Explosiver Rechtsstreit
Disput um Gasflaschen beschäftigt Obergericht
Von Marc Springer
Windhoek
Zur Begründung der Unterlassungsklage führen die Antragsteller an, dass sie zu den drei führenden Lieferanten von Gasflaschen gehören, die in vier Größen zwischen neun und 48 Kilogramm verfügbar seien. Diese Zylinder würden den Verbrauchern von jedem Flüssiggas-Anbieter gegen eine Anzahlung zur Verfügung gestellt und könnten anschließend beliebig oft nachtgefüllt werden, würden jedoch stets Eigentum des Lieferanten bleiben.
Laut Kläger seien die Gasflaschen jedes Herstellers durch deren Namen oder Logo gekennzeichnet und damit unverwechselbar. Außerdem gelte die Vorschrift, das jeder leere Gaszylinder, der bei einem Anbieter von Flüssiggas durch einen vollen ersetzt wird, wieder an den Lieferanten zurückgehen und von diesem nachgefüllt werden müsse. Dadurch solle verhindert werden, dass eventuelle Schäden an den Gasflaschen unbemerkt blieben oder diese durch eine unsachgemäße Befüllung zur potenziellen Gefahr würden.
Folglich hätten sich sämtliche Lieferanten von Gasflaschen mit den Vertreibern von Flüssiggas darauf verständigt, dass diese zwar Zylinder verschiedener Hersteller nutzen, diese jedoch zur Nachfüllung an jene zurückgeben müssten. Damit der Versorgungskreislauf in Takt bleibe und stets eine ausreichende Anzahl gefüllter Flaschen vorrätig sei, müsse gewährleistet sein, dass leere Gasflaschen an deren Lieferanten zurückgelangen und von diesen wieder befüllt würden.
Im Falle der 17 Antragsgegner, zu denen Firmen wie Build It und Hangana Trading gehören, sei dies nicht garantiert, weil sie die Gasflaschen von Afrox entweder vereinnahmen oder selbst befüllen würden. Dies sei laut Kläger nicht nur rechtswidrig und verstoße gegen Wettbewerbsregeln, sondern setze sie auch dem Risiko möglicher Entschädigungsklagen aus. Schließlich verfügten die Kläger
über Vermögenswerte von 53,8 Millionen N$ zu denen Tanks, Ausrüstung und Gaszylinder gehörten und würde Afrox Marktanteile verlieren, wenn die Antragsgegner ihre Gasflaschen an sich nehmen bzw. entgegen geltender Vorschriften selbst befüllen und sich damit an ihrem Eigentum bereichern würden.
Ferner würde dieses illegale Vorgehen die Kläger der Gefahr aussetzen, von Kunden belangt zu werden, wenn einer ihrer unsachgemäß befüllten Gasflaschen bei dritten Parteien Schaden verursachen sollte. Folglich appelliert Afrox an das Obergericht, die Beklagten per einstweiliger Verfügung zu verpflichten, die angebliche Vereinnahmung bzw. illegale Befüllung ihrer Gasflaschen zu unterlassen.
Windhoek
Zur Begründung der Unterlassungsklage führen die Antragsteller an, dass sie zu den drei führenden Lieferanten von Gasflaschen gehören, die in vier Größen zwischen neun und 48 Kilogramm verfügbar seien. Diese Zylinder würden den Verbrauchern von jedem Flüssiggas-Anbieter gegen eine Anzahlung zur Verfügung gestellt und könnten anschließend beliebig oft nachtgefüllt werden, würden jedoch stets Eigentum des Lieferanten bleiben.
Laut Kläger seien die Gasflaschen jedes Herstellers durch deren Namen oder Logo gekennzeichnet und damit unverwechselbar. Außerdem gelte die Vorschrift, das jeder leere Gaszylinder, der bei einem Anbieter von Flüssiggas durch einen vollen ersetzt wird, wieder an den Lieferanten zurückgehen und von diesem nachgefüllt werden müsse. Dadurch solle verhindert werden, dass eventuelle Schäden an den Gasflaschen unbemerkt blieben oder diese durch eine unsachgemäße Befüllung zur potenziellen Gefahr würden.
Folglich hätten sich sämtliche Lieferanten von Gasflaschen mit den Vertreibern von Flüssiggas darauf verständigt, dass diese zwar Zylinder verschiedener Hersteller nutzen, diese jedoch zur Nachfüllung an jene zurückgeben müssten. Damit der Versorgungskreislauf in Takt bleibe und stets eine ausreichende Anzahl gefüllter Flaschen vorrätig sei, müsse gewährleistet sein, dass leere Gasflaschen an deren Lieferanten zurückgelangen und von diesen wieder befüllt würden.
Im Falle der 17 Antragsgegner, zu denen Firmen wie Build It und Hangana Trading gehören, sei dies nicht garantiert, weil sie die Gasflaschen von Afrox entweder vereinnahmen oder selbst befüllen würden. Dies sei laut Kläger nicht nur rechtswidrig und verstoße gegen Wettbewerbsregeln, sondern setze sie auch dem Risiko möglicher Entschädigungsklagen aus. Schließlich verfügten die Kläger
über Vermögenswerte von 53,8 Millionen N$ zu denen Tanks, Ausrüstung und Gaszylinder gehörten und würde Afrox Marktanteile verlieren, wenn die Antragsgegner ihre Gasflaschen an sich nehmen bzw. entgegen geltender Vorschriften selbst befüllen und sich damit an ihrem Eigentum bereichern würden.
Ferner würde dieses illegale Vorgehen die Kläger der Gefahr aussetzen, von Kunden belangt zu werden, wenn einer ihrer unsachgemäß befüllten Gasflaschen bei dritten Parteien Schaden verursachen sollte. Folglich appelliert Afrox an das Obergericht, die Beklagten per einstweiliger Verfügung zu verpflichten, die angebliche Vereinnahmung bzw. illegale Befüllung ihrer Gasflaschen zu unterlassen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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