Eine wacklige juristische Grundlage
Betr.: „Genozid-Klage noch nicht in Sicht“ (AZ, 16. Oktober 2017)
Was soll das alles Die Anwälte der Kläger (Herero und Nama) treffen sich in New York, um über die Sammelklage namibischer Führer gegen Deutschland zu sprechen. Damit ist keine Entscheidung verbunden, ob es zu überhaupt zu einem Verfahren kommt. Hier handelt es sich um eine sehr wacklige juristische Grundlage.
Grundlage für die Klage soll das sogenannte Alien Tort Act von 1789 sein. Lange Zeit interpretierten US-Gerichte und Anwälte das Gesetz als Möglichkeit, Klagen gegen Menschenrechtsverletzungen im Ausland vor amerikanische Gerichte zu bringen. Doch das ist vorbei. Noch 2006 verklagten nigerianische Staatsbürger in den USA den britisch-niederländischen Ölgiganten Shell. Sie warfen der Firma und den nigerianischen Töchtern Menschenrechtsverletzungen in der Ogoni-Region vor. Shell habe friedlichen Widerstand gegen die Ölförderung im Ongoni-Delta mithilfe der nigerianischen Regierung brutal niedergeschlagen. 2013 endete der Prozess schließlich vor dem Obersten Gerichtshof der USA. Der entschied, dass die Kläger keinen Erfolg haben würden, weil der Fall nicht die USA betraf. Seitdem kann das Alien Tort Act nur noch in Fällen angewendet werden, in denen die USA direkt betroffen sind.
Nach unserer Verfassung gehört es nicht zu den Aufgaben des Bundestages, geschichtliche Vorgänge zu bewerten. Es ist interessant, wie die Genozid-Kläger die Argumentation geändert haben. Einst galt: 80000 Herero - 16000 Überlebende = 64000 Opfer - in die Wüste getrieben, verdurstet. Weil aber 80000 + Vieh am Waterberg nicht leben konnten, verzichtet man heute auf diese Zahlen. Doch besteht man weiter auf einer 350-km-Sperrlinie, Rückkehrer in den Dursttod zu treiben. Es ist bekannt, dass die Schutztruppe kaum Wasserstellen kannte, die Herero wohl.
Völlig vergessen wird dabei (und das ist dokumentiert), dass der Schießbefehl erst gegeben wurde, als die Opfer bereits tot und die Überlebenden außer Reichweite waren. Deshalb argumentiert man heute mit der Begriffsdefinition für Genozid. Hierzu muss man bemerken, dass die San von den Herero gnadenlos gejagt und vernichtet wurden - Genozid? Auch ist unbestreitbar überliefert, dass Maharero mit den Worten zum Kampf rief: „Ich kämpfe, tötet alle Deutschen!“ - Genozid? Abschließend: Art. 1033 GG § 1 STGB besagt: Niemand kann gerichtet werden, es sei denn die Tat war zur Tatzeit mit Strafe bedroht; das ist das Fundament des Rechtsstaates.
Detlef Schiele, Wiesbaden
Was soll das alles Die Anwälte der Kläger (Herero und Nama) treffen sich in New York, um über die Sammelklage namibischer Führer gegen Deutschland zu sprechen. Damit ist keine Entscheidung verbunden, ob es zu überhaupt zu einem Verfahren kommt. Hier handelt es sich um eine sehr wacklige juristische Grundlage.
Grundlage für die Klage soll das sogenannte Alien Tort Act von 1789 sein. Lange Zeit interpretierten US-Gerichte und Anwälte das Gesetz als Möglichkeit, Klagen gegen Menschenrechtsverletzungen im Ausland vor amerikanische Gerichte zu bringen. Doch das ist vorbei. Noch 2006 verklagten nigerianische Staatsbürger in den USA den britisch-niederländischen Ölgiganten Shell. Sie warfen der Firma und den nigerianischen Töchtern Menschenrechtsverletzungen in der Ogoni-Region vor. Shell habe friedlichen Widerstand gegen die Ölförderung im Ongoni-Delta mithilfe der nigerianischen Regierung brutal niedergeschlagen. 2013 endete der Prozess schließlich vor dem Obersten Gerichtshof der USA. Der entschied, dass die Kläger keinen Erfolg haben würden, weil der Fall nicht die USA betraf. Seitdem kann das Alien Tort Act nur noch in Fällen angewendet werden, in denen die USA direkt betroffen sind.
Nach unserer Verfassung gehört es nicht zu den Aufgaben des Bundestages, geschichtliche Vorgänge zu bewerten. Es ist interessant, wie die Genozid-Kläger die Argumentation geändert haben. Einst galt: 80000 Herero - 16000 Überlebende = 64000 Opfer - in die Wüste getrieben, verdurstet. Weil aber 80000 + Vieh am Waterberg nicht leben konnten, verzichtet man heute auf diese Zahlen. Doch besteht man weiter auf einer 350-km-Sperrlinie, Rückkehrer in den Dursttod zu treiben. Es ist bekannt, dass die Schutztruppe kaum Wasserstellen kannte, die Herero wohl.
Völlig vergessen wird dabei (und das ist dokumentiert), dass der Schießbefehl erst gegeben wurde, als die Opfer bereits tot und die Überlebenden außer Reichweite waren. Deshalb argumentiert man heute mit der Begriffsdefinition für Genozid. Hierzu muss man bemerken, dass die San von den Herero gnadenlos gejagt und vernichtet wurden - Genozid? Auch ist unbestreitbar überliefert, dass Maharero mit den Worten zum Kampf rief: „Ich kämpfe, tötet alle Deutschen!“ - Genozid? Abschließend: Art. 1033 GG § 1 STGB besagt: Niemand kann gerichtet werden, es sei denn die Tat war zur Tatzeit mit Strafe bedroht; das ist das Fundament des Rechtsstaates.
Detlef Schiele, Wiesbaden
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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