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CRAN kämpft um Existenz
CRAN kämpft um Existenz

CRAN kämpft um Existenz

Kontrollrat versucht verfassungswidrige Gebühr einzutreiben
Marc Springer
Von Marc Springer

Windhoek

In zwei derzeit am Obergericht anhängigen Klagen fordert CRAN von der Telekom 67 Millionen N$ und von MTC 97 Millionen N$ an angeblich ausstehenden Lizenzabgaben. In beiden Fällen beruft sich der Kontrollrat dabei auf eine für verfassungswidrig befundene Bestimmung, die es CRAN erlaubt hatte, von den 56 bei ihr registrierten Telekommunikationsanbietern, Radiostationen und Fernsehanstalten eine Lizenzgebühr in Höhe von 1,5 Prozent ihres Umsatzes einzufordern.

Der Anwalt von MTC, Norman Tjombe, bezeichnete das Vorhaben gestern auf Anfrage als „befremdlich“. Schließlich stützte sich die CRAN auf eine gesetzliche Bestimmung, die das Obersten Gericht im 11. Juni 2018 für rechtswidrig erklärt habe. Die Klage der CRAN entbehre folglich jeglicher Grundlage und müsse ohne weitere Verhandlung verworfen werden. Ähnlich reagiert auch die Telekom auf das Gesuch und erinnert in einer Klageerwiderung lediglich an ein vom Obersten Gericht bestätigtes Urteil des Richters Collins Parker, ohne weiter auf das Anliegen der CRAN einzugehen.

Parker war bereits am 29. September 2016 zu dem Ergebnis gelangt, die von CRAN erhobene Gebühr habe die Ausprägung einer Steuer und sei als solche illegitim. Schließlich sei allein das Parlament befugt, über Steuern und deren Höhe zu befinden. Die CRAN hingegen sei lediglich ermächtigt, die durch ihre Regulierungsarbeit entstandenen Kosten mittels Abgaben der Lizenzhalter auszugleichen, nicht aber, sich an diesen zu bereichern.

Dem Urteil war eine Klage der Telekom vorausgegangen, die sich geweigert hatte, die ihr für 2012 und 2013 berechnete Summe von insgesamt 36 Millionen N$ zu bezahlen. Dies hatte die Telekom damit begründet, die erhobene Gebühr dürfe sich nicht an dem Umsatz eines bei CRAN registrierten Anbieters orientieren, weil der finanzielle Regulierungsaufwand für alle identisch sei und von ihnen folglich in gleichem Umfang finanziert werden müsse.

Ferner hatte die Telekom argumentiert, die Bindung an den Umsatz der regulierten Anbieter sei problematisch, weil er der CRAN unabhängig von erbrachten Leistungen ein festes Einkommen sichere. Obwohl die Gebühren nur zur Kostendeckung dienen sollten, habe dies dazu geführt, dass die CRAN z.B. im Jahre 2012 Betriebsausgaben von 13 Millionen N$ gehabt, aber rund 73 Millionen N$ eingenommen und damit einen Profit von 61 Millionen N$ gemacht habe. Damit hätten die Gebühreneinnahmen die eigenen Unkosten der CRAN um ein fünffaches überstiegen und der Kontrollinstanz einen Überschuss beschert, der weit über die eigene Kostendeckung hinausgehe.

Die CRAN war gegen das Urteil von Parker in Berufung gegangen und hatte versucht, dieses solange aussetzen zu lassen, bis über die Revision entschieden wurde. Dies hatte die Kontrollinstanz damit begründet, sie sei existenziell von den Gebühren abhängig und ihre Funktion „als unabhängige und effektive Regulierungsinstanz“ unmittelbar bedroht, wenn sie dieser Einnahmequelle beraubt werden sollte.

Inzwischen hat der Verlust der Lizenzeinnahmen dazu geführt, dass CRAN ihre Tätigkeit erheblich einschränken und auf einige geplante Anschaffungen verzichten musste. Die Behörde gibt an, dass Lizenzgebühren rund 60 Prozent der Einnahmen ausgemacht hätten, will diesen Betrag jedoch nicht beziffern.

Abhilfe könnte eventuell der Gesetzgeber schaffen. Schließlich hatte das Oberste Gericht die Gebühr vor allem deshalb annulliert, weil sie willkürlich auf 1,5 Prozent des Umsatzes aller registrierten Anbieter festgelegt worden sei und von CRAN jederzeit erhöht werden könne. Dies sei unzulässig, weil die Lizenzhalter finanzielle Planungssicherheit und deshalb die Gewissheit bräuchten, dass die CRAN die von ihr erhobene Gebühr nicht eigenmächtig erhöhen werde. Deshalb sei nun das Parlament gefordert, durch entsprechende Gesetzesänderung Klarheit zu schaffen.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-17

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