Fußballverband im Abseits
Verleumdungsklage gibt Einblick in Foulspiel von Funktionären
Von Marc Springer, Windhoek
Dem Rechtstreit liegt eine Klage des ehemaligen NFA-Präsidenten Frans Vatileni Mbidi zugrunde, die sich gegen seinen früheren Kollegen Roger Deltry Kambatuku richtet. Von diesem fühlt sich der Antragsteller verunglimpft und fordert wegen angeblicher Diffamierung eine Entschädigung in Höhe von 500000 N$.
In seiner Begründung stützt sich Mbidi auf ein vom Beklagten verfasstes Schreiben, dass jener am 4. April 2018 dem inzwischen aufgelösten Exekutivkomitee der NFA vorgelegt und darin schwere Vorwürfe gegen den Kläger erhoben hatte. Dazu gehört die Unterstellung, Mbidi sei im Jahre 2015 zu einem Frauenbußball-Symposium nach Vancouver eingeladen worden und habe von dem internationalen Fußballverband FIFA dafür ein Flugticket im Werte von 18000 N$ erhalten. Dieses Ticket habe er eigenmächtig auf Business-Class hochstufen lassen und die dafür fälligen Kosten von 90000 N$ der finanziell schwer angeschlagenen NFA berechnet.
Darüber hinaus habe sich Mbidi um ein Amt bei den afrikanischen Fußballverbänden COSAFA und CAF bemüht und im Rahmen seiner Bewerbungskampagne die ihm entstandenen Kosten für Flüge und Unterkunft von der NFA eingefordert, obwohl sein Streben nach diesen Posten „reine Privatsache“ gewesen sei. Obwohl ihm dieses bewusst gewesen sei, habe er seinen Einfluss dafür missbraucht, Reiseausgaben von der NFA zurückzuerlangen und dies vor dem Exekutivkomitee geheim zu halten.
Neben diesem, von Kambatuku als Vorteilsannahme eingestuften Verhalten, habe Mbidi die CAF unter „erheblichen Druck gesetzt“ ihm 20000 US$ direkt auszuzahlen, die zur Finanzierung von Unkosten des NFA-Präsidenten bestimmt gewesen seien und vom Verband hätten verwaltet werden sollen. Dieses Gebaren stelle einen eklatanten Amtsmissbrauch dar, weil die NFA bereits für sämtliche Unkosten bezahlt habe, die Mbidi bei der Ausübung seiner Funktion entstanden seien.
Abgesehen von diesen vermeintlichen Verfehlungen beschuldigt Kambatuku den ehemaligen NFA-Präsidenten in seinem Schreiben ferner, von der NFA diverse Zulagen für offizielle Einsätze kassiert zu haben, die bereits von CAF, COSAFA oder der FIFA bezahlt worden seien. Er sei also über einen Zeitraum von über drei Jahren für diverse Dienstreisen „doppelt vergütet“ worden und habe sich damit moralisch für den Posten als NFA-Präsident disqualifiziert. Ferner habe er der NFA verschwiegen, dass er sich um ein Amt bei der FIFA beworben habe und nach einem „Integritätstest“ von jener als Kandidat disqualifiziert worden sei.
Was Mbidi als üble Nachrede und Diffamierung empfindet und wofür er Schmerzensgeld von 500000 N$ verlangt, rechtfertigt der Antragsgegner in einer Klageerwiderung damit, dass seine Vorwürfe den Tatsachen entsprechen und mit den Finanzen der NFA ein für den Verband bedeutsames Thema berühren würden. Alternativ beruft sich Kambatuku darauf, sein Schreiben sei lediglich Mitgliedern des Exekutivkomitees zugänglich gewesen. Mbidi könne folglich nicht einen vermeintlichen Schaden seines gesellschaftlichen Ansehens reklamieren, weil das Dokument vertraulich und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei.
Dem Rechtstreit liegt eine Klage des ehemaligen NFA-Präsidenten Frans Vatileni Mbidi zugrunde, die sich gegen seinen früheren Kollegen Roger Deltry Kambatuku richtet. Von diesem fühlt sich der Antragsteller verunglimpft und fordert wegen angeblicher Diffamierung eine Entschädigung in Höhe von 500000 N$.
In seiner Begründung stützt sich Mbidi auf ein vom Beklagten verfasstes Schreiben, dass jener am 4. April 2018 dem inzwischen aufgelösten Exekutivkomitee der NFA vorgelegt und darin schwere Vorwürfe gegen den Kläger erhoben hatte. Dazu gehört die Unterstellung, Mbidi sei im Jahre 2015 zu einem Frauenbußball-Symposium nach Vancouver eingeladen worden und habe von dem internationalen Fußballverband FIFA dafür ein Flugticket im Werte von 18000 N$ erhalten. Dieses Ticket habe er eigenmächtig auf Business-Class hochstufen lassen und die dafür fälligen Kosten von 90000 N$ der finanziell schwer angeschlagenen NFA berechnet.
Darüber hinaus habe sich Mbidi um ein Amt bei den afrikanischen Fußballverbänden COSAFA und CAF bemüht und im Rahmen seiner Bewerbungskampagne die ihm entstandenen Kosten für Flüge und Unterkunft von der NFA eingefordert, obwohl sein Streben nach diesen Posten „reine Privatsache“ gewesen sei. Obwohl ihm dieses bewusst gewesen sei, habe er seinen Einfluss dafür missbraucht, Reiseausgaben von der NFA zurückzuerlangen und dies vor dem Exekutivkomitee geheim zu halten.
Neben diesem, von Kambatuku als Vorteilsannahme eingestuften Verhalten, habe Mbidi die CAF unter „erheblichen Druck gesetzt“ ihm 20000 US$ direkt auszuzahlen, die zur Finanzierung von Unkosten des NFA-Präsidenten bestimmt gewesen seien und vom Verband hätten verwaltet werden sollen. Dieses Gebaren stelle einen eklatanten Amtsmissbrauch dar, weil die NFA bereits für sämtliche Unkosten bezahlt habe, die Mbidi bei der Ausübung seiner Funktion entstanden seien.
Abgesehen von diesen vermeintlichen Verfehlungen beschuldigt Kambatuku den ehemaligen NFA-Präsidenten in seinem Schreiben ferner, von der NFA diverse Zulagen für offizielle Einsätze kassiert zu haben, die bereits von CAF, COSAFA oder der FIFA bezahlt worden seien. Er sei also über einen Zeitraum von über drei Jahren für diverse Dienstreisen „doppelt vergütet“ worden und habe sich damit moralisch für den Posten als NFA-Präsident disqualifiziert. Ferner habe er der NFA verschwiegen, dass er sich um ein Amt bei der FIFA beworben habe und nach einem „Integritätstest“ von jener als Kandidat disqualifiziert worden sei.
Was Mbidi als üble Nachrede und Diffamierung empfindet und wofür er Schmerzensgeld von 500000 N$ verlangt, rechtfertigt der Antragsgegner in einer Klageerwiderung damit, dass seine Vorwürfe den Tatsachen entsprechen und mit den Finanzen der NFA ein für den Verband bedeutsames Thema berühren würden. Alternativ beruft sich Kambatuku darauf, sein Schreiben sei lediglich Mitgliedern des Exekutivkomitees zugänglich gewesen. Mbidi könne folglich nicht einen vermeintlichen Schaden seines gesellschaftlichen Ansehens reklamieren, weil das Dokument vertraulich und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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