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Frech kommt weiter?

Windhoek - In einer Klage der Juristenvereinigung von Namibia gegen Alex Mabuku Kamwi, Besitzer und Direktor der Unternehmen Nationwide Detectives & Professional Practitioners cc und Central Investigation Services cc, entschied Richterin J. Gibson im Windhoeker Obergericht vor wenigen Tagen zugunsten der Vereinigung.

Die Direktorin der Namibischen Juristenvereinigung, Retha Steinman, habe seit 12. Mai mehrere Beschwerden über den Beklagten erhalten, heißt es im Urteil. Kamwi habe sich selbst als Anwalt bezeichnet und Wörter und Titel benutzt, die den Eindruck vermitteln würden, er sei ein registrierter Rechtsanwalt. Steinman erklärte jedoch, dass Kamwi noch nie bei der Rechtsvereinigung als Jurist registriert gewesen sei. Die Juristenvereinigung hatte daher ein Verfahren gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Anwaltsgesetz und wegen Betrugs angestrengt. Die namibische Juristenvereinigung wurde durch das Gesetz über Rechtspraktizierende Nr. 15/1995 geschaffen und wirkt als Aufsichtsorgan über alle namibischen Juristen.

Der angebliche Anwalt gabt als Rechts-Qualifikation ein Diplom in "private Investigation" an. Außerdem verfüge er über einen Abschluss als Anwaltsassistent, welchen er angeblich an einer US-amerikanischen Universität erhalten habe. Weitere Angaben, etwa wann und an welcher Universität er die Qualifikation erworben hatte, machte er jedoch nicht. Er kündigte lediglich an, dass er sein Diplom in naher Zukunft per Post erwarte.

Trotz dieses fehlenden Nachweises stellte er beim Obergericht einen Antrag, als Anwalt oder Anwaltsgehilfe zugelassen zu werden und forderte gleichzeitig, "die Öffentlichkeit mit Hilfe der Government Gazette und der Medien gut über die Anwaltspraxis Kamwi zu informieren".

"Als ein angeblicher Student der Verfassung sollte Kamwi wissen, dass nach dem Prinzip der Gewaltenteilung, Gerichte und Justiz keine Rolle in der Gesetzesbildung zufällt", reagierte eine irritierte Richterin Gibson im Urteil und vermutet, dass "die Vorstellungen des Beklagten über die Aufgaben eines Gerichts etwas durcheinander" seien. "Meiner Meinung nach lässt nicht nur die Formulierung des Antrags und des Plädoyers Zweifel darüber aufkommen, dass der Beklagte ein Rechtsstudium absolviert hat", fuhr sie fort.

Kamwi bezeichnete außerdem den Absatz 5 des Anwaltsgesetzes als verfassungswidrig. Denn der Verfassungsartikel 21 j über die Grundfreiheiten besage, dass Jedermann das Recht habe, Beruf oder Beschäftigung frei zu wählen. Richterin Gibson zog daraufhin Wörterbücher zu Rate. Dabei wurde das Wort Beruf so definiert, dass ein "Beruf eine bestimmte Qualifikation und Ausbildung voraussetzt".

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-17

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