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Der Ruf nach Vergeltung

Die Ministerin für Frauen- und Familienfragen, Netumbo Ndaitwah, widerspricht sich, wenn sie einerseits die Effizienz bestehender Gesetze in Frage stellt und sich andererseits von der Todesstrafe eine Abschreckung für Kriminelle verspricht.

In ihrem Beitrag zu der aktuellen Diskussion über die Häufung an Sexualverbrechen, stellt Ndaitwah zu Recht fest, es helfe nicht nach härteren Strafen zu verlangen, weil sich Kriminelle "keinen sozialen Regeln, moralischen Wertvorstellungen oder traditionellen Normen verpflichtet fühlen". Gleichzeitig jedoch erhofft sie sich von der möglichen Einführung der Todesstrafe eben jene Abschreckungswirkung gegen Gesellschaftsunfähige, die sie den bestehenden Gesetzen (darunter auch jenem gegen Vergewaltigung) abspricht.

Diese Argumentation setzt voraus, dass potentielle Kriminelle die für sie drohenden Konsequenzen eines Verbrechens genau abwägen, bevor sie eine Straftat begehen. Davon kann aber vor allem bei Kinderschändern nicht ausgegangenen werden, weil diese zumeist rein Trieb gesteuert und nicht rational handeln.

Ein verhaltensgestörter Pädophiler wird sich folglich kaum beherrschen, wenn ihm statt einer Mindeststrafe von 15 Jahren Gefängnis der Tod droht. Das bedeutet nicht, Sexualverbrecher seien unzurechnungsfähig und damit Schuldunfähig. Es heißt vielmehr, dass sich Kriminelle generell und Sexualverbrecher speziell kaum von einem geplanten Delikt werden abbringen lassen, wenn ihnen statt eines langjährigen Freiheitsentzugs der Verlust ihres Lebens droht.

Es ist durchaus verständlich, dass Entscheidungsträger wie Ndaitwah, genau wie der Rest der Bevölkerung, angesichts des verabscheuenswürdigen Missbrauchs von Frauen und Kindern in ihrer Verzweiflung reflexartig die Todesstrafe fordern und damit Vergeltung verlangen. Ein solcher Wunsch ist rein emotional absolut nachvollziehbar, aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen unerfüllbar.

Schließlich ist in Artikel 6 des Grundgesetzes das Recht auf Leben verankert und der Tod als Strafe ausdrücklich verboten. Und als eines der fundamentalen Grund- und Freiheitsrechte, wie sie in Kapitel 3 der Verfassung definiert sind, darf das Verbot von Hinrichtungen auch künftig weder von der Legislative, noch der Exekutive oder Judikative aufgehoben werden.

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Demonstrationen gegen Gewalt ist die Regierung in Zugzwang geraten, konkrete Maßnahmen gegen die Kriminalität zu ergreifen. Und angesichts des gesellschaftlichen Leidensdrucks, der mit jedem neuen Gewaltverbrechen zunimmt und mit dem auch die Gefahr der Lynchjustiz wächst, sind Ndaitwahs Überlegungen zur Todesstrafe auch als Ventil für die öffentliche Empörung zu verstehen.

Indem sie die Todesstrafe als Allheilrezept gegen die Kriminalität empfiehlt und damit staatliche Handlungsfähigkeit beweisen will, macht sie jedoch wenig mehr als ihre eigene Ohnmacht deutlich.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-23

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