Gericht ahndet Caprivi-Aufstand
Von Marc Springer, Windhoek
In seiner gestrigen Strafmaßverkündung teilte Richter Elton Hoff die Separatisten in Anführer, Soldaten, Unterstützer und Mitwisser ein, bei denen die Schwere der Schuld unterschiedlich ausgeprägt sei. Während es die Mitwisser nur versäumt hätten, ihre Kenntnis über separatistische Bestrebungen im Caprivi kundzutun und damit die bewaffnete Erhebung vom 2. August 1999 zu verhindern, sei die moralische Verantwortung bei den Anführern ungleich höher.
Zu diesen zählte der Richter die politischen Vordenker Geoffrey Mwilima and Alfred Matengu, sowie die militärischen Strategen Bennet Mutuso, John Samboma und Theddeus Ndala. Diese verurteilte er wegen Hochverrats zu jeweils 35 Jahren Haft, von denen er 17 Jahre zur Bewährung aussetze. Außerdem legte er ihnen für jeden der neun Fälle des Mordes eine Strafe von jeweils 30 Jahren Gefängnis auf, von denen er jeweils 12 Jahre zur Bewährung aussetzte.
Wegen versuchten Mordes in 91 Fällen wurden die fünf Anführer ferner zu jeweils 10 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Weil die effektiv abzusitzende Strafe in sämtlichen Fällen des vollzogenen und versuchten Mordes parallel zu der tatsächlich zu verbüßenden Haftstrafe wegen Hochverrats verlaufen wird, werden sie effektiv jedoch nur 18 Jahre absitzen müssen.
Die 13 als Soldaten eingestuften Angeklagten definierte Hoff als jene, die aktiv an der Revolte vom 2. August teilgenommen haben, bei der acht Menschen in und um Katima Mulilo getötet wurden. Als Unterstützer klassifizierte er neun Beschuldigte, die den Separatisten logistische Hilfe geleistet, aber nicht an der bewaffneten Revolte mitgewirkt haben.
Am wenigsten schwer wurden die drei Separatisten Victor Masiye Matengu, Alfred Siyata und Bernard Maungolo Jojo bestraft, die sich als schweigende Mitwisser zwar ebenfalls des Hochverrats schuldig gemacht haben, aber mit einer Haftstrafe von effektiv drei Jahren davonkamen. Die als Soldaten definierten Separatisten erhielten jeweils 15 und die als Unterstützer eingestuften Gesinnungsgenossen jeder 10 Jahre Haft.
In seiner Urteilsbegründung ließ Hoff das Argument der Verteidigung gelten, wonach es sich bei dem gescheiterten Versuch, den Caprivi-Streifen (heute Sambesi-Region) vom Rest Namibias abzuspalten, um eine politisch motivierte Tat gehandelt hat. Er hob jedoch auch hervor, es müsse als erschwerender Umstand gelten, dass die Separatisten keinerlei Anstrengung unternommen hätten, ihr Ziel auf dem Verhandlungswege zu erfüllen.
Außerdem zähle gegen die Separatisten, dass sie ihren Aufstand über Jahre geplant und vorbereitet hätten, ohne in dieser Zeit innezuhalten und den militärischen Kurs zu ändern. Ferner komme erschwerend hinzu, dass sie keinerlei Reue gezeigt und die Hoffnung auf einen unabhängigen Caprivi offenbar nicht aufgegeben hätten.
Als mildernden Umstand wollte der Richter lediglich die Tatsache gelten lassen, dass die Separatisten „die hierzulande und in benachbarten Jurisdiktionen einzigartige“ Dauer von 16 Jahren in Untersuchungshaft verbracht hätten. Unabhängig davon sei in ihrem Fall angesichts einer besonderen Schwere der Schuld vor allem Abschreckung und Vergeltung gefragt und für die Anführer der Revolte deshalb eine Haftstrafe von 18 Jahren angemessen.
Abschließend äußerte sich Hoff auch kritisch über das Verhalten namibischer Sicherheitskräfte, die nach der bewaffneten Erhebung mutmaßliche Teilnehmer des Aufstands gefoltert und damit auf ebenso schändliche wie unerträgliche Weise gegen die Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit im Lande verstoßen hätten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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