Genozid-Kläger legen Berufung ein
Richterin Swain soll kein Recht walten lassen haben
Von Frank Steffen, Windhoek/New York
Einer der Anwälte des Klägerteams, das namens der Herero und Nama-Bevölkerung Deutschland in einem New Yorker Gericht auf Schadenersatz verklagen, nahm jetzt den Kontakt mit der AZ auf. „Anbei finden Sie das ‘Opening Brief’ und ‘Motion for Leave to Supplement the Appellate Record’. Die Herero- und Nama-Kläger haben Morgen ihre Berufung bei dem U.S.-föderalen Gericht der zweiten Instanz eingelegt“, schrieb Michael Lockman, von der Anwaltskanzlei Dontzin Nagy & Fleissig LLP in New York, der als einer der Fachkräfte gemeinsam mit Kenneth McCallion die Klage anführt.
In der Berufung geht es um das Urteil der US-Distriktrichterin Laura Taylor Swain, die am 6. März 2019 den Antrag auf die Strafverfolgung Deutschlands seitens der Herero- und Nama-Bevölkerung aus Namibia abgewiesen hatte. Swain hatte befunden, dass Deutschland in diesem Fall Immunität vor einer Strafverfolgung genießt und das Gericht weder für den Fall zuständig sei, noch befugt sei, diesen Fall anzuhören. Das Landeskommunaloberhaupt der Herero-Bevölkerung in Namibia, Adv. Vekuii Rukoro, hatte bereits kurz darauf in Windhoek angedeutet, dass Deutschland sich in New York würde verantworten müssen, „ob es will oder nicht“ (AZ berichtete).
Als Teil seiner Einleitung weisen die Kläger daraufhin, dass sie bereits am 11. März und somit gemäß der Regeln angedeutet hätten, dass sie Berufung einlegen würden. Dies scheint insofern wichtig, weil Swain in ihrem Urteil unter anderem den zusätzlichen Antrag seitens der Kläger, dem Gericht weitere Informationen vorlegen zu dürfen, abgewiesen hatte, weil die Kläger die rechtmäßige Frist überschritten hatten.
Und genau auf diese zusätzliche Information berufen sich die Kläger in der Hauptsache, denn diese Vorlage würde beweisen, dass Deutschland kommerziellen Handel mit Artefakten wie den Schädeln betrieben hatte, in welchem Fall das Gericht eben doch zuständig sei. Zumal die Schädel durch einen Handel über Deutschland an das Naturkundemuseum „American Museum of Natural History“ in New York gelangt seien.
Drei Berufungsrichter werden sich vermutlich in den nächsten Monat mit dem Fall auseinandersetzen, der sich laut der Akte mit Opfern aus Namibia, Südafrika und Botswana befasst.
Einer der Anwälte des Klägerteams, das namens der Herero und Nama-Bevölkerung Deutschland in einem New Yorker Gericht auf Schadenersatz verklagen, nahm jetzt den Kontakt mit der AZ auf. „Anbei finden Sie das ‘Opening Brief’ und ‘Motion for Leave to Supplement the Appellate Record’. Die Herero- und Nama-Kläger haben Morgen ihre Berufung bei dem U.S.-föderalen Gericht der zweiten Instanz eingelegt“, schrieb Michael Lockman, von der Anwaltskanzlei Dontzin Nagy & Fleissig LLP in New York, der als einer der Fachkräfte gemeinsam mit Kenneth McCallion die Klage anführt.
In der Berufung geht es um das Urteil der US-Distriktrichterin Laura Taylor Swain, die am 6. März 2019 den Antrag auf die Strafverfolgung Deutschlands seitens der Herero- und Nama-Bevölkerung aus Namibia abgewiesen hatte. Swain hatte befunden, dass Deutschland in diesem Fall Immunität vor einer Strafverfolgung genießt und das Gericht weder für den Fall zuständig sei, noch befugt sei, diesen Fall anzuhören. Das Landeskommunaloberhaupt der Herero-Bevölkerung in Namibia, Adv. Vekuii Rukoro, hatte bereits kurz darauf in Windhoek angedeutet, dass Deutschland sich in New York würde verantworten müssen, „ob es will oder nicht“ (AZ berichtete).
Als Teil seiner Einleitung weisen die Kläger daraufhin, dass sie bereits am 11. März und somit gemäß der Regeln angedeutet hätten, dass sie Berufung einlegen würden. Dies scheint insofern wichtig, weil Swain in ihrem Urteil unter anderem den zusätzlichen Antrag seitens der Kläger, dem Gericht weitere Informationen vorlegen zu dürfen, abgewiesen hatte, weil die Kläger die rechtmäßige Frist überschritten hatten.
Und genau auf diese zusätzliche Information berufen sich die Kläger in der Hauptsache, denn diese Vorlage würde beweisen, dass Deutschland kommerziellen Handel mit Artefakten wie den Schädeln betrieben hatte, in welchem Fall das Gericht eben doch zuständig sei. Zumal die Schädel durch einen Handel über Deutschland an das Naturkundemuseum „American Museum of Natural History“ in New York gelangt seien.
Drei Berufungsrichter werden sich vermutlich in den nächsten Monat mit dem Fall auseinandersetzen, der sich laut der Akte mit Opfern aus Namibia, Südafrika und Botswana befasst.
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Allgemeine Zeitung
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