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Formalie dominiert Wahlklage

Windhoek - Die Anhörung des Berufungsantrags am obersten Gericht kreiste gestern ausschließlich darum, ob das Obergericht richtig geurteilt hat, als es den Antrag auf Wahlannullierung am 4. März aus verfahrenstechnischen Gründen abgewiesen hat. Damals hatten die beiden Richter Petrus Damaseb und Collins Parker das Anliegen der Kläger mit der Begründung abgelehnt, der entsprechende Antrag sei erst nach 15.00 Uhr und damit außerhalb der geltenden Bürostunden beim Sekretariat des Obergerichts eingereicht worden.
In seiner Argumentation räumte der Anwalt der Antragsteller, Reinhard Tötemeyer, ein, dass die am 4. Januar vorgelegte Eingabe tatsächlich erst nach 16.00 Uhr beim Sekretariat überreicht worden sei. Er hob jedoch hervor, dass dies im Einvernehmen des Sekretariats geschehen sei und dieses den Antrag auch akzeptiert habe.
Aus diesem Grunde seien die Antragsteller davon ausgegangen, dass ihre Wahlklage angenommen worden sei und für sie keine Notwendigkeit bestehe, vor Gericht außergewöhnliche Umstände dafür zu nennen, warum ihr Gesuch erst nach Dienstschluss überreicht wurde. Darüber hinaus verwies Tötemeyer auf Absatz 110 (1) des Wahlgesetzes, wonach ein Einspruch gegen den Ausgang einer Wahl binnen 30 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Gericht eingehen muss.
Gemäß Definition sei diese Zeitspanne erst um Mitternacht am 4. Januar verstrichen und hätten die Antragsteller ihre Eingabe folglich deutlich vor Ablauf dieser Frist eingereicht. Nach Interpretation von Tötemeyer ist das Wahlgesetz den Bestimmungen des Obergerichts übergeordnet, die in der umstrittenen Regel 3 vorschreiben, dass Anträge wie jener der neun Oppositionsparteien vor 15.00 Uhr beim Sekretariat vorliegen müssen.
Da die Bürostunden des Sekretariats in Absatz 110 des Wahlgesetzes nicht erwähnt würden, müsse Tötemeyer zufolge in erster Linie die 30-Tage-Frist gelten, die von den Klägern eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei der hauptbeklagten Wahlkommission (ECN) keinerlei Nachteil dadurch entstanden, dass die Antragsteller ihre Eingabe erst nach Dienstschluss eingereicht hätten.
"Es liegt im Ermessen des Sekretariats, ob es eine verspätete Eingabe annimmt oder nicht", erklärte Tötemeyer. Da das Sekretariat den Antrag akzeptiert habe, müsse dieser vor Gericht unabhängig der Frage verhandelt werden, ob die Verspätung bei der Eingabe durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden könne oder nicht.
Demnach appellierte Tötemeyer an die fünf Richter Peter Shivute, Gerhard Maritz, Fred Chomba, Simpson Mtambanengwe und Pius Langa, das Urteil des Obergerichts rückgängig zu machen und die Klage zuzulassen. Des Weiteren beantragte er, dass das oberste Gericht auch über die Hinweise auf eine mögliche Wahlmanipulation entscheiden und damit die Beweisführung der Kläger beurteilen solle, die vom Obergericht außer Acht gelassen wurde.
Das Verfahren wird heute mit der Erwiderung des ECN-Anwalt Vincent Maleka fortgesetzt.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-22

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