Disput um Bau der Küstenstraße
Klage gegen Auftragsvergabe – War Zuschlag für Millionenprojekt rechtmäßig?
Von Marc Springer, Windhoek
Die Vergabe des Auftrags war willkürlich, irrational und rechtswidrig“, erklärte Advokat Vincent Maleka gestern zur Begründung der Klage, die er im Auftrag der Antragssteller Chico/Octagon Joint Venture Africa führt. Das Gemeinschaftsunternehmen ist ein Zusammenschluss zwischen der Firma China Henan International Co-Operation Group und dem namibischen Betrieb Octagon Construction CC, das mit 30 Prozent an dem Joint Venture beteiligt ist.
Die Klage richtet sich gegen die Straßenbehörde (RA) und 21 als Antragsgegner geführte Firmen, die sich ebenfalls an der Ausschreibung für den Bau der Straße beteiligt hatten und von denen acht in die engere Auswahl gezogen wurden.
Die Straßenbehörde hatte zwecks Auswertung der Bewerbungen einen mit Sachverständigen besetzten Sonderausschuss (Tender Evaluation Committee, TEC) gegründet, der nach Abschluss seiner Beurteilung die Kläger zum „bevorzugten Interessenten“ erklärt und eine entsprechende Empfehlung an den Vorstand der RA gemacht hatte. Dennoch hat der Vorstand bei einer Sondersitzung am 28. April 2016 diesen Vorschlag verworfen und den Auftrag stattdessen dem Bewerber Unik/Thohi Joint Venture zuerkannt, obwohl dessen Kostenvoranschlag rund 66 Millionen N$ über jenem der Kläger (rund 892 Millionen N$) lag.
Dieser Vorgang ist Maleka zufolge unzulässig, weil er nicht nur dem Spardiktat der Regierung widerspreche, sondern von der RA auch nicht schlüssig begründet worden sei. Schließlich habe das TEC seinen Mandanten schriftlich bescheinigt, dass sie „das Projekt aufgrund ihrer großen Erfahrung und Finanzstärke fristgerecht und qualitätskonform binnen 36 Monaten werden fertigstellen können“.
Dass der RA-Vorstand dennoch dem Konkurrenzbetrieb den Zuschlag erteilt habe, ist Maleka auch deshalb unverständlich, weil das TEC seine Klienten ausdrücklich für die Tatsache gelobt habe, dass sie ein namibisches Unternehmen (Octagon Construction) mit 30 Prozent in das Joint Venture einbezogen und bereits hiesige Subunternehmer identifiziert habe, die an dem Bauprojekt hätten beteiligt werden sollen. Abgesehen davon, dass Chico weltweit zahlreiche Bauprojekte erfolgreich abgeschlossen habe, könne die Firma Namibia folglich einen wesentlich größeren Wissens-Transfer bieten, als Unik, dessen hiesiger Partner Thohi nur mit 10 Prozent an dem Joint Venture beteiligt sei.
Das vom RA-Vorstand bemühte Argument, wonach Unik/Thoki bei der fachwissenschaftlichen Bewertung ihrer Eingabe besser als seine Mandanten abgeschnitten habe, will Maleka ebenfalls nicht gelten lassen. Schließlich habe Unik/Thoki auch in dieser Kategorie nur den dritten Platz unter den neun beurteilten Bewerbern belegt und sei damit nur zwei Plätze über Chico/Octagon eingestuft worden.
Seine Mandanten hingegen hätten preislich deutlich unter allen anderen Mitbewerbern gelegen und in der Kombination sämtlicher Wertungen an erster Stelle rangiert, weshalb der Vorstand die Empfehlung des TEC hätte annehmen müssen und den Auftrag nicht an Unik/Thoki vergeben dürfen.
Richter Collins Parker will am 8. Dezember über die Klage entscheiden.
Die Vergabe des Auftrags war willkürlich, irrational und rechtswidrig“, erklärte Advokat Vincent Maleka gestern zur Begründung der Klage, die er im Auftrag der Antragssteller Chico/Octagon Joint Venture Africa führt. Das Gemeinschaftsunternehmen ist ein Zusammenschluss zwischen der Firma China Henan International Co-Operation Group und dem namibischen Betrieb Octagon Construction CC, das mit 30 Prozent an dem Joint Venture beteiligt ist.
Die Klage richtet sich gegen die Straßenbehörde (RA) und 21 als Antragsgegner geführte Firmen, die sich ebenfalls an der Ausschreibung für den Bau der Straße beteiligt hatten und von denen acht in die engere Auswahl gezogen wurden.
Die Straßenbehörde hatte zwecks Auswertung der Bewerbungen einen mit Sachverständigen besetzten Sonderausschuss (Tender Evaluation Committee, TEC) gegründet, der nach Abschluss seiner Beurteilung die Kläger zum „bevorzugten Interessenten“ erklärt und eine entsprechende Empfehlung an den Vorstand der RA gemacht hatte. Dennoch hat der Vorstand bei einer Sondersitzung am 28. April 2016 diesen Vorschlag verworfen und den Auftrag stattdessen dem Bewerber Unik/Thohi Joint Venture zuerkannt, obwohl dessen Kostenvoranschlag rund 66 Millionen N$ über jenem der Kläger (rund 892 Millionen N$) lag.
Dieser Vorgang ist Maleka zufolge unzulässig, weil er nicht nur dem Spardiktat der Regierung widerspreche, sondern von der RA auch nicht schlüssig begründet worden sei. Schließlich habe das TEC seinen Mandanten schriftlich bescheinigt, dass sie „das Projekt aufgrund ihrer großen Erfahrung und Finanzstärke fristgerecht und qualitätskonform binnen 36 Monaten werden fertigstellen können“.
Dass der RA-Vorstand dennoch dem Konkurrenzbetrieb den Zuschlag erteilt habe, ist Maleka auch deshalb unverständlich, weil das TEC seine Klienten ausdrücklich für die Tatsache gelobt habe, dass sie ein namibisches Unternehmen (Octagon Construction) mit 30 Prozent in das Joint Venture einbezogen und bereits hiesige Subunternehmer identifiziert habe, die an dem Bauprojekt hätten beteiligt werden sollen. Abgesehen davon, dass Chico weltweit zahlreiche Bauprojekte erfolgreich abgeschlossen habe, könne die Firma Namibia folglich einen wesentlich größeren Wissens-Transfer bieten, als Unik, dessen hiesiger Partner Thohi nur mit 10 Prozent an dem Joint Venture beteiligt sei.
Das vom RA-Vorstand bemühte Argument, wonach Unik/Thoki bei der fachwissenschaftlichen Bewertung ihrer Eingabe besser als seine Mandanten abgeschnitten habe, will Maleka ebenfalls nicht gelten lassen. Schließlich habe Unik/Thoki auch in dieser Kategorie nur den dritten Platz unter den neun beurteilten Bewerbern belegt und sei damit nur zwei Plätze über Chico/Octagon eingestuft worden.
Seine Mandanten hingegen hätten preislich deutlich unter allen anderen Mitbewerbern gelegen und in der Kombination sämtlicher Wertungen an erster Stelle rangiert, weshalb der Vorstand die Empfehlung des TEC hätte annehmen müssen und den Auftrag nicht an Unik/Thoki vergeben dürfen.
Richter Collins Parker will am 8. Dezember über die Klage entscheiden.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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