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Epupa-Gemeinde verklagt Baufirma
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Angeblich illegaler Lodge-Bau am Kunene behindert Zugang zu Wasserfällen
Marc Springer
Von Marc Springer

Windhoek

Zur Begründung der Klage führt der Vorsitzende der Hegegemeinschaft, Motjinduika Kapika an, die Epupa-Fälle seien ein beliebtes Reiseziel für Touristen. Dementsprechend seien in unmittelbarer Umgebung der Sehenswürdigkeit diverse Lodges und Campingplätze entstanden, die der umliegenden Gemeinschaft nicht nur Arbeitsplätze, sondern auch ein Einkommen durch eine Beteiligung an ihren Einnahmen böten.

Kapika zufolge hat die Hegegemeinschaft am 1. Februar 2015 eine vertragliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Epupa-Falls-Lodge, Koos Verwey, getroffen. Demnach sei jener befugt, auf dem von ihm gepachteten Stück Land seine Lodge zu betreiben und hätten die Kläger im Gegenzug Anspruch auf einen Prozentsatz der Einnahmen, die er durch Übernachtungsgebühren seiner Gäste mache.

Laut Kläger sind sie im Rahmen des Abkommens ferner verpflichtet, bis auf Weiteres keinem zusätzlichen Lodge-Betreiber die Erlaubnis zu erteilen, in der Nähe des Establishments von Verwey eine Gaststätte zu errichten.

Ungeachtet dessen habe die als Antragsgegner geführte Firma Gabathuler Building Contractors offenbar im Auftrag der Beklagten Marian Kandiimuini in unmittelbarer Nähe zur Epupa-Falls-Lodge ein Stück Grund und Boden besetzt und begonnen, dort eine groß dimensionierte Immobilie zu errichten, die offenbar eine Lodge werden solle. Aufgrund der damit verbundenen Bauarbeiten könnten Gäste von Verwey dessen Lodge nicht mehr „auf normalem Weg“ erreichen und sei Einheimischen und Besuchern der Fußweg zu den Epupa-Fällen weitgehend versperrt.

Angesichts der „illegalen Baumaßnahmen“ hätten sich die Kläger an den Direktor von Gabathuler gewandt und ihm klarmachen wollen, dass er für sein Vorhaben die Erlaubnis der Hegegemeinschaft benötige. Dieser Einwand sei jedoch mit Hinweis darauf abgetan worden, dass Kandiimuini die Zustimmung der Okapika-Stammesbehörde und damit auch das Einverständnis für ihr Bauprojekt erhalten habe.

Ungeachtet dessen, dass Kapika an der Existenz einer solchen Genehmigung zweifelt, weist er darauf hin, dass für eine Fortsetzung des Bauprojekts auch ein Pachtrecht des Ministeriums für Landreform bzw. des kommunalen Landrates von Kunene erforderlich sei. Da ein solches offensichtlich nicht vorliege und die Antragsgegner trotz Androhung einer Unterlassungsklage ihr Vorhaben vorantreiben würden, sehe sich die Hegegemeinschaft genötigt, einen Räumungsbefehl gegen sie zu beantragen.

Dementsprechend streben sie eine Verfügung an, die die Beklagten verpflichte, sämtliche Baumaßnahmen einzustellen, bereits errichtete Infrastruktur zu demontieren und den von ihnen angeblich besetzten Grund und Boden zu verlassen.

Die Antragsgegner gehen in ihrer Klageerwiderung nicht weiter auf die ihnen gemachten Vorwürfe ein, sondern beharren darauf, dass sie den Segen der Okapika-Stammesbehörde hätten und ihr Projekt deshalb vorantreiben würden.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-22

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