Feuerwerk verboten
Windhoek - Seit dem 2. April 2002 ist es gesetzlich verboten Feuerwerkskörper irgendeiner Art in städtischen Gebieten, Dörfern oder Niederlassungen zu gebrauchen oder zum Explodieren zu bringen.
Änderungen an der Gesetzgebung, dem Sprengstoffgesetz von 1956 (Act 26 of 1956) verbieten nun den Gebrauch von Knallfröschen und Feuerwerkskörpern, außer wenn es sich um eine öffentliche Vorführung in einem Stadtgebiet handelt. Zu diesem Zweck müssen die Veranstalter jedoch eine Genehmigung beim Hauptinspektor der Sprengstoffabteilung der namibischen Polizei einholen.
Personen, die gegen das Gesetz verstoßen, müssen mit einer Strafe von N$ 300 und/oder einer Gefängnisstrafe von maximal 12 Monaten rechnen. Der Verkauf und Besitz von Feuerwerkskörpern und Knallfröschen ist durch die Gesetzesänderung nicht betroffen. Weitere Informationen im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern sind bei Hauptinspektor Koos Theyse bei der Sprengstoffabteilung der Polizei unter Tel.: 061-233073/4 erhältlich.
Änderungen an der Gesetzgebung, dem Sprengstoffgesetz von 1956 (Act 26 of 1956) verbieten nun den Gebrauch von Knallfröschen und Feuerwerkskörpern, außer wenn es sich um eine öffentliche Vorführung in einem Stadtgebiet handelt. Zu diesem Zweck müssen die Veranstalter jedoch eine Genehmigung beim Hauptinspektor der Sprengstoffabteilung der namibischen Polizei einholen.
Personen, die gegen das Gesetz verstoßen, müssen mit einer Strafe von N$ 300 und/oder einer Gefängnisstrafe von maximal 12 Monaten rechnen. Der Verkauf und Besitz von Feuerwerkskörpern und Knallfröschen ist durch die Gesetzesänderung nicht betroffen. Weitere Informationen im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern sind bei Hauptinspektor Koos Theyse bei der Sprengstoffabteilung der Polizei unter Tel.: 061-233073/4 erhältlich.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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