Esau verlängert Antragsfrist
CC-Firmen dürfen zunächst doch Fischfangrechte beantragen
Von Erwin Leuschner, Swakopmund/Windhoek
Sogenannte „Close Corporations“ (Gesellschaft mit beschränkter Gesellschafterzahl), die gemäß dem namibischen Firmenrecht registriert sind, dürfen laut einer am Montag im Amtsblatt angekündigten Änderung, nun doch Anträge für Fischquoten einreichen. Als Hintergrund dafür gibt Fischereiminister Bernhardt Esau die „sehr positiven Konsultationen“ mit Namibiern in den 14 Landesregionen an. Damit wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich des Beantragens von Fischfangrechten, bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr geändert.
Im Mai wurden die neuen Bedingungen das erste Mal bekanntgegeben. Demnach sollten weder Firmen, die als sogenannte CCs, Section 21-Companies oder als Stiftungen registriert waren, noch Privatpersonen ein Fischfangrecht beantragen dürfen. Ebenfalls ausgeschlossen waren Gesellschaften, die an einer Börse notiert sind. Dadurch wollte Esau Missbrauch und Korruption verhindern.
„Die Bedingung, dass sich nur Firmen, die als ‚(Pty) Ltd' (GMBH) registriert sind, bewerben können, wurde vorerst aufgehoben“, teilte Esau am Montag schriftlich mit. Demnach dürften künftig als CC registrierte Firmen sowie „andere Rechtspersonen“ ein Fischfangrecht beantragen. „Sollte eine Person oder ein Unternehmen in die engere Auswahl kommen, bekommt sie eine Frist von 60 Tagen gesetzt, in welcher Zeit das Unternehmen in eine GMBH verändert werden muss“, so Esau.
Gleichzeitig änderte Esau auch das Stichdatum. Noch im Mai hatte er angekündigt, dass alle Anträge für Fischquoten bis zum 31. Juli 2018 vorliegen müssen - dazu gebe es ausreichend Zeit, hatte er damals betont. Diese Frist verlängerte er nun bis zum 31. August.
Eine zusätzliche Änderung im Amtsblatt berührt alle Instanzen, derer Rechte auf Fischfang vor dem Jahr 2020 verfallen. „Auch diese Quotenbesitzer müssen nun einen neuen Antrag stellen“, heißt es dazu. Diese Entscheidung begründet der Minister damit, dass er besser planen könne, wenn die Investitionsbereitschaft klar zu erkennen ist.
„Wir haben festgestellt, dass es einen Ansturm gegeben hat, landesweit Gruppen zu etablieren, die künftig als Begünstigte in Frage kämen“, erklärte Esau weiter. Er sei aber daran interessiert, „breitgefächerte Gruppen von Bezugsberechtigten“ zu erwägen, die als anerkannte Behörden oder Instanzen auf nationaler, regionaler oder Bezirksebene agieren (bspw. Kommunalbehörden sowie anerkannte Frauen-, Jugend- oder Behindertenverbände), an den Fischereirechten Teil haben zu lassen.
Im Mai hatte Esau angekündigt, dass insgesamt 96 Fischfangrechte freigegeben worden waren.
Er nannte die kommerzielle Nutzung von Kap-Hecht (hake), Kap-Bastard Makrele (horse mackerel), Atlantischen Seeteufel (monk), Rote Tiefseekrabbe (red crab), Kap-Languste (rock lobster), Südafrikanische Meeräsche (mullet) und Kap-Pelzrobbe. Außerdem waren die Fischleinenfischerei und großangelegte, pelagische Fischerei eingeschlossen.
Sogenannte „Close Corporations“ (Gesellschaft mit beschränkter Gesellschafterzahl), die gemäß dem namibischen Firmenrecht registriert sind, dürfen laut einer am Montag im Amtsblatt angekündigten Änderung, nun doch Anträge für Fischquoten einreichen. Als Hintergrund dafür gibt Fischereiminister Bernhardt Esau die „sehr positiven Konsultationen“ mit Namibiern in den 14 Landesregionen an. Damit wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich des Beantragens von Fischfangrechten, bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr geändert.
Im Mai wurden die neuen Bedingungen das erste Mal bekanntgegeben. Demnach sollten weder Firmen, die als sogenannte CCs, Section 21-Companies oder als Stiftungen registriert waren, noch Privatpersonen ein Fischfangrecht beantragen dürfen. Ebenfalls ausgeschlossen waren Gesellschaften, die an einer Börse notiert sind. Dadurch wollte Esau Missbrauch und Korruption verhindern.
„Die Bedingung, dass sich nur Firmen, die als ‚(Pty) Ltd' (GMBH) registriert sind, bewerben können, wurde vorerst aufgehoben“, teilte Esau am Montag schriftlich mit. Demnach dürften künftig als CC registrierte Firmen sowie „andere Rechtspersonen“ ein Fischfangrecht beantragen. „Sollte eine Person oder ein Unternehmen in die engere Auswahl kommen, bekommt sie eine Frist von 60 Tagen gesetzt, in welcher Zeit das Unternehmen in eine GMBH verändert werden muss“, so Esau.
Gleichzeitig änderte Esau auch das Stichdatum. Noch im Mai hatte er angekündigt, dass alle Anträge für Fischquoten bis zum 31. Juli 2018 vorliegen müssen - dazu gebe es ausreichend Zeit, hatte er damals betont. Diese Frist verlängerte er nun bis zum 31. August.
Eine zusätzliche Änderung im Amtsblatt berührt alle Instanzen, derer Rechte auf Fischfang vor dem Jahr 2020 verfallen. „Auch diese Quotenbesitzer müssen nun einen neuen Antrag stellen“, heißt es dazu. Diese Entscheidung begründet der Minister damit, dass er besser planen könne, wenn die Investitionsbereitschaft klar zu erkennen ist.
„Wir haben festgestellt, dass es einen Ansturm gegeben hat, landesweit Gruppen zu etablieren, die künftig als Begünstigte in Frage kämen“, erklärte Esau weiter. Er sei aber daran interessiert, „breitgefächerte Gruppen von Bezugsberechtigten“ zu erwägen, die als anerkannte Behörden oder Instanzen auf nationaler, regionaler oder Bezirksebene agieren (bspw. Kommunalbehörden sowie anerkannte Frauen-, Jugend- oder Behindertenverbände), an den Fischereirechten Teil haben zu lassen.
Im Mai hatte Esau angekündigt, dass insgesamt 96 Fischfangrechte freigegeben worden waren.
Er nannte die kommerzielle Nutzung von Kap-Hecht (hake), Kap-Bastard Makrele (horse mackerel), Atlantischen Seeteufel (monk), Rote Tiefseekrabbe (red crab), Kap-Languste (rock lobster), Südafrikanische Meeräsche (mullet) und Kap-Pelzrobbe. Außerdem waren die Fischleinenfischerei und großangelegte, pelagische Fischerei eingeschlossen.
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Allgemeine Zeitung
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