Einbruch führt zu Haftungsfrage
Hausbesitzer verklagen Sicherheitsfirma für Verlust gestohlener Wertsachen
Von Marc Springer, Windhoek
Zur Begründung der Klage führen der Chirurg Jeremy Harry Nel und dessen Frau Sjaron an, sie hätten im Jahre 2008 einen Vertrag mit G4S geschlossen, in dem sich die Sicherheitsfirma verpflichtet habe, ihre Immobilie in Klein Windhoek „24 Stunden am Tag zu schützen“. Ferner habe G4S auf Grundlage der Abmachung dafür Sorge tragen müssen, dass das Alarmsystem permanent mit der Schaltzentrale der Firma verbunden ist und dort im Falle eines Einbruchs sofort ein Signal ertönt.
Laut Kläger hätten sie im Gegenzug die Verantwortung dafür übernommen, die Alarmanlage regelmäßig warten zu lassen und sicherzustellen, dass diese jederzeit in funktionstüchtigem Zustand ist. Außerdem hätten sie G4S wie vereinbart den Schlüssel für ein am Eingangstor angebrachtes Schließfach überlassen und darin die Hausschlüssel und Fernsteuerung der Alarmanlage deponiert, bevor sie das Haus verlassen hätten. Die Antragsgegner hätten folglich Zutritt zur Wohnung gehabt, falls dort in Abwesenheit der Kläger ein Alarm ausgelöst werden sollte.
Obwohl sich G4S verpflichtet habe, im Falle eines Alarms „unverzüglich“ „bewaffnete Beamte“ zu dem Haus der Kläger zu schicken, habe die Firma genau dies versäumt, als in der Nacht zum 15. April 2017 in die Wohnung eingebrochen worden sei. Deshalb hätten die Täter ungestört Bargeld, Schmuck und zwei iPods im Gesamtwert von 1,4 Millionen erbeutet und den Klägern einen Verlust in entsprechender Höhe verursacht, für den G4S haftbar sei.
Schließlich hätte der Einbruch bzw. der Diebstahl verhindert werden können, wenn Angestellte der Sicherheitsfirma sofort reagiert hätten und zum Tatort geeilt wären. „Hätten sie dies getan, wäre ihnen aufgefallen, dass sich in der Wohnung ein Einbruch ereignet, den sie hätten stoppen können“, heißt es in der Klageschrift.
Darin betonen die Antragsteller ferner, sie hätten ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Sicherheitsfirma erfüllt, indem sie die ihnen berechneten Gebühren für deren Dienstleistung regelmäßig bezahlt und für einen ordnungsgemäßen Zustand ihrer Alarmanlage gesorgt hätten. Die Beklagten hingegen seien vertragsbrüchig geworden, weil sie den Einbruch nicht verhindert und dadurch den dabei verursachten Verlust von Wertsachen verschuldet hätten.
Zur Begründung der Klage führen der Chirurg Jeremy Harry Nel und dessen Frau Sjaron an, sie hätten im Jahre 2008 einen Vertrag mit G4S geschlossen, in dem sich die Sicherheitsfirma verpflichtet habe, ihre Immobilie in Klein Windhoek „24 Stunden am Tag zu schützen“. Ferner habe G4S auf Grundlage der Abmachung dafür Sorge tragen müssen, dass das Alarmsystem permanent mit der Schaltzentrale der Firma verbunden ist und dort im Falle eines Einbruchs sofort ein Signal ertönt.
Laut Kläger hätten sie im Gegenzug die Verantwortung dafür übernommen, die Alarmanlage regelmäßig warten zu lassen und sicherzustellen, dass diese jederzeit in funktionstüchtigem Zustand ist. Außerdem hätten sie G4S wie vereinbart den Schlüssel für ein am Eingangstor angebrachtes Schließfach überlassen und darin die Hausschlüssel und Fernsteuerung der Alarmanlage deponiert, bevor sie das Haus verlassen hätten. Die Antragsgegner hätten folglich Zutritt zur Wohnung gehabt, falls dort in Abwesenheit der Kläger ein Alarm ausgelöst werden sollte.
Obwohl sich G4S verpflichtet habe, im Falle eines Alarms „unverzüglich“ „bewaffnete Beamte“ zu dem Haus der Kläger zu schicken, habe die Firma genau dies versäumt, als in der Nacht zum 15. April 2017 in die Wohnung eingebrochen worden sei. Deshalb hätten die Täter ungestört Bargeld, Schmuck und zwei iPods im Gesamtwert von 1,4 Millionen erbeutet und den Klägern einen Verlust in entsprechender Höhe verursacht, für den G4S haftbar sei.
Schließlich hätte der Einbruch bzw. der Diebstahl verhindert werden können, wenn Angestellte der Sicherheitsfirma sofort reagiert hätten und zum Tatort geeilt wären. „Hätten sie dies getan, wäre ihnen aufgefallen, dass sich in der Wohnung ein Einbruch ereignet, den sie hätten stoppen können“, heißt es in der Klageschrift.
Darin betonen die Antragsteller ferner, sie hätten ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Sicherheitsfirma erfüllt, indem sie die ihnen berechneten Gebühren für deren Dienstleistung regelmäßig bezahlt und für einen ordnungsgemäßen Zustand ihrer Alarmanlage gesorgt hätten. Die Beklagten hingegen seien vertragsbrüchig geworden, weil sie den Einbruch nicht verhindert und dadurch den dabei verursachten Verlust von Wertsachen verschuldet hätten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen