben, wie viele der in ihrem Wahllokal abgegebenen Stimmen ungültig waren und wie viele der erhaltenen Stimmzettel nach dem Urnengang übrig geblieben sind.
Diese Buchführung ist als Kontrollinstrument gedacht und soll gewährleisten, dass die Leiter der einzelnen Wahllokale den Verbleib jedes der ihnen anvertrauten Stimmzettel belegen können. Demnach muss die Anzahl der erhaltenen Stimmzettel auf den Formularen mit der Zahl übereinstimmen, die die Summe benutzter, ungültiger und übrig gebliebener Stimmzettel reflektiert.
Sobald der Leiter eines jeweiligen Wahllokals das relevante Formular ausgefüllt hat, muss er dieses an den zuständigen Leiter des Wahlbezirks (returning officer) schicken. Dieser muss anschließend überprüfen, ob die Anzahl der statistisch erfassten Wahlzettel mit der Anzahl der Wahlzettel in den Wahlurnen übereinstimmen, die aus den einzelnen Wahllokalen zur Auszählung in eines der 107 Wahlbezirke gebracht wurden. Dadurch soll verhindert werden, dass während des Transports der Wahlurnen von den Wahllokalen in die Auszählungs-Stationen Stimmzettel aus den Urnen entfernt oder hinzugefügt werden.
Nach Darstellung der klagenden Parteien RP und CoD sind die Unterlagen, in denen die Wahlleiter über die Verwendung der ihnen anvertrauten Stimmzettel Auskunft geben müssen, "fehlerhaft, unvollständig, defekt und chaotisch". So seien viele der Formulare nicht von einem presiding officer unterzeichnet oder die darin enthaltenen Angaben nicht von einem returning officer per Unterschrift bestätigt worden. Darüber hinaus würden viele der Formulare nicht angeben, ob sie sich auf die Parlaments- oder die Präsidentschaftswahl beziehen, die zeitgleich am 15. und 16. November vergangenen Jahres abgehalten wurden.
Nach Angaben der Kläger würden viele Formulare nicht reflektieren, aus welchem Wahllokal bzw. Wahlbezirk sie stammen. Darüber hinaus würden auf vielen der Dokumente die Anzahl erhaltener Stimmzettel nicht mit der Anzahl verwendeter, ungültiger und übrig gebliebener Wahlzettel übereinstimmen. All diese Faktoren stellten einen Verstoß gegen die Vorschriften des Wahlgesetzes dar und machten es unmöglich, die Verwendung der Stimmzettel nachträglich zu kontrollieren.
Der Anwalt der ECN, Vincent Maleka, räumte gestern in seiner Beweisführung ein, dass einige der Formulare nicht vorschriftsmäßig unterschrieben worden seien. Dieser Umstand sei allerdings "irrelevant", weil sich daraus nicht die Schlussfolgerung ableiten ließe, die fehlende Unterschrift habe eine Auswirkung auf das Endergebnis der Stimmabgabe gehabt.
Maleka zufolge beziehen sich viele der Formulare, die als Beweismaterial der Kläger eingereicht wurden, auf die Präsidentschaftswahl oder die Regionalratswahl und seien deshalb für die Verhandlung (die sich ausschließlich mit der Parlamentswahl befasst) "unerheblich". Ähnlich verhalte es sich mit jenen Unterlagen, aus denen nicht klar ersichtlich sei, auf welche Wahl sie Bezug nehmen.
Zu dem Vorwurf, die Zahlen einiger Formulare stimmten nicht überein, erklärte Maleka: "Die Kläger haben zum Teil Formulare als Beweismaterial eingereicht, die an sich nicht schlüssig zu sein scheinen. Diese einzelnen Formulare waren aber oft Teil von mehrseitigen Dokumentenbündeln und können deshalb nicht an sich interpretiert werden. Wenn man die betroffenen Formulare jedoch unter Berücksichtigung der anderen, dazugehörigen Papiere betrachtet und alle reflektierten Zahlen sämtlicher dieser Seiten addiert, stimmen sie überein."
Maleka zufolge befinden sich unter den 109 Formularen die von den Klägern als Beweis für angebliche Defekte der relevanten Dokumente vorgelegt wurden, nur "zwei oder drei" die nicht den Vorschriften der Gesetzgebung entsprechen. Grundsätzlich sei jedoch nur entscheidend, dass auf den einzelnen Formularen die Anzahl erhaltener mit der Anzahl verwendeter, ungültiger und unbenutzter Stimmzettel übereinstimme. Diese sei bei allen der umstrittenen Formulare der Fall und damit der Nachweis für die korrekte Verwendung der Stimmzettel erbracht. Die Tatsache, dass die Angaben einiger Formulare nicht von einem presiding officer bestätigt wurden, bedeute an sich nicht, dass diese Angaben falsch seien.
Der Anwalt der Kläger, Theo Frank, sieht das anders. "Wenn der Leiter eines jeweiligen Wahlbezirks die Angaben der Formulare nicht durch seine Unterschrift als korrekt bestätigt, können wir nicht einmal sicher sein, ob er die statistisch erfasste Anzahl der Stimmzettel mit der Menge an Wahlzetteln verglichen hat, die sich in den ihm anvertrauten Wahlurnen befunden haben", sagte er.
Da aus vielen der Formulare nicht ersichtlich sei, in welchem Wahllokal sie erstellt wurden, kann Frank zufolge nicht nachträglich rekonstruiert werden, ob diese Angaben stimmen. Deshalb sei es auch unmöglich, an Hand der Formulare festzustellen, ob es zu einer Manipulation der Wahl gekommen sei.
Nach Darstellung von Frank stellen die fehlerhaften Dokumente, die selbst Maleka zufolge mitunter Defekte wie fehlende Unterschriften aufweisen, einen wesentlichen Verstoß gegen die Wahlgesetzgebung dar. Dieser Verstoß sei derart gravierend, dass eine Annullierung der Wahl bzw. eine Stimmnachzählung durchaus berechtigt wäre.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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