Firma verklagt Straßenbehörde
Transportunternehmen will Haftung von LKW-Fahrern annullieren
Von Marc Springer
Windhoek
Hintergrund eines entsprechenden Antrags des Unternehmens Special Inn Logistics ist eine Verlautbarung der RA vom 1. April dieses Jahres. Damals hatte jene in einer Mitteilung auf ihrer Internetseite angekündigt, dass sie die Strafverfolgung in Fällen von überladenen Fahrzeugen intensivieren und Fahrer von Lastwagen festnehmen werde, deren Fracht mit mehr als 2 000 Kilogramm über dem erlaubten Maximalgewicht von 58,5 Tonnen liegt.
Diese Maßnahme empfindet der Geschäftsführer von Special Inn Logistics, Simon Nambahu, als „irrational, willkürlich, unfair und verfassungswidrig“. Zur Begründung führt er in einer eidesstattlichen Erklärung an, sein Betrieb verfüge über 20 Lastwagen und beschäftige ebenso viele Fahrer, die täglich Waren für Kunden innerhalb Namibias und der SADC-Region transportieten. Sollte einer der Fahrer festgenommen werden und die Fracht deshalb nicht fristgerecht abliefern können, würden ihm „massiven Entschädigungsforderungen“ seiner Kunden drohen.
Ferner macht Nambahu geltend, dass in der Regel die Kunden seine Lastwagen beladen und dabei weder von seinen Mitarbeitern noch den Fahrern beaufsichtigt würden. Dies sei gängige Praxis im Transportgewerbe, in dem auch der Grundsatz gelte, dass die Kunden für die Einhaltung von Gewichtsbegrenzungen verantwortlich seien. Folglich seien die Kunden dafür zuständig, die von ihnen verladene Ware zu wiegen und müsse sich der Fahrer darauf verlassen, dass sie dabei korrekt vorgingen.
Da der Fahrer folglich nicht wissen könne, ob sein Lastwagen überladen sei, erfahre er dies erst dann, wenn sein Gefährt an einer Brückenwaage gewogen werde. Dass er dort im Falle einer ungewollten Überladung von mehr als 2 000 kg verhaftet werden könne, sei rechtswidrig und unverhältnismäßig. Schließlich habe nicht der Fahrer, sondern der jeweilige Kunde seines Arbeitgebers den Lastwagen beladen und gebe es andere, weniger drastische, Möglichkeiten, die Anwesenheit des Fahrers bei einem möglichen Gerichtsverfahren zu garantieren.
Eine Festnahme würde folglich nicht nur die unternehmerische Freiheit seiner Firma, sondern auch die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde und Bewegungsfreiheit der Fahrer verletzen bzw. einer Freiheitsberaubung gleichkommen. Demnach fordert Nambahu den zuständigen Richter Harald Geier auf, die Verfügung der RA für null und nichtig zu erklären.
Diese hält der Klage entgegen, es handele sich bei der angeblichen Anordnung nicht um eine juristisch anfechtbare Entscheidung der RA, sondern lediglich um eine Mitteilung, die sich nicht gerichtlich annullieren lasse. Ferner stellt der Geschäftsführer der RA, Conrad Lutombi, klar, man habe am 1. April lediglich eine härtere Gangart gegen Überladung angekündigt, nicht aber mit der Verhaftung von LKW-Fahrern gedroht. Die Klage sei damit gegen eine Maßnahme gerichtet, die gar nicht Teil der Mitteilung sei.
Gleichzeitig jedoch bestätigt Lutombi, dass „Verkehrsinspektoren“ der RA gesetzlich befugt seien, Verkehrsteilnehmer ohne Haftbefehl festzunehmen und von dieser Befugnis bereits mehrmals Gebrauch gemacht hätten. Eine Verhaftung von LKW-Fahrern sei also gesetzlich legitimiert und die Klage damit fehlgeleitet.
Ferner sei die Mitteilung keine Ankündigung einer Neuerung, sondern eine „öffentliche Information zur Bewusstseinsförderung“. Die RA habe also nicht eine neue Maßnahme angekündigt, sondern lediglich mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 1. April wieder strafrechtlich gegen die Überladung von Fahrzeugen vorgehen werde.
Die Klage wurde gestern am Obergericht zur Schlichtung verwiesen und soll bei einer weiteren Vorverhandlung am 3. Oktober erneut behandelt werden.
Windhoek
Hintergrund eines entsprechenden Antrags des Unternehmens Special Inn Logistics ist eine Verlautbarung der RA vom 1. April dieses Jahres. Damals hatte jene in einer Mitteilung auf ihrer Internetseite angekündigt, dass sie die Strafverfolgung in Fällen von überladenen Fahrzeugen intensivieren und Fahrer von Lastwagen festnehmen werde, deren Fracht mit mehr als 2 000 Kilogramm über dem erlaubten Maximalgewicht von 58,5 Tonnen liegt.
Diese Maßnahme empfindet der Geschäftsführer von Special Inn Logistics, Simon Nambahu, als „irrational, willkürlich, unfair und verfassungswidrig“. Zur Begründung führt er in einer eidesstattlichen Erklärung an, sein Betrieb verfüge über 20 Lastwagen und beschäftige ebenso viele Fahrer, die täglich Waren für Kunden innerhalb Namibias und der SADC-Region transportieten. Sollte einer der Fahrer festgenommen werden und die Fracht deshalb nicht fristgerecht abliefern können, würden ihm „massiven Entschädigungsforderungen“ seiner Kunden drohen.
Ferner macht Nambahu geltend, dass in der Regel die Kunden seine Lastwagen beladen und dabei weder von seinen Mitarbeitern noch den Fahrern beaufsichtigt würden. Dies sei gängige Praxis im Transportgewerbe, in dem auch der Grundsatz gelte, dass die Kunden für die Einhaltung von Gewichtsbegrenzungen verantwortlich seien. Folglich seien die Kunden dafür zuständig, die von ihnen verladene Ware zu wiegen und müsse sich der Fahrer darauf verlassen, dass sie dabei korrekt vorgingen.
Da der Fahrer folglich nicht wissen könne, ob sein Lastwagen überladen sei, erfahre er dies erst dann, wenn sein Gefährt an einer Brückenwaage gewogen werde. Dass er dort im Falle einer ungewollten Überladung von mehr als 2 000 kg verhaftet werden könne, sei rechtswidrig und unverhältnismäßig. Schließlich habe nicht der Fahrer, sondern der jeweilige Kunde seines Arbeitgebers den Lastwagen beladen und gebe es andere, weniger drastische, Möglichkeiten, die Anwesenheit des Fahrers bei einem möglichen Gerichtsverfahren zu garantieren.
Eine Festnahme würde folglich nicht nur die unternehmerische Freiheit seiner Firma, sondern auch die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde und Bewegungsfreiheit der Fahrer verletzen bzw. einer Freiheitsberaubung gleichkommen. Demnach fordert Nambahu den zuständigen Richter Harald Geier auf, die Verfügung der RA für null und nichtig zu erklären.
Diese hält der Klage entgegen, es handele sich bei der angeblichen Anordnung nicht um eine juristisch anfechtbare Entscheidung der RA, sondern lediglich um eine Mitteilung, die sich nicht gerichtlich annullieren lasse. Ferner stellt der Geschäftsführer der RA, Conrad Lutombi, klar, man habe am 1. April lediglich eine härtere Gangart gegen Überladung angekündigt, nicht aber mit der Verhaftung von LKW-Fahrern gedroht. Die Klage sei damit gegen eine Maßnahme gerichtet, die gar nicht Teil der Mitteilung sei.
Gleichzeitig jedoch bestätigt Lutombi, dass „Verkehrsinspektoren“ der RA gesetzlich befugt seien, Verkehrsteilnehmer ohne Haftbefehl festzunehmen und von dieser Befugnis bereits mehrmals Gebrauch gemacht hätten. Eine Verhaftung von LKW-Fahrern sei also gesetzlich legitimiert und die Klage damit fehlgeleitet.
Ferner sei die Mitteilung keine Ankündigung einer Neuerung, sondern eine „öffentliche Information zur Bewusstseinsförderung“. Die RA habe also nicht eine neue Maßnahme angekündigt, sondern lediglich mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 1. April wieder strafrechtlich gegen die Überladung von Fahrzeugen vorgehen werde.
Die Klage wurde gestern am Obergericht zur Schlichtung verwiesen und soll bei einer weiteren Vorverhandlung am 3. Oktober erneut behandelt werden.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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