ECN dementiert Vorwurf der Wahlmanipulation
Die Wahlkommission (ECN) hat die von neun Oppositionsparteien vorgebrachten Hinweise auf eine mögliche Manipulation der letzten Parlaments- und Präsidentschaftswahl für irrelevant, falsch und unbegründet erklärt und das Obergericht aufgefordert, den daraus abgeleiteten Antrag auf Annullierung dieser Stimmabgabe abzulehnen.
In seiner Erwiderung auf die am Montag von Advokat Reinhard Tötemeyer vorgetragene Beweisführung der Antragsteller, bezeichnete der Anwalt der ECN, Vincent Maleka, das Anliegen der Oppositionsparteien gestern einleitend als "Rohrkrepierer". Schließlich sei der am 4. Januar ergangene Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl erst nach Dienstschluss beim Sekretariat des Obergerichts eingereicht worden. Damit hätten die Kläger die dafür vorgesehene Frist versäumt und ihr Anliegen aus formaltechnischen Gründen disqualifiziert. Dasselbe gilt Maleka zufolge in Bezug auf die angestrebte Annullierung der Präsidentschaftswahl, die von den Klägern erst am 14. Januar und damit deutlich nach Ablauf des dafür geltenden Stichtages beantragt worden sei.
Anschließend ging Maleka einzeln auf die 12 angeblichen Unregelmäßigkeiten ein, die den Klägern als Indizien für eine mögliche Wahlfälschung dienen. Viele dieser Merkmale, darunter die "verdächtig hohe Wahlbeteiligung" in einigen Wahlbezirken, ergeben sich Maleka zufolge aus falschen Schlussfolgerungen, die die Kläger aus einer Analyse des Wählerregisters gezogen hätten. Diese Analyse basiere auf einer selektiven Stichprobe der Wählerliste, bei der die Antragsteller die Ortschaft Outjo als Fallbeispiel benutzt hätten.
Anhand der dort angeblich doppelt registrierten Stimmberechtigten hätten die Kläger in unseriöser Weise "hochgerechnet", dass landesweit rund 58000 Stimmberechtigte mehrfach registriert worden seien. Mit derselben Methodik hätten sie ferner "geschätzt", dass das Wählerverzeichnis die Namen von über 90000 Stimmberechtigten enthalte, die bereits verstorben seien.
Die daraus abgeleitete Überzeugung, wonach die Wählerliste als Kontrollinstrument nutzlos sei, ist Maleka zufolge verfehlt, weil sie nicht auf Fakten, sondern auf Schätzungen beruhe. "Eine Wählerliste kann nie exakt sein, weil zwischen ihrer Fertigstellung und Anwendung bei einer Wahl zwangsläufig registrierte Wähler sterben und andere aufgrund technischer Defekte nicht richtig erfasst wurden", betonte der Rechtsvertreter der ECN, der damit eventuelle Fehler in dem Register entschuldigen wollte.
Andere Beschwerden der Antragsteller, die sich mit angeblichen Versäumnissen bei der Auszählung der Stimmen und der Veröffentlichung der Ergebnisse befassen, basieren Maleka zufolge zum Teil auf "unzulässigem Hörensagen". Schließlich würden sich die Kläger in diesem Zusammenhang mitunter auf eidesstattliche Erklärungen von Personen berufen, die bei der Auszählung der Stimmen gar nicht persönlich anwesend gewesen seien. Darüber hinaus könnten die Kläger nicht nachträglich angebliche Unregelmäßigkeiten beanstanden, die sie bei der Auszählung der Stimmen nicht bemängelt hätten. Schließlich hätten alle politischen Parteien die Gelegenheit gehabt, die Auswertung der Stimmen in einzelnen Wahllokalen zu überwachen und Einspruch gegen angebliche Unregelmäßigkeiten bei diesem Vorgang zu erheben.
Andere Einwände gegen angebliche Versäumnisse und Unterlassungen der ECN, wies Maleka als Irrtümer zurück. So betonte er mit Hinweis auf eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 2009, dass Wahlbeamte entgegen der Auffassung der Kläger durchaus ermächtigt seien, so genannte tendered votes (bei denen Stimmberechtigte außerhalb des Wahlkreises wählen in dem sie sesshaft sind), dem Wahlbezirk zuzuordnen, in dem sie abgegeben wurden. Unter Berufung auf eidesstattliche Erklärungen einiger Wahlbeamter dementierte er ferner den Vorwurf der Kläger, wonach es trotz geltender Vorschriften in vielen Wahllokalen versäumt worden sei, das dort ermittelte Wahlergebnis öffentlich anzuschlagen.
Dieses angebliche Versäumnis nutzte Maleka abschließend als Beleg dafür, dass die Kläger in ihrem Antrag zum Teil angebliche Unregelmäßigkeiten benennen, die keinen Einfluss auf den Ausgang der Wahl gehabt haben könnten. Schließlich sei es für die Glaubwürdigkeit des Endresultats unerheblich, ob es einige Wahlbeamte eventuell unterlassen hätten, an einzelnen Wahllokalen das dort errechnete Wahlergebnis anzuschlagen.
Demnach haben die Kläger nach Auffassung von Maleka keinen Nachweis dafür erbracht, dass die von ihnen genannten Verfahrensfehler einen Einfluss auf den Ausgang der Wahl gehabt haben könnten. Da dies jedoch die Voraussetzung für den Erfolg ihres Anliegens sei, müssten die beiden Richter Collins Parker und Petrus Damaseb den Antrag auf Wahlannullierung kostenpflichtig abweisen.
In seiner Erwiderung auf die am Montag von Advokat Reinhard Tötemeyer vorgetragene Beweisführung der Antragsteller, bezeichnete der Anwalt der ECN, Vincent Maleka, das Anliegen der Oppositionsparteien gestern einleitend als "Rohrkrepierer". Schließlich sei der am 4. Januar ergangene Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl erst nach Dienstschluss beim Sekretariat des Obergerichts eingereicht worden. Damit hätten die Kläger die dafür vorgesehene Frist versäumt und ihr Anliegen aus formaltechnischen Gründen disqualifiziert. Dasselbe gilt Maleka zufolge in Bezug auf die angestrebte Annullierung der Präsidentschaftswahl, die von den Klägern erst am 14. Januar und damit deutlich nach Ablauf des dafür geltenden Stichtages beantragt worden sei.
Anschließend ging Maleka einzeln auf die 12 angeblichen Unregelmäßigkeiten ein, die den Klägern als Indizien für eine mögliche Wahlfälschung dienen. Viele dieser Merkmale, darunter die "verdächtig hohe Wahlbeteiligung" in einigen Wahlbezirken, ergeben sich Maleka zufolge aus falschen Schlussfolgerungen, die die Kläger aus einer Analyse des Wählerregisters gezogen hätten. Diese Analyse basiere auf einer selektiven Stichprobe der Wählerliste, bei der die Antragsteller die Ortschaft Outjo als Fallbeispiel benutzt hätten.
Anhand der dort angeblich doppelt registrierten Stimmberechtigten hätten die Kläger in unseriöser Weise "hochgerechnet", dass landesweit rund 58000 Stimmberechtigte mehrfach registriert worden seien. Mit derselben Methodik hätten sie ferner "geschätzt", dass das Wählerverzeichnis die Namen von über 90000 Stimmberechtigten enthalte, die bereits verstorben seien.
Die daraus abgeleitete Überzeugung, wonach die Wählerliste als Kontrollinstrument nutzlos sei, ist Maleka zufolge verfehlt, weil sie nicht auf Fakten, sondern auf Schätzungen beruhe. "Eine Wählerliste kann nie exakt sein, weil zwischen ihrer Fertigstellung und Anwendung bei einer Wahl zwangsläufig registrierte Wähler sterben und andere aufgrund technischer Defekte nicht richtig erfasst wurden", betonte der Rechtsvertreter der ECN, der damit eventuelle Fehler in dem Register entschuldigen wollte.
Andere Beschwerden der Antragsteller, die sich mit angeblichen Versäumnissen bei der Auszählung der Stimmen und der Veröffentlichung der Ergebnisse befassen, basieren Maleka zufolge zum Teil auf "unzulässigem Hörensagen". Schließlich würden sich die Kläger in diesem Zusammenhang mitunter auf eidesstattliche Erklärungen von Personen berufen, die bei der Auszählung der Stimmen gar nicht persönlich anwesend gewesen seien. Darüber hinaus könnten die Kläger nicht nachträglich angebliche Unregelmäßigkeiten beanstanden, die sie bei der Auszählung der Stimmen nicht bemängelt hätten. Schließlich hätten alle politischen Parteien die Gelegenheit gehabt, die Auswertung der Stimmen in einzelnen Wahllokalen zu überwachen und Einspruch gegen angebliche Unregelmäßigkeiten bei diesem Vorgang zu erheben.
Andere Einwände gegen angebliche Versäumnisse und Unterlassungen der ECN, wies Maleka als Irrtümer zurück. So betonte er mit Hinweis auf eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 2009, dass Wahlbeamte entgegen der Auffassung der Kläger durchaus ermächtigt seien, so genannte tendered votes (bei denen Stimmberechtigte außerhalb des Wahlkreises wählen in dem sie sesshaft sind), dem Wahlbezirk zuzuordnen, in dem sie abgegeben wurden. Unter Berufung auf eidesstattliche Erklärungen einiger Wahlbeamter dementierte er ferner den Vorwurf der Kläger, wonach es trotz geltender Vorschriften in vielen Wahllokalen versäumt worden sei, das dort ermittelte Wahlergebnis öffentlich anzuschlagen.
Dieses angebliche Versäumnis nutzte Maleka abschließend als Beleg dafür, dass die Kläger in ihrem Antrag zum Teil angebliche Unregelmäßigkeiten benennen, die keinen Einfluss auf den Ausgang der Wahl gehabt haben könnten. Schließlich sei es für die Glaubwürdigkeit des Endresultats unerheblich, ob es einige Wahlbeamte eventuell unterlassen hätten, an einzelnen Wahllokalen das dort errechnete Wahlergebnis anzuschlagen.
Demnach haben die Kläger nach Auffassung von Maleka keinen Nachweis dafür erbracht, dass die von ihnen genannten Verfahrensfehler einen Einfluss auf den Ausgang der Wahl gehabt haben könnten. Da dies jedoch die Voraussetzung für den Erfolg ihres Anliegens sei, müssten die beiden Richter Collins Parker und Petrus Damaseb den Antrag auf Wahlannullierung kostenpflichtig abweisen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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